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Thema: Grundgesetz oder Verfassung ?

  1. #121
    Mitglied Benutzerbild von hamburger
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Nein, da waren noch die Linken.
    Völlig falsch. Die SED hatte eine stramme Organisation, die eben die Linken weiter genutzt haben. Die Grünen sind lediglich eine Partei auf der Basis der NSDAP, Faschismus in Richtung Öko.
    Derartige Gruppierungen sind natürlich in der Lage, ausreichende Stimmen zu fangen. Rattenfänger im Ökogewand.
    Im Bundestag dürften max 300 Abgeordnete sitzen, leider ist es so wie in der Natur, Unkraut vermehrt sich am schnellsten.
    Von einer echten Demokratie kann hier niemand mehr sprechen. Abstimmungsverhalten werden in der Fraktion vorgegeben....worüber abgestimmt wird....davon haben die Abgeordneten mehrheitlich überhaupt keine Ahnung.
    Ihr Interesse beschränkt sich lediglich auf den Erhalt des Listenplatzes, der ihr Einkommen sichert.
    Beispiel Lehrer...Beamte....Gehalt im Berufsleben 3-5000 €. als Stimmvieh gibts dann über 10000 €
    Maximal 10 Abgeordnete des heutigen Parlaments verdienen überhaupt den Begriff....Abgeordneter....
    Und um eine Verfassung ändern zu können, müsste man erstmal eine haben
    Aber genau wegen der o.a. Probleme ist die Vorschrift, dass bei einer Änderung der Verfassung das Volk zustimmen muss, ein unabdingbarer Baustein.
    Ich habe schon einige der sogenannten "Diskussionen" im Bundestag verfolgt. Letztlich war das nur Geschwafel, aufgrund der Mehrheitsverhältnisse stand das Ergebnis vorher fest.
    Ich muss daher, ungern, den Demokratiegegenern zustimmen, wenn sie sich über diese Staatsform lustig machen.
    Wir haben real keine Demokratie, es ist lediglich eine Simulation, auf die hier viele reinfallen.

  2. #122
    in memoriam Benutzerbild von Dardonthinis
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    ..... Unabhängig von der Komplexität des jetzigen Systems, gibt es ein weiteren Nachteil, das Haupaugenmerkt liegt auf der Repräsentation des politischen Stimmungsbildes in der Bevölkerung und viel weniger auf der für einen Volksvertreter zwingenden Bindung zwischen ihm und dem Bürger........
    Genau, deshalb habe ich auch vorgesehen, dass die Wähler nur noch eine Stimme für einen persönlich identifizier- und einschätzbaren Kandidaten haben sollten.

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Die Sitze des Bundestages werden je zu Hälfte nach dem Mehrheitswahlsystem und nach dem Verhältniswahlsystem verteilt. Bei 600 Sitzen:
    300 Sitze an Direktkanidaten
    300 Sitze nach dem Ergebnis der Verhältniswahl verteilt.
    Verständnisfrage: Sollen die 600 Sitze dann insgesamt nach den Verhältniswahl-Ergebnissen verteilt werden, so dass von der Gesamtzahl der Sitze jeder Partei/Liste die von ihren Kandidaten errungenen Direktmandate abgezogen werden müssten, um die Sitzzahlen nach der Verhältniswahl zu haben?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Zusätzlich gilt folgendes,
    - wer sich für ein Direktmandat bewirbt, kann nicht mehr über die Liste der Verhältniswahl in den Bundestag einziehen.
    Ist in meinem Entwurf schon so vorgesehen: Aus den Listen werden zuerst die direkt gewählten Kandidaten heraus gestrichen, erst dann werden die nach der Verhältniswahl zu vergebenden Sitze auf die auf den Listen verbliebenen Kandidaten verteilt.

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Zusätzlich gilt folgendes,
    ......
    - zum Bundeskanzler kann nur gewählt werden, wer als Direktmandatsträger in den Bundestag eingezogen ist.
    Gute Idee; werde ich in meinen Entwurf einbauen

  3. #123
    in memoriam Benutzerbild von Dardonthinis
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Und um eine Verfassung ändern zu können, müsste man erstmal eine haben
    Bist anscheinend auch einer von denen, die eine Verfassung als solche nur erkennen können, wenn ausdrücklich das Etikett "Verfassung "drauf" steht.

