Zitat von
Mariko
Auf diesen Unsinnsbeitrag gehe ich mal ein, auch wenn er schon lange zurückliegt.
Der Art. 2 I ist das sog. "Auffanggrundrecht", da er ersichtlich mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" pauschal alles abdeckt, was anschließend in den anderen Grundrechten im Detail geregelt ist. Somit sind Klagen (womit Du wohl Verf.beschwerden meinst) nur aufgrund von Art. 2 I eher die absolute Ausnahme, für gewöhnlich wäre ein anderer Artikel betroffen. Art. 2 wäre zwar zumindest formal auch betroffen (da er ja alles abdeckt), aber im konkreten Fall subsidiär.
Dein Beispiel fällt ersichtlich zuallererst in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12), und diesbezüglich gab es natürlich schon jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit anschließenden Grundsatzurteilen (z.Bsp. ob der Rechtmäßigkeit von NC im Studium etc.).