Zitat Zitat von Mariko Beitrag anzeigen
Auf diesen Unsinnsbeitrag gehe ich mal ein, auch wenn er schon lange zurückliegt.
Der Art. 2 I ist das sog. "Auffanggrundrecht", da er ersichtlich mit der "freien Entfaltung der Persönlichkeit" pauschal alles abdeckt, was anschließend in den anderen Grundrechten im Detail geregelt ist. Somit sind Klagen (womit Du wohl Verf.beschwerden meinst) nur aufgrund von Art. 2 I eher die absolute Ausnahme, für gewöhnlich wäre ein anderer Artikel betroffen. Art. 2 wäre zwar zumindest formal auch betroffen (da er ja alles abdeckt), aber im konkreten Fall subsidiär.

Dein Beispiel fällt ersichtlich zuallererst in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12), und diesbezüglich gab es natürlich schon jede Menge Rechtsstreitigkeiten mit anschließenden Grundsatzurteilen (z.Bsp. ob der Rechtmäßigkeit von NC im Studium etc.).
Das ist ja das Problem. Ein diffus verfasstes Grundrecht, welches (wie einige andere) zig niemandem bekannte BVerfG-Auslegungen und Grundsatzurteile benötigt, um überhaupt einigermaßen inhaltlich konkretisiert zu sein.

Anders als die Artikel selbst ändert sich jedoch ihre Auslegung mit der Zeit, und somit kann das BVerfG einem jeweiligen Artikel von Zeit zu Zeit eine völlig andere inhaltliche Wendung geben.

Im oben verwendeten Beispiel mag eher Art. 12 angesprochen sein, das stimmt. Viele andere Arten von Klagen laufen über Gesetz XY "in Verbindung mit Art. 2 GG".

Wenn es ohnehin keine inhaltliche Bestimmtheit eines Gesetzestextes ohne dessen volatile Auslegung durch ein 12-köpfiges Gremium gibt, dann ergibt sich für mich keine Daseinsberechtigung für solche einen Text. Zudem, wenn er, wie Art. 2 GG, erstmal pauschal jedem Individuum jeden Hirnfurz als grundrechtlich verbrieft vorgaukelt. Wenn ich im Bewerbungsgespräch bei der Stadtverwaltung in Hawaiihemd antanze und abgelehnt werde, ist dann nicht meine persönliche Entfaltung durch den Muff von tausend Jahren gehemmt?