    Na los, hör' endlich mal auf, hier 'rumzumotzen - dazu gehörte nicht viel; das kann Jeder! - und rück' mal damit raus, was Du überhaupt drauf hast und stell' mal Deine Verfassung mit Etikett vor!
    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Aber genau wegen der o.a. Probleme ist die Vorschrift, dass bei einer Änderung der Verfassung das Volk zustimmen muss, ein unabdingbarer Baustein.
    Na, das ist ja schon mal was; die Idee finde ich gar nicht schlecht - aber einfach ab und zu mit Einzeleinfällen um sich zu schmeißen, ohne sie in einen Zusammenhang zu bringen und etwas daraus zu machen, was man ernst nehmen kann, ist auch nicht der Bringer!

  4. #124
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Dardonthinis Beitrag anzeigen
    Verständnisfrage: Sollen die 600 Sitze dann insgesamt nach den Verhältniswahl-Ergebnissen verteilt werden, so dass von der Gesamtzahl der Sitze jeder Partei/Liste die von ihren Kandidaten errungenen Direktmandate abgezogen werden müssten, um die Sitzzahlen nach der Verhältniswahl zu haben?
    Nein, 300 Sitze werden per Direktmandat vergeben und die restlichen 300 Sitze nach dem Ergebnis der Verhältniswahl.

    Das heißt:

    1 Stimme gilt nur für die Direktmandate und bestimmt damit, wer auf die 300 Sitze kommt

    2 Stimme gilt nur für die Verhältniswahl und bestimmen die anderen 300 Sitze. Ob nun nach dem Muster x-Stimmen = 1 Mandat oder prozentuale Verteilung auf volle Sitze gerundet, muss man noch überlegen. Für die Rundung gilt, Parteien mit glatter Sitzzahl sind außen vor, bei den restlichen Parteien gilt, starke Parteien Abrundung schwache Parteien Aufrundung:

    Partei A 30% = 90 Sitze =glatte Sitzzahl also außen vor
    Partei B 25,3 = 75,9 Sitze = normale Rundung 76 Sitze = mein System 75 Sitze
    Partei C 24,7 = 74,1 Sitze = normale Rundung 74 Sitze = mein System 75 Sitze
    Partei D 20% = 60 Sitze = glatte Sitzzahl außen vor

    So werden die Stimmen der kleinen Parteien gestärkt, die Stimmen der sowieso starken Parteien etwas geschwächt. Hat wenig Einfluss auf die Regierungsbildung, da Hauptabhängigkeit von den Direktmandaten.

    Zweck des Systems, einerseits, wie bereits gesagt, stärkere Bindung zwischen Volksvertreter und Wähler und gleichzeitig Beibehaltung der Repräsentation der verschiedenen politischen Willensrichtungen im Parlament.
    Eine Wahlhürde halte ich trotzdem noch für notwendig, das heißt das eine Partei ohne Rundung meiner Meinung nach 6 bis 9 Sitze erreichen, als 2 oder 3% der Stimmen. Die Hürde ist dann bei der Berechnung der Sitze zu berücksichtigen. Macht zwar die Sache wieder etwas komplex, jedoch ist eine zu große Zersplitterung des Parlaments auf der Verhältniswahlseite kontraproduktiv für die Entscheidungsfindung.

    Bei diesem System sind die Parteien wesentlich mehr gefordert, auf den Willen des Bürgers wirklich einzugehen, denn um Regierungsmacht zu erlangen, müssen sowohl die Direktkandidaten als auch ihre Parteien den Bürger wesentlich mehr überzeugen als es jetzt der Fall ist und auch ihr politisches Handeln mehr an den Bürgern auslegen, denn Entscheidungen gegen den Bürger führen nicht nur wie jetzt, zu einer Wählerfluktuation, die erst eine gewisse Größe erreichen muss, damit die Entscheidungsträger umdenken, sondern sie bedeuten schon eine Gefahr auf der Direktmandatsseite.
    Fraktionszwang hätte viel weniger Wirkung, da ein Direktmandatsträger mehr auf seine Wähler achten muss, als auf seine Partei und die Partei kann nicht so einfach einen Direktkandidaten austauschen, weil dem neuen Kandidaten der Rückhalt bei den Wählern fehlen könnte.
    Das Rein-Mogeln eines Kandidaten der bei der Direktwahl keine Mehrheit erhält über die Liste ist nicht mehr möglich.

