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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16 - 19
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a - 19
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17a
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 17a
[Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 18
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 18
[Verwirkung von Grundrechten]
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
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GRUNDGESETZ (GG) Artikel 19
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Ist auch zu ändern
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf Volksdeutschen nicht entzogen werden. Eingebürgerten wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, wenn sie sich als dem Deutschtum unwürdig erwiesen haben.
Das Nähere regeln Bundesgesetze
(2) Kein Volksdeutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Für Eingebürgerte kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Feldherr
Ist auch zu ändern
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf Volksdeutschen nicht entzogen werden. Eingebürgerten wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, wenn sie sich als dem Deutschtum unwürdig erwiesen haben.
Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
ein Widerspruch?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Blutkehle666
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
ein Widerspruch?
Das ist ja das schöne. Gleich hintean wird der vorderen Aussage wieder widersprochen.
Äußerst ominös dieses Machwerk.
Insbesondere wenn es um die eventuelle Ermöglichung der Auslieferung an die Organe der EU (Neue Sowjetunion) gehen könnte. Stichwort: Eu-Haftbefehl.
MfG
Rikimer
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Die BRD-Staatsbürgerschaft darf lediglich dann entzogen werden, wenn ein Fall eintritt, der in einem anderen Bundesgesetz beschrieben ist, dies gilt aber auch nur, wenn der Betroffene eine zweite Staatsbürgerschaft besitzt.
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Jeder Deutsche kann aufgrund eines deutschen Gesetzes für ein Verbrechen im Ausland an die EU oder ein internationales Gericht ausgeliefert werden.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Gehirnnutzer
Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?
Quatsch, die Schweizer wollen das machen,
http://www.politicallyincorrect.de/2...e-ausbuergern/
und sogar die Linkspartei.
http://www.focus.de/politik/deutschl...nid_38783.html
Ausbürgerung ist ein legitimes Mittel, für alle die nichts von Deutschtum halten. ;)
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Feldherr
Ist auch zu ändern
Artikel 16
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf Volksdeutschen nicht entzogen werden. Eingebürgerten wird die deutsche Staatsangehörigkeit wieder entzogen werden, wenn sie sich als dem Deutschtum unwürdig erwiesen haben.
Das Nähere regeln Bundesgesetze
(2) Kein Volksdeutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Für Eingebürgerte kann durch Gesetz eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
womit wir dann türkisches Niveau erreicht hätten.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
quinchu
womit wir dann türkisches Niveau erreicht hätten.
Das wollte ich doch soeben schreiben :rofl:.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Kugelfisch
Das wollte ich doch soeben schreiben :rofl:.
Die Juden in Israel haben übrigens ähnliche Gesetze. Juden sind privilegiert. ;)
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Feldherr
Die Juden in Israel haben übrigens ähnliche Gesetze. Juden sind privilegiert. ; )
Inwiefern "ähnliche" ? Kennst Du Dich mit den israelischen Gesetzen aus?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Kugelfisch
Inwiefern "ähnliche" ? Kennst Du Dich mit den israelischen Gesetzen aus?
Man hört und liest einiges
http://www.anti-defamation.ch/index.php?id=10§ion=3
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Feldherr
Soll ich im erst mich mit der Hetzseite beschäftigen ?(
Wenn ein idiot "Recht auf Rückkehr" als "rassistisch" einstuft, ist das sein Problem. Nur kann sein Gefassel nicht als Argument für eine ernste Diskussion hineingezogen werden, sorry.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Kugelfisch
Soll ich im erst mich mit der Hetzseite beschäftigen ?(
Wenn ein idiot "Recht auf Rückkehr" als "rassistisch" einstuft, ist das sein Problem. Nur kann sein Gefassel nicht als Argument für eine ernste Diskussion hineingezogen werden, sorry.
