Die Regierung Israels hat vor 2 Monaten öffentlichen einen möglichen Angriffskrieg gegen den Iran angekündigt. Israel hat 1966 den Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCRP) unterzeichnet und 1991 ratifiziert. Der Artikel 20 dieses Paktes enthält folgende Verpflichtung:

Artikel 20
1. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
2. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.

Article 20
1. Any propaganda for war shall be prohibited by law.
2. Any advocacy of national, racial or religious hatred that constitutes incitement to discrimination, hostility or violence shall be prohibited by law.

[Links nur für registrierte Nutzer]

[Links nur für registrierte Nutzer]

Der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) auch Zivilpakt (deutsch: IPBPR, englisch: ICCPR) genannt, trat am 23.03.1976 in Kraft. Er ist einer der im Rahmen der Vereinten Nationen geschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Er garantiert die sogenannten Rechte der ersten Generation. Darunter fallen das Recht auf Leben, das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht auf Teilnahme an allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen sowie ein Diskriminierungsverbot aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion oder Sprache. Im Rahmen des IPBPR ist der UN-Menschenrechtsausschuss eingerichtet worden. Ihm obliegt die Prüfung und ggf. Durchsetzung, der im Pakt aufgeführten Rechte in den Vertragsstaaten.

Die offzielle und öffentliche Ankündigung eines möglichen Angriffskrieges durch die Regierung Israel ist meiner Meinung nach ein klarer Verstoss gegen den
Artikel 20. Die Vertragsparteien des ICCRP Paktes sollten daher von den in Artikel 41 gesetztlich legitimierten Möglichkeiten Gebrauch machen und den Verstoss
Israels durch die Nichteinhaltung des Artikel 20 einer Feststellung überprüfen. Israel muss vor der Weltöffentlichkeit zu einer Stellungnahme gezwungen werden.

Artikel 41

(1) Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit
des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein
Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem
Pakt nicht nach. Mitteilungen aufgrund dieses Artikels können nur entgegengenommen und
geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die
Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine
Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung
abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren
anzuwenden:
a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses
Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch schriftliche Mitteilung darauf
hinweisen. Inner halb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat
dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung
oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist,
einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechts behelfe enthalten soll.
b)Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung
bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so
hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er
diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.
c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich
Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der
Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat.
d) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben (c) erfüllt sind, stellt der Ausschuss den
beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der
Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und
Grundfreiheiten herbeizuführen.
f) Der Ausschuss kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter Buchstabe (b) genannten
beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen.
g) Die unter Buchstabe (b) genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten
zu lassen, sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom
Ausschuss verhandelt wird.
h) Der Ausschuss legt innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der unter Buchstabe (b)
vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
i) Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) zustande gekommen ist, beschränkt der
Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten
Regelung;
ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe (e) nicht zustande gekommen ist, beschränkt
der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen
Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten
Vertragsparteien sind dem Bericht beizufügen.
In jedem Falle wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn Vertragsstaaten Erklärungen
nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften
davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete
Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer
Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist;
nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird
keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, dass der
betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.


Article 41


1. A State Party to the present Covenant may at any time declare under this article that it recognizes the competence of the Committee to receive and consider communications to the effect that a State Party claims that another State Party is not fulfilling its obligations under the present Covenant. Communications under this article may be received and considered only if submitted by a State Party which has made a declaration recognizing in regard to itself the competence of the Committee. No communication shall be received by the Committee if it concerns a State Party which has not made such a declaration. Communications received under this article shall be dealt with in accordance with the following procedure:
(a) If a State Party to the present Covenant considers that another State Party is not giving effect to the provisions of the present Covenant, it may, by written communication, bring the matter to the attention of that State Party. Within three months after the receipt of the communication the receiving State shall afford the State which sent the communication an explanation, or any other statement in writing clarifying the matter which should include, to the extent possible and pertinent, reference to domestic procedures and remedies taken, pending, or available in the matter;
(b) If the matter is not adjusted to the satisfaction of both States Parties concerned within six months after the receipt by the receiving State of the initial communication, either State shall have the right to refer the matter to the Committee, by notice given to the Committee and to the other State;
(c) The Committee shall deal with a matter referred to it only after it has ascertained that all available domestic remedies have been invoked and exhausted in the matter, in conformity with the generally recognized principles of international law. This shall not be the rule where the application of the remedies is unreasonably prolonged;
(d) The Committee shall hold closed meetings when examining communications under this article;
(e) Subject to the provisions of subparagraph (c), the Committee shall make available its good offices to the States Parties concerned with a view to a friendly solution of the matter on the basis of respect for human rights and fundamental freedoms as recognized in the present Covenant;
(f) In any matter referred to it, the Committee may call upon the States Parties concerned, referred to in subparagraph (b), to supply any relevant information;
(g) The States Parties concerned, referred to in subparagraph (b), shall have the right to be represented when the matter is being considered in the Committee and to make submissions orally and/or in writing;
(h) The Committee shall, within twelve months after the date of receipt of notice under subparagraph (b), submit a report:
(i) If a solution within the terms of subparagraph (e) is reached, the Committee shall confine its report to a brief statement of the facts and of the solution reached;
(ii) If a solution within the terms of subparagraph (e) is not reached, the Committee shall confine its report to a brief statement of the facts; the written submissions and record of the oral submissions made by the States Parties concerned shall be attached to the report. In every matter, the report shall be communicated to the States Parties concerned.
2. The provisions of this article shall come into force when ten States Parties to the present Covenant have made declarations under paragraph I of this article. Such declarations shall be deposited by the States Parties with the Secretary-General of the United Nations, who shall transmit copies thereof to the other States Parties. A declaration may be withdrawn at any time by notification to the Secretary-General. Such a withdrawal shall not prejudice the consideration of any matter which is the subject of a communication already transmitted under this article; no further communication by any State Party shall be received after the notification of withdrawal of the declaration has been received by the Secretary-General, unless the State Party concerned has made a new declaration.

[Links nur für registrierte Nutzer]

[Links nur für registrierte Nutzer]