    Zusammen mit den direkt-demokratischen Elementen, die ich bereits vorgeschlagen habe, wäre das sicherlich ein System, mit dem jeder klarkommen könnte, und jedem wäre die Möglichkeit gegeben, wirklich an der Politik zu partizipieren.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  5. #125
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Nein, 300 Sitze werden per Direktmandat vergeben und die restlichen 300 Sitze nach dem Ergebnis der Verhältniswahl.
    Das heißt:
    1 Stimme gilt nur für die Direktmandate und bestimmt damit, wer auf die 300 Sitze kommt
    2 Stimme gilt nur für die Verhältniswahl und bestimmen die anderen 300 Sitze. Ob nun nach dem Muster x-Stimmen = 1 Mandat oder prozentuale Verteilung auf volle Sitze gerundet, muss man noch überlegen. Für die Rundung gilt, Parteien mit glatter Sitzzahl sind außen vor, bei den restlichen Parteien gilt, starke Parteien Abrundung schwache Parteien Aufrundung:
    Partei A 30% = 90 Sitze =glatte Sitzzahl also außen vor
    Partei B 25,3 = 75,9 Sitze = normale Rundung 76 Sitze = mein System 75 Sitze
    Partei C 24,7 = 74,1 Sitze = normale Rundung 74 Sitze = mein System 75 Sitze
    Partei D 20% = 60 Sitze = glatte Sitzzahl außen vor
    So werden die Stimmen der kleinen Parteien gestärkt, die Stimmen der sowieso starken Parteien etwas geschwächt. Hat wenig Einfluss auf die Regierungsbildung, da Hauptabhängigkeit von den Direktmandaten.
    Nehmen wir mal an, die Partei A aus Deinem Besipiel erringt 180 von 300 Direktmandaten; nach der Verhältniswahl hätte sie nach Deinem Besipiel 30 %, also 90 Sitze. Insgesamt würde sie dann also 270 Sitze bekommen, somit 270 von 600 = 45 % - richtig? Es wäre also eine Differenz von 15 % zwischen dem Erststimmen- und dem Zweitstimmen-Ergebnis. Die zu Grund gelegten Zahlen sind gar nicht so unrealistisch: 2009 erreichte die CDU/CSU 194 von 299 Direktmandaten, aber nur 33,8 % der Zweitstimmen.

    Wie würdest Du dann die Gesamtsitzzahlen der anderen Parteien in Deinem Beispiel berechnen? Falls sich dadurch insgesamt mehr als 600 Sitze ergeben, müsstest Du dann nicht auch die Gesamtsitzzahl erhöhen?

  6. #126
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Dardonthinis Beitrag anzeigen
    Nehmen wir mal an, die Partei A aus Deinem Besipiel erringt 180 von 300 Direktmandaten; nach der Verhältniswahl hätte sie nach Deinem Besipiel 30 %, also 90 Sitze. Insgesamt würde sie dann also 270 Sitze bekommen, somit 270 von 600 = 45 % - richtig? Es wäre also eine Differenz von 15 % zwischen dem Erststimmen- und dem Zweitstimmen-Ergebnis. Die zu Grund gelegten Zahlen sind gar nicht so unrealistisch: 2009 erreichte die CDU/CSU 194 von 299 Direktmandaten, aber nur 33,8 % der Zweitstimmen.

    Wie würdest Du dann die Gesamtsitzzahlen der anderen Parteien in Deinem Beispiel berechnen? Falls sich dadurch insgesamt mehr als 600 Sitze ergeben, müsstest Du dann nicht auch die Gesamtsitzzahl erhöhen?
    Du hast es nicht verstanden, die Sitze werden getrennt von einander vergeben, das heißt die Stimmen haben bei meinem System keinen Zusammenhang, die 1 Stimme bestimmt die Verteilung der 300 Direktmandate per Mehrheitswahl, die zweite Stimme bestimmt die Verteilung der anderen 300 Sitze per Verhältniswahl. Es wird ein Parlament gewählt, aber die Sitze je zu Hälfte nach verschiedenen Wahlsystemen verteilt.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

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  7. #127
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Du hast es nicht verstanden, die Sitze werden getrennt von einander vergeben, das heißt die Stimmen haben bei meinem System keinen Zusammenhang, die 1 Stimme bestimmt die Verteilung der 300 Direktmandate per Mehrheitswahl, die zweite Stimme bestimmt die Verteilung der anderen 300 Sitze per Verhältniswahl. Es wird ein Parlament gewählt, aber die Sitze je zu Hälfte nach verschiedenen Wahlsystemen verteilt.
    Na ja, es ist halt Entscheidungssache, ob man zulassen will, dass die Partei A nach Deinem System 180 Direktmandate + 90 Listenmandate = 270/600 Mandate in der Summe erhält, was 45% aller Sitze entspricht; das würde sich deutlich von den 30% Verhältniswahl-Anteil unterscheiden und wäre im Ergebnis eher ein Mehrheitswahlrecht mit einigen Elementen des Verhältniswahlrechts.

