Terror, vornehmlich gegen unschuldige Zivilisten, ist Krieg.
Krieg ist die schlimmste Form des Terrors, weil es vornehmlich unschuldige Zivilisten trifft, die einfach nur das Pech haben, dort zu leben.
Das kommt darauf an wie "man" gewillt ist, den Artikel 20 zu "interpretieren".
Da könntest Du allerdings Recht haben. Käme auf einen Versuch an, bin mir da nicht so sicher. Ausserdem könnte ich mir durchaus vorstellen, daß sich die Bundespolitiker höchstens zu einem im höchstem Maße kastrierten Volksentscheids-Recht aussprechen würden. Also geschenkt!
Es war, man kann es nicht anders nennen - ein sehr weit verbreitetes Gefühl der Erlösung und Befreiung von der Demokratie
GG Artikel 20 Paragraf 2
Wahlen und "Abstimmungen"
Volksentscheide sind für mich nichts anderes wie Abstimmungen.
Schau mal hier:
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Am interessantesten dürfte aber das hier sein:
Aus dem Volk initiierte Volksentscheide
Es existiert für die Bürger in Deutschland keine Möglichkeit, auf Bundesebene einen Volksentscheid zu initiieren. Jedoch gibt es von Zeit zu Zeit Bestrebungen, dies zu ändern.
Aber mal ehrlich wenn ein Großteil des Volkes etwas wirklich will, wer sollte ihm das verwehren wollen?
Wir Deutschen kaufen doch nicht immer noch eine Bahnsteigkarte um einen Bahnhof zu stürmen oder etwa doch?
Ich bin jedoch kein Rechtsanwalt oder Völkerrechtler und weiß nicht ob das Volk wirklich eine Erlaubnis braucht nach der du ja fragst.
Rechtschreibfehler dürft ihr suchen, ihr findet eh nie alle.
Rechtschreibfehler dürft ihr suchen, ihr findet eh nie alle.
So steht das in der Landesverfassung NRW
Dritter Abschnitt - Die Gesetzgebung
Artikel 65
Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.
Artikel 66
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
Artikel 67
Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz kann die Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Bedenken erheben. Der Landtag entscheidet sodann, ob er den Bedenken Rechnung tragen will.
Artikel 67 a (Fn 21)
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 68 (Fn 22)
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam, wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.
(3) Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom Landtag jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das Gesetz durch den Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung den Landtag auflösen; wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muß die Landesregierung zurücktreten.
(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.
(5) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 69 (Fn 23)
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik widersprechen, sind unzulässig.
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid einholen.
Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
Artikel 70
Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
Artikel 71
(1) Die Gesetze werden von der Landesregierung unverzüglich ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Sie werden vom Ministerpräsidenten und den beteiligten Ministern unterzeichnet.
(2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
(3) Gesetze und Rechtsverordnungen treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.
Rechtschreibfehler dürft ihr suchen, ihr findet eh nie alle.
Nein, es fehlt lediglich seit 1949 ein Ausführungsgesetz.
"Wahlen und Abstimmungen" ist eindeutig.
Bestreiten "sie" auch nicht.
Solange es bei Wahlen keine Mindestbeteiligung gibt, ist diese auch für Volksabstimmungen nicht akzeptabel.Da könntest Du allerdings Recht haben. Käme auf einen Versuch an, bin mir da nicht so sicher. Ausserdem könnte ich mir durchaus vorstellen, daß sich die Bundespolitiker höchstens zu einem im höchstem Maße kastrierten Volksentscheids-Recht aussprechen würden. Also geschenkt!
Man sollte sich nicht zu sehr dem System unterwerfen, indem man höflich anfragt
Wir werden nie solange die BRd existiert das Recht auf Volksinitiativen und Volksabstimmungen haben, denn das würde das Ende der BRD und der EU einleuten.
Wo ist Merkels Stasiakte?
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