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Zitat von
goldi
Verbotenes Einzelrennen:
§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
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1. |
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, |
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2. |
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder |
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3. |
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.