    Auch wenn Du die Hälfte der Sitze personenbezogen und die andere Hälfte verhältnisbezogen wählen lassen willst, so kommen sie alle in dem einen Parlament wieder zusammen, und ich bin mir sicher, dass sich die Parteien einen Dreck darum scheren werden, wie ihre Gesamtsitzzahl zustand gekommen ist; was wiederum bedeutet, dass sie höchstwahrscheinlich wie eine herkömmliche Partei bzw. Fraktion handeln, es sei denn, Du verbietest den Fraktionszwang - das habe ich aber in meinem System auch vorgesehen (vgl. Art. 109 Abs. 4 und 5 sowie Art. 111 Abs. 2 meines Verfassungsentwurfs).

    Nach meinem System hätten wir halt ein deutlich kleineres Parlament, nur eine direkt auf den jeweiligen Wahlkreis-Kandidaten bezogene und damit auch sehr personenbezogene Stimme und würden den Direktmandat-Anteil der Listen so ausgleichen, dass die Gesamtsitzzahl dem Verhältniswahl-Anteil entspricht und so die Gleichheit des Stimmengewichts wiederhergestellt wird (Grundsatz der Gleichheit der Wahl). Bei Deinem Beispiel hätten die Stimmen unterschiedliches Gewicht, je nach dem, ob sie für das Direktmandat oder für das Listenmandat abgegeben werden. Wenn nämlich in Deinem Beispiel die Partei A insgesamt 270 von 600 Sitzen bekommen würde und Du bei der Sitzzuteilung für die anderen Parteien die Gesamtsitzzahl nicht über 600 hinaus erhöhen willst, würden die anderen Parteien insgesamt so viele Sitze weniger bekommen wie es der Differenz zwischen dem Direktmandat-Anteil (180/300) und dem Verhältniswahl-Anteil (90/300) der Partei A entspricht.

    Aber, wie gesagt/geschrieben: Das ist Entscheidungssache!

  8. #128
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Dardonthinis Beitrag anzeigen



    Ja, einverstanden, wenn's ohne Krieg und Gewalt und wie 1989/90 geht und die dort aufgewachsenen heutigen Einwohner nicht wieder vertrieben werden sollen.
    Aber das wird überhaupt nur klappen, wenn wir bis dahin das Bewusstsein, den Auftrag und die Standhaftigkeit aufrecht erhalten.
    Ich weiß von einem Polen (!), dass der polnische Staat die deutschen Ostgebiete lieber heute als morgen zurück geben würde, nur die Allieerten lassen das nicht zu.

  9. #129
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Aloisius Beitrag anzeigen
    Ich weiß von einem Polen (!), dass der polnische Staat die deutschen Ostgebiete lieber heute als morgen zurück geben würde, nur die Allieerten lassen das nicht zu.
    Glaubst Du das eigentlich selbst?

  10. #130
    in memoriam Benutzerbild von Dardonthinis
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    Standard AW: Grundgesetz oder Verfassung ?

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    ..... Leider überließt man bei diesem Abkommen sehr schnell einen Artikel, der für das gesamte Abkommen von Bedeutung ist, man vergisst ihn auch manchmal ( ist mir ja auch passiert.
    Artikel 73 des Abkommens besagt:
    Dieses Übereinkommen lässt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.
    Auch aus Art. 73 WVA ergibt sich kein anderes Gesamtergebnis, denn auch alles andere, was nach diesem Artikel unberührt bleiben bzw. vom WVA abweichen kann, muss zweifellos mit dem sonstigen speziellen und auch mit dem allgemeinen Völkerrecht übereinstimmen. Das bedeutet, dass vor allem das zum Kern des allgemeinen Völkerrechts gehörende Selbstbestimmungsrecht jedes Volkes, auch des deutschen, geachtet werden muss.
    Daraus und aus den bisherigen Beiträgen dieses Themenstrangs zu den Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes sowie ihres Verhältnisses zum Deutschen Reich und dessen Weimarer Reichsverfassung (WRV) ergibt sich folgende Zusammenfassung:

