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Thema: habe ich auf meiner Tenne heute gefunden----

  1. #1
    Mitglied Benutzerbild von detti
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    Standard habe ich auf meiner Tenne heute gefunden----

    Verordnung - Nr. 24

    "Verfügung zur Entfernung von Nationalsozialistischen und andere Personen,
    die den Ziel der Vereinigten Nationen feindselig gegenüberstehen,
    aus Stellungen und von verantwortlichen Posten"

    Heute wird alles Entfernt was die vorgegebene Meinung widerspricht.
    Ergo- Es ist alles beim Alten geblieben

    (mal sehen was ich noch für "Schätzchen" in der Kiste finde)

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    Islam = Religionsdiktatur

  2. #2
    Autonomer Consul Benutzerbild von Gawen
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    Standard AW: habe ich auf meiner Tenne heute gefunden----

    Zitat Zitat von detti Beitrag anzeigen
    Heute wird alles Entfernt was die vorgegebene Meinung widerspricht.
    Ergo- Es ist alles beim Alten geblieben
    Und schon damals haben Deutsche das willig exekutiert...

    "Großreinemachen Seite 2/4

    Was bei uns Entnazifizierung heißt, begann im Rahmen der Aufgabe Nr. 1, und zwar, der Lage der Dinge nach, unter dem Aspekt der Besatzungsmächte. Grundlegend war hier die Direktive Nr. 24 des Kontrollrats mit dem Untertitel: „Verfügung zur Entfernung von Nationalsozialisten und anderen Personen, die den Zielen der Vereinten Nationen feindselig gegenüberstehen, aus Stellungen und von verantwortlichen Posten“. Hieraus geht eindeutig hervor, daß es sich um eine politische und nicht um eine strafrechtliche Maßnahme handelte. Die Direktive Nr. 24 begründete in Deutschland ein reines Kaltstellungsrecht.

    Bekanntlich ist die Entnazifizierung, basierend auf dieser Direktive, in verschiedenen Teilen Deutschlands sehr verschiedene Wege gegangen. In den drei Ländern der amerikanischen Zone kam es zu einer deutschen Rechtssatzung, dem „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“. Dieses Gesetz vom März 1946 beschränkt sich nicht auf die Ausschließung bestimmter Personen von bestimmten Tätigkeiten, sondern geht mit einem bis ins einzelne ausgearbeiteten Sühnerecht für verschiedene Kategorien von Verantwortlichen weit über die Direktive Nr. 24 hinaus. Die Höchstsühne, die jedoch noch mit anderen Sühnemaßnahmen kombiniert werden kann, beträgt 10 Jahre Arbeitslager. Dieses sogenannte „süddeutsche Befreiungsgesetz“ ist wieder zur Grundlage der Kontrollrats-Direktive Nr. 38 geworden.

    Der Durchführung dieser Direktive gilt in der britischen Zone die Zonen-Exekutiv-Anweisung Nr. 54, die jedoch noch nicht zur Anwendung gelangt ist. Die Entnazifizierungspraxis in der britischen Zone wurde bisher durch die Direktive Nr. 24 und die hierzu erlassenen Anweisungen geregelt. Das heißt, daß diese Praxis im wesentlichen durch das Kaltstellungsrecht bestimmt war und nur in sehr beschränktem Umfange durch das Sühnerecht. Auf dem Wege über die Direktive Nr. 38 und die Anweisungen hierzu wird aber nunmehr das durch das süddeutsche Befreiungsgesetz geschaffene Sühnerecht auch in der britischen Zone weit stärker zur Geltung kommen. Dagegen gibt es in der britischen Zone heute bereits Spruchgerichte, die in den Internierungslagern gegen Mitglieder der vom Nürnberger Gerichtshof für verbrecherisch erklärten Organisationen verhandeln, wofür das Kontrollratsgesetz Nr. 10 die rechtliche Grundlage bildet. Die Anklage lautet dahin, daß das Mitglied einer solchen Organisation von derem verbrecherischen Charakter Kenntnis hatte. Die Höchststrafe beträgt 10 Jahre Gefängnis.

