Gerade unter dem Hintergrund des, mit Hilfe der Behörden geschehenen [Links nur für registrierte Nutzer]an 2 Jugendlichen in Bodenfelde, finde ich die neue Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch» die in der Schweiz schon Unterschriften sammelt sehr gut. Bisher galt auch in der Schweiz alle Fürsorge der Gutmenschen und der Justiz dem Wohlergehen der Täter, die Opfer sowie deren Angehörige zählen auch hier nichts.
Damit sich dieser Scheiss Zustand wenigstens in einem Land Europas etwas ändert fordern nun aufgeklärte Schweizer Bürger die Todesstrafe per Volksentscheid für Personen, die «in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begehen».
Ich finde dies Vorhaben mehr als nur Klasse. Natürlich werden die Freunde des Kriminellen Abschaums vor Wut kochen, aber es ist doch scheiss egal was die Gutmenschen sagen, denn alles was von den Gutmenschen kommt ist scheisse.
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Die Volksinitiative «Todesstrafe bei Mord mit sexuellem Missbrauch»
I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs.1 und 3
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, verliert sein Recht auf Leben und wird mit dem Tod bestraft. In allen anderen Fällen ist die Todesstrafe verboten.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Ausgenommen ist die Todesstrafe.
Art. 123a Abs. 4 (neu)
4 Wer in Kombination mit einer sexuellen Handlung mit einem Kind, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine vorsätzliche Tötung oder einen Mord begeht, wird hingerichtet, unabhängig von Gutachten oder wissenschaftlichen Erkenntnissen. Der Bund vollzieht die Hinrichtung. Die Hinrichtung wird innerhalb von drei Monaten, nachdem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, vollzogen. Das Gericht legt das Hinrichtungsdatum und die Hinrichtungsmethode fest.
II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 85 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 10 Abs. 1 und 3 und Art. 123a Abs. 4 (Todesstrafe) Die Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie 123a Absatz 4 über die Todesstrafe treten nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie finden auch auf Taten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen begangen wurden und bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig beurteilt sind; anders lautende Staatsverträge kommen nicht zur Anwendung.