    Von dem Zeitpunkt an, in dem das Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg von den nachherigen Siegermächten besetzt wurde, galt die Haager Landkriegsordnung (HLKO) mit ihrem Plünderungs-, Enteignungs- und Vertreibungsverbot sowie der Verpflichtung der Besatzungsmächte, die öffentliche Ordnung in Deutschland nach den Gesetzen des Deutschen Reiches wiederherzustellen und aufrecht zu erhalten.
    Wenn aber das Völkerrecht schon für die „normale“ (einfachgesetzliche) öffentliche Ordnung verlangt, dass sie von den Besatzungsmächten nach den Landesgesetzen wiederhergestellt wird, gilt das um so mehr für die Staats- und Verfassungsordnung.
    Dadurch war es auch ausgeschlossen, äußere und innere Gebietsveränderungen vorzunehmen, da dazu nach wie vor nur das Deutsche Reich berechtigt gewesen wäre.
    Ebenso war es unzulässig, auf dem Gebiet des Deutschen Reiches zwei Staaten, die BRD und die DDR, zu gründen und ihnen die Grundlagen ihrer Verfassung vorzuschreiben, ohne das Deutsche Volk dazu zu befragen, denn dadurch wurden zwei neue Teilrechtsordnungen geschaffen, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Regelungen der Landesgesetze im Sinn der HLKO, also die des Deutschen Reiches, zu beachten.

    Die Besetzung des Reichsgebiets durfte sowohl nach dem allgemeinen Völkerrecht (Gewaltverbot und Selbstbestimmungsrecht) als auch nach dem WVA bzw. dessen Vorgängerregelungen nur vorübergehend und nicht dauerhaft aufrecht erhalten werden. Immerhin endete spätestens mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 die Besetzung von BRD und DDR, im Fall der DDR mit dem Abzug der sowjetischen bzw. russischen Streitkräfte. Gleichzeitig hätten aber auch die Gebiete östlich von Oder und Neiße freigegeben bzw. geräumt werden müssen, was bis heute nicht geschehen ist, mittlerweile 68 Jahre nach dem Beginn der Besetzung dieser Gebiete.

    Zwar war schon zu Zeiten von BRD und DDR der Kriegszustand und damit die Geltung der HLKO beendet worden. Das bedeutete aber, dass die Besatzungsmächte von da an keine Rechtsgrundlage für ihre während des Kriegszustandes herbei geführten Souveränitätseinschränkungen des Deutschen Volks und Reiches mehr hatten.
    Infolge dessen hätte schon damals die volle Souveränität aller besetzten Gebiete wiederhergestellt werden müssen mit der Folge, dass das Deutsche Reich seine Handlungsfähigkeit wiedererlangt hätte und imstand gewesen wäre, seine Staatsorgane wiedereinzusetzen und deren Tätigkeit in Gang zu setzen.
    Das war aber nicht möglich, zum Einen, weil die Besatzungsmächte noch nicht ganz abgezogen waren, zum Anderen, weil inzwischen die BRD und die DDR errichtet worden waren, und zwar, wie ausgeführt, unter Verstöß gegen HLKO und das übrige Völkerrecht.

    Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches durften Grenzveränderungen und Länderneugliederungen stets nur übereinstimmend mit den diesbezüglichen Reichsgesetzen, also vor allem der WRV, vorgenommen werden. Um also die Außen- und Binnengrenzen des Deutschen Reiches zu ändern und auf dem Reichsgebiet zwei neue Staaten zu errichten, hätte zuerst das Deutsche Reich wieder handlungsfähig gemacht werden müssen, so dass es im Einklang mit der WRV die entsprechenden völker- und verfassungsrechtlichen Erklärungen hätte abgeben und Verträge schließen können. Zumindest hätte aber das Deutsche Volk in seiner Gesamtheit, also alle Staatsbürger des fortbestehenden Deutschen Reiches gemäß dessen Staatsangehörigkeitsrecht, in einer Volksabstimmung darüber entscheiden müssen, ob das Deutsche Reich aufgelöst werden und in BRD und DDR als Nachfolgestaaten aufgehen sollte.

    (Fortsetzung folgt sogleich)
    Geändert von Dardonthinis (08.03.2013 um 22:16 Uhr)

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