Und das ;)
Zitat:
Israel: Aberkennung der Staatsbürgerschaft bei „unpatriotischem Verhalten“
Ein vom israelischen Parlament (Knesset) verabschiedetes Gesetz ermöglicht der israelischen Regierung seit Mittwoch, allen israelischen Bürgern, die sich „unpatriotisch gegenüber dem jüdischen Staat Israel“ verhalten, ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen. Wie das Internationale Medienzentrum für den Mittleren Osten (IMEMC) berichtete, wurde dieses Gesetz vor allem im Hinblick auf die Palästinenser mit israelischer Staatsbürgerschaft verabschiedet. Diese stellen 20% der Gesamtbevölkerung dar.
Das neue Gesetz wurde trotz Vorbehalte und Ablehnung von Seiten der israelischen Generalstaatsanwaltschaft aufgrund fehlender Definition von „Patriotismus“, legalisiert. So zählt ein Touristenbesuch bei einer „feindlich gesinnten Nation“ ebenso wie der „Aufruf zu einem Terroreinsatz“ zum „unpatriotischem Verhalten“. Gleichermaßen schürt das Gesetz die Angst bei der palästinensischen Bevölkerung, dass allein „palästinensisch sein“ Grund für die Aberkennung der israelischen Staatsbürgerschaft sei.
Der israelische Generalstaatsanwalt nannte die Verordnung „drastisch sowie extrem, die in alle zivile Freiheiten eingreift“. Zugleich verstößt es gegen das internationale Recht.
http://www.palaestina.org/news/nachr...ht.php?ID=4790
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Feldherr
Und das ; )
Ente wie die "DNA-Testes zu Feststellung der Volkszugehörigkeit".
Keine einzige Meldung außer aus dem Paliwood, weder von Knesset noch sonst im Netz. Es existieren aber in der tat viele Entwürfe.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Gehirnnutzer
Das diese Ausführung des Artikels offener Völkerrechtsbruch ist, ist dir doch bewußt Feldherr?
Das wäre egal. Trotzdem ist die vorgeschlagene Änderung Blödsinn.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16
Zitat:
Zitat von
Feldherr
Mein lieber Herr Feldherr:
1. eine Umfrage ist kein Beleg dafür, das kein Völkerrechtsbruch vorliegt, zum anderen ist diese Ausbügerung aufgrund Straffälligkeit unter Beachtung des Völkerrechts durch aus in bestimmten Fällen möglich. (Artikel 8 Absatz 3 Satz a II. des Übereinkommen über die Verminderung der Staatenlosigkeit)
2. Das Vorhaben der Linkspartei ist auch kein Beleg gegen den Völkerrechtsbruch. Wobei hier die Sachlage nicht eindeutig ist, denn das Verhalten das sie damit bestrafen wollen, erfüllt zwar die Bedingungen des bereits erwähnten Teiles des Artikels 8, aber man könnte mit einem Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens argumentieren.
Kommen wir nun zu deinem Vorschlag für den Artikel 16, Feldherr. Der Absatz 1 deines Vorschlages stellt ein Verstoß gegen Artikel 9 des Übereinkommens dar, da der Begriff Deutschtum politisch-ethnisch definiert ist.
Und der Absatz 2 deines Vorschlages ist schon ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 des GG.
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961
Von Deutschland unterzeichnet und ratifiziert siehe BGB II. 1977 S. 597
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 19
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 19
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
klingt eigentlich ganz vernünftig und ist auch nicht gerade unwichtig
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 16a
[Asylrecht]
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
ist in deutschland ein bidle zum problem gewordenX(
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Zitat:
Zitat von
Ausonius
Hat sich in den letzten zehn Jahren sehr stark ndert, so dass kaum noch Asylanten anerkannt werden. Die Drittstaatenregelung ist etwas zweifelhaft und für politische Flüchtlinge, die aus der schlimmsten Situation - dem Bürgerkrieg - kommen, gibt es oft kein Aufenthaltsrecht.
