Der Vergleich ist sinnlos, da für Dich als Privatperson nicht die gleichen Regeln gelten wie für ein größeres Unternehmen. Wenn Du eine Putzfrau beschäftigst, gilt bspw. das Kündigungsschutzgesetz nicht, weshalb der Vergleich gewaltig hinkt.
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Schwierige Knobelaufgabe, die du da stellst...
Mhh...
Ich tippe: 3,30!
@topic:
Den Wert eines Diebstahls fände ich als Arbeitgeber zunächst mal völlig zweitrangig, da die Grenzüberschreitung, überhaupt was zu stehlen jedwede Vertrauensbasis pulverisiert!
Die Frage, ob ein Verdacht ausreichen sollte, oder nicht, ist natürlich eine andere - ich mag mich da noch nicht festlegen...
Das ist so nicht ganz korrekt.
Von einem " offiziellen " Arbeitsverhältnis ausgehend, gelten auch da die gesetzl. arbeitsrechtl. Bestimmungen und die Kündigungsfristen sind in einem Arbeitsvertrag geregelt.
Das hat ersteinmal mit dem Kündigungsschutzgesetz nichts zu tun, denn dieses regelt lediglich ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann oder nicht.
Dass keine Kündigunsschutzklage erhoben werden kann, ist aber einer der großen Unterschiede zum Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen.
Dass in einem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen geregelt werden können, ist zwar richtig, aber Du musst in Deinem Haus niemanden dulden, den Du dort nicht haben willst.
Es gilt für die Arbeitnehmerin eines Privatmannes nicht der gleiche Schutz vor Kündigung wie bei einem größeren Unternehmen.
Eine unangenehme Putzfrau loszuwerden, ist kein Problem.
Das habe ich damit auch nicht gemeint.
Hast Du aber im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von z.B. 2 Wochen vereinbart, haben sich auch beide Parteien daran zu halten.
Das ändert nichts daran, das die Putzfrau lediglich nicht auf Weiterbeschäftigung bzw. gegen diese Kündigung klagen kann.
Im übrigen, das schnelle Loswerden gilt in Deinem Beispiel für die Putzfrau genauso, die einfach so, Knall auf Fall, einfach mal den Job aufgibt und den Privathaushalt im Regen stehen läßt.