Aus dem
Erlaß zum Religionsunterricht an hessischen Schulen
VI
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht
1. Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Die Konfession der Schülerinnen und Schüler wird bei der Aufnahme in die Schule festgestellt.
Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler.
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Auf Wunsch meiner Kinder habe ich sie problemlos vom Religionsunterricht in Hessen abmelden können.
Es ist zu befürchten, dass Kinder und Eltern aus dem mohammedanischen Kulturkreis - bei einer Abmeldung vom Religionsunterricht - durch Islamisten stark unter Druck geraten.