Eigentliches Problem ist aber nicht die Rechtsgrundlage, sondern die Praxis durch viele Richter.
was hat es mir der drittstaaten regelung auf sich(kenne mich auf dem gebiet nicht aus):rolleyes:
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Die Drittstaatenregelung entstand unter dem damaligen CDU-Innenminister Schäuble und dem SPD-Vorsitzenden Engholm aufgrund der stark angestiegenen Asylbewerberzahlen von fast 400.000 pro Jahr Anfang der 90er Jahre.
ok...verstehe...danke;)
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Zitat:
Zitat von
Bernhard44
Nach Art. 16a GG können Flüchtlinge, die aus sogenannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, ohne Asylverfahren in einen solchen Drittstaat zurückgeschoben werden.
Zu den sicheren Drittstaaten zählen außer den Staaten der Europäischen Union, die Schweiz, Österreich, Finnland, Norwegen, Polen und die Tschechische Republik.
Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Zitat:
Zitat von
Walter Hofer
Seit wann sind Österreich, Finnland, Polen und die Tschechische Republik nicht mehr Mitglied der EU?
so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a
Zitat:
Zitat von
Das ZUGRUNDEGEHENDE Land
so weit ich weiß sind die alle mitglied der EU
ja, danke, jetzt bin ich erleichtert, ich dachte schon, wieder mal die Österreicher........
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 19
Zitat:
[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. ...
Und deswegen werden die Grundrechte der 22 jährigen Jung- Mutti mit Baby ebenso wie die des 72jährigen Rentners in seiner Gartnlaube eingeschränkt, obwohl eigentlich nur die des 42jährigen Hass- Mohammedaner eingeschränkt werden müßten.
Dieser Artikel/ Absatz gehört auf den Prüfstand!
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
Zitat:
Zitat von
bernhard44
hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?
Artikel 17
[Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
verändert.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
Zitat:
Zitat von
Ruepel
Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
verändert.
So einfach nach Gutdünken ist es eben nicht anpassbar. Die dazu notwendige 2/3 Mehrheit in beiden Häusern ist nicht so leich zu erreichen. Die große Koalition macht zwar die qualifizierte
Mehrheit im Bundestag im Moment relativ einfach, aber durch die Zusammensetzungen der Landesregierungen ist dies im Bundesrat nicht so einfach der Fall.
Wenn du auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr hinsichtlich Artikel 26 und Artikel 87b hinaus willst, das ist nicht eine Frage der Verfassung selber, sondern eine Frage der Rechtsauslegung, die im Endeffekt durch die Entscheidungen des BVerfG geschieht.
Im übrigen sind Verfassungen eben doch nicht statische Gebilde, denn die meisten sehen Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen bzw. erschwerten Bedingungen vor. Was sich unterscheidet ist die Form wie die beschlossene Änderung vorgenommen wird, ob nun durch direkte Veränderung des Verfassungstextes (siehe Grundgesetz) oder durch Zusätze (siehe USA).
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
Zitat:
Zitat von
Ruepel
Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
verändert.
es ist ja auch das gute Recht des Bürgers kritik vorzunehmen am Staat. Denn ohne Kritik kann auch keine Verbesserung geschehen. Ob die Kritik jetzt glich zu einer Änderung des ganzen Fundaments führt oder nur zu nem tapetenwechsel und ob man Möchtegernhandwerker nicht von richtigen Handwerkern unterscheiden kann das sei dahingestellt, aber ich denke was unterm strich rauskommt ist dann besser als vorher
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
von der Bundeszentrale für politische Bildung gibt es einen Grundgesetzkommentar.
Kostenlos! Besser geht es nicht. :)
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
Richtig.
Und weil ich diesen Thread grad wieder seh: Kann man die nicht endlich zu normalen Threads machen, damit die wie alle anderen auch nach unten wandern, wenn sie keiner mehr beachtet. Oder ist eine Debatte der einzelnen Artikel des GG wirkliich so "wichtig"?
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17
So wie ich es verstanden habe, "bernhard" will einige ewige Jammerlappen hier in Forum wachrütteln. Ich hoffe, dass diese Message an den richtigen Stellen ankommen wird.
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 19
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AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 19
Oh nein, bitte nicht schon wieder die alte Krascher-History-Leier......