AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
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Gehirnnutzer
Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?
Das wäre egal. Trotzdem ist die vorgeschlagene Änderung Blödsinn.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
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Feldherr
Mein lieber Herr Feldherr:
1. eine Umfrage ist kein Beleg dafür, das kein Völkerrechtsbruch vorliegt, zum anderen ist diese Ausbügerung aufgrund Straffälligkeit unter Beachtung des Völkerrechts durch aus in bestimmten Fällen möglich. (Artikel 8 Absatz 3 Satz a II. des Übereinkommen über die Verminderung der Staatenlosigkeit)
2. Das Vorhaben der Linkspartei ist auch kein Beleg gegen den Völkerrechtsbruch. Wobei hier die Sachlage nicht eindeutig ist, denn das Verhalten das sie damit bestrafen wollen, erfüllt zwar die Bedingungen des bereits erwähnten Teiles des Artikels 8, aber man könnte mit einem Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens argumentieren.
Kommen wir nun zu deinem Vorschlag für den Artikel 16, Feldherr. Der Absatz 1 deines Vorschlages stellt ein Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens dar, da der Begriff Deutschtum politisch-ethnisch definiert ist.
Und der Absatz 2 deines Vorschlages ist schon ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 des GG.
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961
Von Deutschland unterzeichnet und ratifiziert siehe BGB II. 1977 S. 597
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 19
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Bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
klingt eigentlich ganz vernünftig und ist auch nicht gerade unwichtig
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
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Bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
ist in deutschland ein bidle zum problem gewordenX(
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
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Ausonius
Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.
was hat es mir der drittstaaten regelung auf sich(kenne mich auf dem gebiet nicht aus):rolleyes:
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
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Bernhard44
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.
ok...verstehe...danke;)
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
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Bernhard44
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?
AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
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Walter Hofer
Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?
so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU