Schraubt ihr euch jetzt hier gegenseitig so lange hoch, bis sich irgendwer auf Notwehr berufen kann?
Schraubt ihr euch jetzt hier gegenseitig so lange hoch, bis sich irgendwer auf Notwehr berufen kann?
Ja, das ist immer so wenn solche Sachen vor Gericht landen. Da steht ja "es wird ermittelt". Das bedeutet eben, daß geprüft wird wer da angegriffen wurde, wer sich verteidigt hat, wer sich auf Notwehr berufen kann....
Weder die Polizei noch die Zeitung war ja dabei. Natürlich muß da erst einmal ermittelt werden.
Was ist denn Deiner Meinung nach die Gebotenheit? Klar steht im §32 kein Wort von Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz "Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen" gilt zwar. Durch die Gebotenheit findet aber praktisch eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Das Notwehrrecht wird in diversen Fallgruppen, die von der Rspr. entwickelt wurden, eingeschränkt. Deswegen ist es eben nicht erlaubt, dass man einen Beleidiger mit mehreren Fausthieben ins Gesicht niederstreckt (war das nicht das Fallbeispiel? Mag sein, dass ich mich nicht genau erinnere).
Kannst ja mal nach gleichgelagerten Fällen suchen, in denen eine solche Notwehrhandlung gerechtfertigt war. Urteile dann gerne hier posten.
Ganz interessant zum Thema:
Der Wirt der den orientalischen Schutzgelderpresser mit dessen Waffe erschoß und in seinem Restaurant einmauerte wurde freigesprochen:
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Und es bringt alle dahin, die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Sklaven, dass man ihnen ein Malzeichen an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn gibt;
und dass niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.
Meine Meinung zählt nicht, es zählt die Meinung des BGH. Und der hat zum wiederholten Male klar erklärt, dass bei Notwehr keine Güterabwägung, und somit keine Prüfungs der Verhältnismässigkeit erforderlich ist. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf die Wahl der Mittel. Das hat nichts mit Verhältnismäßigkeit zu tun. Auch die Gebotenheit ist keine Verhältnismäßigkeit im Sinne der Notstandsparagraphen. Im deutschen Notwehrrecht gibt es keine !!!!!! Verhältnismäßigkeit oder Güterabwägung, mit Ausnahme der Einschränkung bei krassem Missverhältnis.
Ich zitiere : " Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches erforderlich ist, eine entgültige, sofortige und zweifelsfreie Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe.
Nur wenn mehrere wirksame Mittel zur Verfügung stehen, hat der Verteidigende dasjenige Mittel zu wählen, das für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist. Wann eine weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfreund sofortige endgültig zu beseitigen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist der Verteidigende zudem nur dann auf die für den Angreifer weniger gravierende verwiesen, wenn ihm genügend Zeit zur Wahl des Mittels sowie zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. In der Regel ist der Angegriffene bei einem Schusswaffeneinsatz zwar gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder vor einem tödlichen Schuss einen weniger gefährlichen Einsatz zu versuchen.
Die Notwendigkeit eines Warnschusses kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein solcher Schuss auch dazu geeignet gewesen wäre, den Angriff endgültig abzuwehren. Ein Warnschuss ist im Übrigen auch nicht erforderlich, wenn dieser nur zu einer weiteren Eskalation führen würde. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich ein Verteidiger nicht einlassen. "
Dieser Text stammt wörtlich aus dem letzten Urteil der BGH zu Freispruch wegen Notwehr mit tödlichem Einsatz einer Waffe. Von einem Hells gegen einen Polizisten !!!! [Links nur für registrierte Nutzer]
Wie sieht es eigentlich aus wenn man sich mit einem Messer wehrt (das legal geführt werden darf), sagen wir man ist alleine und wird von Mehreren angegriffen und man sticht nicht in den Kopfbereich, die Rechtslage an sich ist mir bekannt bzw. ich denke es ist durch Notwehr gedeckt, mir sind aber kaum Fälle dazu bekannt, außer der Fall wo jemand einem ein "Neckknife" in den Hals gestochen hat. Steht man wenn man sich mit einem Messer wehrt mit einem Bein im Gefängnis ungeachtet der Rechtslage?
PS habe zwei Fälle gefunden:
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Vor allem letzterer ist interessant:
Scheint wohl stark auf das Gericht anzukommen, vor dem man landet.Das Landgericht war mit seinem Urteil den Anträgen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft gefolgt. Der andere habe angegriffen, und es könne nicht bestraft werden, dass der Angegriffene sich - notfalls auch mit einem Messer - verteidigt hat. Der Vorwurf des versuchten Totschlags habe sich nicht bestätigt.
PPS
Freisprüche selbst bei tödlicher Notwehr scheinen doch häufiger zu sein:
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Wie sieht es außerdem aus, wenn man jemanden mit Pfefferspray einsprüht und den Vorfall nicht meldet, wäre das im Zweifel unterlassene Hilfeleistung?
Und es bringt alle dahin, die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Sklaven, dass man ihnen ein Malzeichen an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn gibt;
und dass niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.
Es gibt dazu Dutzende ähnlicher Urteile, nur die werden hier bewusst verschwiegen, und nur die Ausnahme- Fälle gepostet, wo eine Notwehr gemäss den bei der Polizei sich selbst belastenden Aussagen des Verteidigers gar nicht gegeben ist. Er schiesst einem Fliehenden in den Rücken !!! Ps. Ob eine Waffe illegal ist, oder rechtmässig geführt, wird spielt für die Beurteilung der Notwehr keine Rolle. Das ist so, obwohl hier ständig das Gegenteil gepostet wird.
Naja ich denke grade bei Messern könnte es für den Eindruck vor Gericht mit entscheidend sein ob man ein Messer legal geführt hat oder z.B. ein verbotenes Springmesser oder ein Messer, dass als Waffe eingestuft ist und nicht geführt werden darf. Was mir aufgefallen ist, wie stark die Strafforderungen der Staatsanwälte auseinander gehen, einmal ("nur") 4 Jahre wegen Totschlag, ein ander mal 9 Jahre (!) wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Und es bringt alle dahin, die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Sklaven, dass man ihnen ein Malzeichen an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn gibt;
und dass niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.
Das ist mir bekannt; aber ich gehe eben davon aus, dass die Art des Messers durchaus und sei es unterbewusst in die Urteilsfindung miteingeht. Weißt du wie es allgemein in solchen Fällen wo der Angreifer (schwer) verletzt wird mit der Untersuchungshaft aussieht und wie lange die, falls sie angeordnet wird, i.d.R. dauert?
Und es bringt alle dahin, die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Sklaven, dass man ihnen ein Malzeichen an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn gibt;
und dass niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.
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