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Thema: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

  1. #61
    Ein Volk verblödet Benutzerbild von Der Gerechte
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Don Beitrag anzeigen
    Durch den Staat als reine übergeordnete Instuitution. Der Verfassungsartikel regelt nämlich nur das Verhältnis des Staates gegenüber dem Bürger, nicht das Verhältnis von Bürgern untereinander.
    Und zwar dem wehrlosen Bürger gegenüber, denn alleine diese Erfahrung aus dem III Reich brachte diesen Artikel ins GG sowie an die erste Stelle.
    Es gibt ihn in keiner anderen Verfassung auf der Welt.

    Es geht also um die Beschränkung der Instituition gegenüber dem Menschen, das Charakteristikum einer Republik.
    Zwischenmenschlich hat niemand einen Anspruch gegenüber einem anderen, den er sich nicht verdient hat.
    Das Grundgesetz schützt den Bürger vor Willkür des Staates.
    Darum gibt es keine Todesstrafe, denn schließlich unterliegt die Strafgerichtsbarkeit
    dem Staat und nicht dem Bürger.

    Zwischenmenschlich hat jeder den Anspruch, beispielsweise nicht von einem Anderen beleidigt oder geschlagen zu werden und schon gar nicht umgebracht zu werden.
    Geändert von Der Gerechte (10.01.2009 um 12:31 Uhr)
    Deutschland schafft sich ab.

  2. #62
    Ein Volk verblödet Benutzerbild von Der Gerechte
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von ortensia blu Beitrag anzeigen
    Warum schafft man dann nicht alle Strafen ab? Verletzt das Einsperren eines Menschen nicht ebenfalls seine Würde?
    Das regelt Artikel 2 des Grundgesetzes.
    So einfach darf auch niemand eingesperrt werden.

    Wenn man das auf die Spitze treiben will, dann müsste man die Wehr- und Schulpflicht ebenfalls abschaffen.
    Denn während ein Schüler in der Schule ist oder ein Wehrpflichtiger in der Kaserne,
    dann ist das streng genommen ebenfalls ein Eingriff in die persönliche Freiheit.
    Deutschland schafft sich ab.

  3. #63
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Der Gerechte Beitrag anzeigen
    Das Grundgesetz schützt den Bürger vor Willkür des Staates.
    Darum gibt es keine Todesstrafe, denn schließlich unterliegt die Strafgerichtsbarkeit
    dem Staat und nicht dem Bürger.

    Der 1. Satz ist richtig, bis auf den Indikativ. Es müßte soll heißen.
    Soll schützen. Das Problem ist die mehrheitliche Veränderbarkeit des GG.

    Der zweite Satz ist ein irrationaler Schluß. Die Todesstrafe wurde nicht abgeschafft weil dem Staat und nicht dem Bürger die Gerichtsbarkeit obliegt, denn letzlich ist der Bürger der Staat.
    Sie wurde abgeschafft weil staatliche Institutionen sie im III Reich mißbrauchten, es gibt keinen anderen Grund. Zum Beispiel steht sie noch in der hessischen Landesverfassung, was nicht sein könnte würde sie gegen verfaßte Rechte verstoßen. Da das GG Landesrecht bricht hält man es auch für unnötig das zu revidieren.

    Zitat Zitat von Der Gerechte Beitrag anzeigen
    Zwischenmenschlich hat jeder den Anspruch, beispielsweise nicht von einem Anderen beleidigt oder geschlagen zu werden und schon gar nicht umgebracht zu werden.
    Nein, diesen Anspruch hat er nicht. Er hat lediglich den Anspruch daß solche Taten verfolgt und geahndet werden. Was selbst aber nicht in der Verfassung begründet liegt sondern in Einzelgesetzen.

    Bestünde Dein Anspruch dann würdest Du damit die prophylaktische Dauerhaft für potentielle Straftäter einfordern. Ich nehme andu denkst nicht wirklich nach bevor Du irgendwas schreibst.

  4. #64
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Der Gerechte Beitrag anzeigen
    Die Würde des Menschen ist unantastbar.

    Das bedeutet auch ein Mörder hat eine Würde. Darum gibt es keine Todesstrafe in Deutschland.
    Unsinn, die Notstandsgesetze sehen das Standrecht vor.

    Die Lissaboner Verträge sehen bei Bürgerkrieg die Todesstrafe vor.