    Die britische Zone ist also mit dem Sühnerecht hinter der amerikanischen Zone zurück, in der Anwendung neuen Strafrechts ihr voraus. In der amerikanischen Zone wird jede über 18 Jahre alte Person in den Entnazifizierungsprozeß einbezogen, in der britischen Zone nur, wer bestimmte Stellungen innehat oder sich um sie bewirbt. Auch die Jugendamnestie wird in beiden Zonen verschieden angewandt. In der französischen und der russischen Zone gelten wieder andere Bestimmungen. Aber selbst innerhalb der britischen Zone besteht keine Rechtsgleichheit, da es für die verschiedenen Länder verschiedene Anweisungen gibt. Und schließlich ist die Anwendung des Entnazifizierungsrechts noch von Ausschuß zu Ausschuß verschieden, wozu das sogenannte „Dunkelkammerverfahren“ der ersten Instanz nicht wenig beiträgt.

    Die Dreigliederung in Kaltstellungsrecht, Sühnerecht und Strafrecht, die Zweiteilung des Strafrechts in ein altes deutsches und ein neues alliiertes, sowie die fließenden Grenzen zwischen Kaltstellung, Sühne und Strafe gestalten die ganze Materie außerordentlich kompliziert. Vor allem das Zwischenreich der Sühne, die nicht Strafe heißt, aber in Wahrheit natürlich eine Strafe ist, macht es sehr schwer, die beiden großen Aufgaben – politische Sicherung und strafrechtliche Aburteilung von Verbrechen – noch einigermaßen klar auseinanderzuhalten. Das ist deshalb so bedenklich, weil die vom süddeutschen Befreiungsgesetz Sühne genannte Entnazifizierungsstrafe ihrem ganzen Wesen nach unter dem Primat der Politik steht, während jede Strafe unter dem Primat des Rechts stehen muß. Der „Nazi“ oder der „Militarist“ werden im Entnazifizierungsverfahren nicht wegen einzelner, strafrechtlich klar definierter Verbrechen oder Vergehen zur Rechenschaft gezogen, sondern eben als „Nazi“, als „Militarist“, als „Zugehörige“, als bestimmte politisch gefährliche Menschentypen. Die Strafen richten sich nicht gegen Tatbestände, sondern letzten Endes gegen „Personenbestände“, gegen „Gesinnungsbestände“. Juristisch können aber Charakter und Gesinnung schlimmstenfalls als „innere Vorbereitnug“ einer strafbaren Handlung gewertet werden, und derartiges ist nach keinem Recht der Welt strafbar.

    Es kommt hinzu, daß man, um diese „Personenbestände“ weiten zu können, jeweils den ganzen Menschen und seine ganze Geschichte während eines Zeitraums von zwölf Jahren kennen und richtig beurteilen müßte. Wer kann das? Wie viele Deutsche besitzen zugleich die Weisheit, die letzte Integrität, die absolut überparteiliche Distanz, die alle zusammen erforderlich wären? Der Vorrat an diesen höchsten Qualitäten reicht nicht aus um alle Instanzen zu besetzen, ganz abgesehen von der Frage, ob dieser Vorrat für die Arbeit in Ausschüssen und Spruchkammern verfügbar ist. Ohne solche Qualitäten droht aber die Entnazifizierung in einem bürokratisch-pharisäischen Schematismus zu erstarren. Viel zuviel Zufall hat dabei mitgewirkt, die heutige Rollenverteilung zwischen richtenden und zu richtenden Deutschen zustande zu bringen. Rückwirkende Forderungen, daß jeder ein Held und möglichst noch ein mit offenem Visier kämpfender Held gewesen sein müßte, sind unter Deutschen peinlich. „Vom sichern Port läßt sich’s gemächlich raten“ und auch richten.
    "

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