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Thema: GG Art. 20 Absatz 4

  1. #11
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Zitat Zitat von Commodus Beitrag anzeigen
    1. Erst wenn die Auflagen des Bundesverfassungsgerichtes von der Regierung ignoriert werden.

    2. Gar nicht weil kein Putsch vorliegt. Die Regierung wurde vom Wähler an der Urne legitimiert.
    Wohl eher In der Urne

  2. #12
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Zitat Zitat von Cinnamon Beitrag anzeigen
    Und solange Flieger nach Malle gehen und das Bier und das Grillsteak billig sind.
    Außerdem hat das Volk, was es will, nämlich die drei F: Ficken, Fressen, Fernsehen.

  3. #13
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Demokratisch? , sozial?? ich lach mich scheckig. Das dritte Reich war demokratischer und sozialer, als es diese Bunte Republik jemals sein wird. Auch unser verbrecherischer Unrechtsstaat war viel demokratischer und sozialer, auch oder gerade ohne solche Parteien, die sich "Christlich" oder "sozial" schimpfen, aber auch in den nächsten zehntausend Jahren nicht begreifen werden, was diese Worte überhaupt bedeuten.

  4. #14
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20

    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
    In der jetzigen durch fuehrende Politiker verursachten Lage in der BRD
    durchaus neu betrachtungswuerdig, der Widerstands-Artikel.
    "Andere Abhilfe" ist ja offenbar nicht mehr moeglich.

    Dalai Lama empfiehlt fuer solchgeartete Zustaende uebrigens
    "Zivilen Ungehorsam".
    Auch Dein Körper gehört der Partei.

  5. #15
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Bisher ist in der Geschichte der Bundesrepublik genau einmal konkret versucht worden, diesen Artikel anzuwenden, nämlich Anfang der 50er Jahre durch die KPD. Die vertrat naheliegenderweise die Ansicht, die damalige Bundesregierung vertrete nicht die wahren Interessen Deutschlands, und leistete daher auch mit illegalen Mitteln Widerstand.

    Im Urteil zum KPD-Verbot von 1956 kann jeder mal nachlesen, unter welchen Bedingungen man sich auf Art. 20 (4) GG berufen kann. Interessante Lektüre.

  6. #16
    Bundeskanzler Björn Höcke Benutzerbild von Leseratte
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Hier ist das Urteil.

    1. Der Präambel des Grundgesetzes kommt vor allem politische, aber auch rechtliche Bedeutung zu. Alle politischen Staatsorgane haben die Rechtspflicht, die Einheit Deutschlands mit allen Kräften anzustreben; sie müssen ihre Maßnahmen auf dieses Ziel ausrichten, insbesondere alles unterlassen, was die Wiedervereinigung rechtlich hindert oder faktisch unmöglich macht.
    2. Es ist eine vom Bundesverfassungsgericht nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs nachprüfbare Frage des politischen Ermessens, ob die Bundesregierung nach Abwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend einen Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die hiernach zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will.
    3. Ein Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands steht der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegen.
    4. Art. 21 Abs. 2 GG ist unmittelbar anwendbares Recht (Bestätigung von BVerfGE 2, 1 [[Links nur für registrierte Nutzer]]).
    5. Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [[Links nur für registrierte Nutzer]]) nicht anerkennt; es muß vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.
    6. Art. 21 Abs. 2 GG verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und dauernd tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
    7. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, ist dort, wo die betrachtend gewonnenen Erkenntnisse von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.
    8. Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
    9. Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.
    10. Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und des wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen:
    Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.
    Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.
    Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist.


    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Björn Höcke:

    Sie müssen sich mal Bundesjustizminister Heiko Maas angucken, als ich die Nationalflagge, dieses zentrale nationale Symbol, herausgeholt habe. Es war so, als ob man Graf Dracula ein mit Knoblauchknollen geschmücktes Kreuz in die Visage gehalten hätte!

    Leseratte gehört der Rechtsfraktion an.

  7. #17
    Auftragsschreiber Benutzerbild von Flüchtling
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Passt erstaunlich genau auf Merkelpartei:
    Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder freiheitlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
    Auch Dein Körper gehört der Partei.

  8. #18
    Mitglied Benutzerbild von Zirrus
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Gewaltsamen Widerstand zu leisten ist nur dann möglich, wenn eine Partei, Gruppe oder andere Konstrukte die Verfassung in ihrem Kern beseitigen würden, aber davon ist weit und breit nichts zu sehen.
    Die Einrichtung einer gemeinsamen Währung rechtfertigen jedoch keinen Widerstand gegen die bestehende Ordnung in diesem Land und das ist leicht zu verstehen, wenn man bedenkt, dass die BRD zu jeder Zeit diese Gemeinschaftswährung verlassen kann. Auch wenn ein Austritt aus der gemeinsamen Währung eigentlich nicht vorgesehen ist, so ist es doch möglich, denn was wollten die anderen Teilnehmer tun, wenn man eine eigene Währung einführt und die Beziehungen zur EZB auf das aller notwendigste begrenzt.


    Noch ein kleiner Hinweis, unsere Verfassung erlaubt es, dass die Bundesregierung bzw. der Bundestag zeitweilig souveräne Rechte an die EU oder gleichwertige Organe überträgt. Das übertragen von souveränen Rechten bedeutet nämlich nicht, dass diese unwiderruflich abgegeben werden, denn das wäre wiederum nicht möglich.
    Wenn die Straße bequem ist, neigt man dazu den falschen Weg einzuschlagen.

  9. #19
    meh
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Tut mir leid, dass ich hier eine Leiche ausgrabe, aber der Artikel 20 GG insgesamt sagt ja schon sehr drollige Dinge, wie

    "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"

    Die EU ist ja nicht demokratisch legitimiert, überschreibt aber nationales Recht nach gutdünken. Die Staatsgewalt geht also nicht mehr vom Volke aus. Ergo ist die Ordnung, die in Art. 20 GG vorgeschrieben wird, durch die Union abgeschafft worden, und 20 (4) greift.

    Wir dürfen Widerstand leisten. Aber wir müssen dabei schlau vorgehen, sonst prügelt man uns einfach nieder; wie jedes Mal, wenn sich mündige Bürger gegen ein Terror-Regime erheben müssen.

  10. #20
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: GG Art. 20 Absatz 4

    Zitat Zitat von Leo Navis Beitrag anzeigen
    Tut mir leid, dass ich hier eine Leiche ausgrabe, aber der Artikel 20 GG insgesamt sagt ja schon sehr drollige Dinge, wie

    "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"

    Die EU ist ja nicht demokratisch legitimiert, überschreibt aber nationales Recht nach gutdünken. Die Staatsgewalt geht also nicht mehr vom Volke aus. Ergo ist die Ordnung, die in Art. 20 GG vorgeschrieben wird, durch die Union abgeschafft worden, und 20 (4) greift.

    Wir dürfen Widerstand leisten. Aber wir müssen dabei schlau vorgehen, sonst prügelt man uns einfach nieder; wie jedes Mal, wenn sich mündige Bürger gegen ein Terror-Regime erheben müssen.
    Die EU ist schon demokratisch legitimierts, durch die gewählten Volksvertreter, die den Verträge ratifiziert haben. Auch kann die EU deutsches Recht nicht so einfach nationales Recht überschreiben. Im äußersten Fall gibt es auch noch Artikel 50 EUV.

    Wäre dessen Anwendbarkeit durch Deutschland nicht gegeben, sähe es vielleicht anders aus.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

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