  5. #65
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von SAMURAI Beitrag anzeigen
    Unsinn, die Notstandsgesetze sehen das Standrecht vor.

    Die Lissaboner Verträge sehen bei Bürgerkrieg die Todesstrafe vor.
    Wenn du dies behauptest, dann kannst du das sicherlich auch belegen!
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  6. #66
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Wenn du dies behauptest, dann kannst du das sicherlich auch belegen!
    Es herrscht hier nicht unbeträchtliche Verwirrung.

    Das liegt daran, daß der Lissabonvertrag ein gordischer Knoten aus Änderungen und Ergänzungen zu EU Grundlagenverträgen, der gescheiterten Verfassung und der EU Menschenrechtscharta darstellt.

    Der Lissabonnvertrag erwähnt die Todesstrafe überhaupt nicht, weder ihre Anwendung nocht ihre grundsätzliche Abschaffung. Das geschieht an anderer Stelle, allerdings ebenfalls nicht unbedingt eindeutig. Ein kleiner juristischer Kommentar hierzu:
    Es wird immer wieder von Gegnern des Vertrags von Lissabon behauptet, durch den Vertrag würde die Todesstrafe wieder eingeführt werden. Wenn Prof. Schachtschneider sagt, dass es so ist, dann kann dies nun einmal auch nicht der Unwahrheit entsprechen, na klar. Er behauptet sogar - und ja, das ist geradezu dramatisch -, Art. 102 GG würde durch den Vertrag aufgehoben! Und zwar durch die 12. Erklärung! Oha!
    Dabei bezieht er sich auf die Schlussakte A des Verfassungsvertrags (jetzt: Erläuterungen). Allerdings gibt es auch noch Protokoll Nr. 13 zur EMRK.
    In der EU-Grundrechtecharta steht Artikel 2 Absatz 2:
    Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
    In Artikel 19 Absatz 2 steht außerdem:
    Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
    Es stand im 6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 28. April 1983 zwar in Artikel 2 Satz 1 [Todesstrafe in Kriegszeiten]:
    Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden.
    Dies wurde jedoch durch das Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002, das für Deutschland am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist, abgeändert, da die Unterzeichner des Protokolls sich entschlossen haben, mit diesem “den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen“, wie es in der Präambel lautet. Laut Artikel 2 des Protokolls ist auch ein Abweichen nach Artikel 15 der Konvention nicht erlaubt, was heißt, dass selbst im Notstandsfall keine Ausnahme vom Verbot gilt. Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention sind unzulässig.
    EU-Mitgliedstaaten, die Protokoll Nr. 13 zwar schon unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben, sind Italien, Lettland, Polen und Spanien. Für sie gilt tatsächlich Protokoll Nr. 6 weiter, da sie es ratifiziert haben, was heißt, dass in diesen EU-Mitgliedstaaten - allerdings auch nur dort - die Todesstrafe noch nicht ausnahmslos abgeschafft ist. Wenn die Staaten sich denn dazu entscheiden, eines Tages Protokoll Nr. 13 zu ratifizieren, wird auch dort die Todesstrafe ausnahmslos abgeschafft sein. Eine Wiedereinführung durch einen EU-Vertrag ist jedenfalls nicht vorgesehen. Für die meisten Mitgliedstaaten gilt jetzt Protokoll Nr. 13 und nicht mehr Protokoll Nr. 6.
    Artikel 2 Absatz 2 der EMRK gilt jedoch weiterhin fort, da die dort genannten Tötungsfälle schon gar nicht als “Strafen” zu werten sind, sondern wie die Vollstreckung der Todesstrafe selbst Tötungsursachen sind, die allerdings bei Gewaltanwendung unabsichtlich zum Tod führen, und die Zusatzprotokolle zur EMRK sowie Artikel 2 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta sich ausschließlich auf die Todesstrafe als eine Form der absichtlichen Tötung beziehen.
    Im Übrigen steht in den Erläuterungen zur EU-Grundrechtecharta:
    Die EU Verträge mit angegliederten Protokollen sind eine einzige Auflistung von Querverweisen die im Kreis herumführen. Alleine um dieses Thema zu klären müßte man sämtliche Schriften von mindesten 1983 ff. durchforsten ohne sicher sein zu können alles abgedeckt zu haben.
    Und eben diese Praxis gilt es zu beenden und nicht durch eine Quasiverfassung unabänderlich auf alle Zeiten zu zementieren.

    Ein Staatswesen dessen Grundlagen selbst Juristen ein Buch mit sieben Siegeln bleiben kann nicht als überlebensfähig angesehen werden.

    Kleines Beispiel?
    Die Präambel zum EU Vertrag von Lissabonn.
    Jede allgemeine Geaschäftsbedingung im Kleingedruckten eine Kaufvertrags über einen Toaster wäre mit solchen Formulierungen null & void.

    PRÄAMBEL
    1) Die Präambel wird wie folgt geändert:
    a) Folgender Wortlaut wird als zweiter Erwägungsgrund eingefügt:
    „SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem
    sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit,
    Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.
    b) Im siebten Erwägungsgrund, der achter Erwägungsgrund wird, werden die Worte „mit
    diesem Vertrag“ durch die Worte „mit diesem Vertrag und dem Vertrag über die
    Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.
    c) Im elften Erwägungsgrund, der zwölfter Erwägungsgrund wird, werden die Worte „dieses
    Vertrags“ durch die Worte „dieses Vertrags und des Vertrags über die Arbeitsweise der
    Europäischen Union“ ersetzt
    :nido:
    Geändert von Don (10.01.2009 um 17:26 Uhr)

  7. #67
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Don Beitrag anzeigen
    Es herrscht hier nicht unbeträchtliche Verwirrung.

    Der Lissabonnvertrag erwähnt die Todesstrafe überhaupt nicht, weder ihre Anwendung nocht ihre grundsätzliche Abschaffung. Das geschieht an anderer Stelle, allerdings ebenfalls nicht unbedingt eindeutig. Ein kleiner juristischer Kommentar hierzu:
    Nun Don, es herrscht nur für den Verwirrung, der sich nicht vollständig informiert. Der Widerspruch der Charta zur EMRK, den du hier auffühst wird in der Charta selber aufgehoben. [Links nur für registrierte Nutzer].

    Als weiters sei noch anzumerken das die Charta rechtlich noch nicht bindend ist.

    Es geht eigentlich nur um SAMURAIS Behauptung, die einfach mal wieder falsch ist bzw. bewußt eine Falschinterpretation enthält.

    Fakt ist nun mal:

    1. Das EU-Recht verbietet nicht die Todesstrafe, jedoch schreibt sie sie auch keinen Staat vor.
    Sie überlässt die Todesstrafe dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates ([Links nur für registrierte Nutzer]).

    2. Samurais Aussage hinsichtlich des Standrechtes ist auch falsch, denn sie steht immer Widerspruch zum Recht auf das er sich beruft. (Artikel 15 Absatz 1 EMRK und Artikel 101 GG)
    Die deutsche Notstandsgesetzgebung kann zwar in einem gesetzlich abgemessenen Rahmen die Grundrechte einschränken, jedoch nicht das Grundgesetz ändern.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  8. #68
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Der Gerechte Beitrag anzeigen
    Menschenwürde ist der Anspruch des Menschen geachtet zu werden.
    Sie verbietet jede erniedrigende Behandlung sowie die Behandlung eines Menschen als bloßes Objekt.
    Schade, wie soll ich denn dann meine Sklavin und Leibeigene behandeln?

  9. #69
    Ein Volk verblödet Benutzerbild von Der Gerechte
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Nationalix Beitrag anzeigen
    Schade, wie soll ich denn dann meine Sklavin und Leibeigene behandeln?
    Am Besten Du gründest eine Leiharbeitsunternehmen und gibst ihnen dort einen Arbeits-/Sklavenvertrag.
    Dann bist Du rechtlich auf der sicheren Seite.
    Deutschland schafft sich ab.

  10. #70
    GESPERRT
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 1

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Nun Don, es herrscht nur für den Verwirrung, der sich nicht vollständig informiert. Der Widerspruch der Charta zur EMRK, den du hier auffühst wird in der Charta selber aufgehoben. [Links nur für registrierte Nutzer].

    Als weiters sei noch anzumerken das die Charta rechtlich noch nicht bindend ist.
    Oder nicht mehr. Sie stammt aus 2004. Ich bin jetzt aber zu faul 300 Seiten durchzuackern um rauszufinden ob sich der Lissabonnvertrag darauf bezieht oder sich darum herumwindet.

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