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Thema: Warum die NPD nicht verboten werden darf

  1. #261
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Volksclub Beitrag anzeigen
    Nein, nationalsozialistische; der gerechtigkeit halber. Aber Du darfst versichert sein; todesstrafe und Arbeitslager dürften dann wieder mit von der Partie sein. Und dagegen habe ich etwas. Ansonsten bin ich mit dem Programm der NPD einverstanden: Abschaffung des Euro, Wiedereinführung der D - Mark, Rückführung von Schein-und wirtschaftsasylanten, Deutschland raus aus Nato und EU sowie Abschaffung der kap. Marktwirtschaft !


    ... tja, dann bist du u.U. ein Kandidat fürs X bei uns, der " Alternative für Deutschland " ( AfD )



    Gruß

  2. #262
    Lügenpressegegner Benutzerbild von Quo vadis
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Mal unabhängig für welche Politik die NPD steht, im Grunde genommen ist es ihre Dummheit, das sie sich einem erneuten Verbotsantrag stellen muss.Der erste Verbotsantrag ist an formalen Gründen gescheitert, an nichts anderem. Es hätte der NPD klar sein müssen, das man sie weiterhin beobachtet und Informationen sammelt und das formale Hindernis aus dem Weg räumen wird. Wäre sie intelligent gewesen und hätte sich auf die Inhalte des 1. Verfahrens konzentriert und Angriffspunkte abgestellt, wäre sie nicht mehr in die jetzige Lage gekommen.

    Aber es ist typisch für die NPD und deren Anhänger sich nicht um die tatsächlichen Gründe zu kümmern, sondern das Ergebnis nach eigenem Gusto zu interpretieren.
    Ja natürlich, das ist ja eine äußerst hochjustiziable Einschätzung von dir. Böse NPD macht keine Etabliertenpolitik, selber Schuld so der Herr Gn.
    "Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778

  3. #263
    Lügenpressegegner Benutzerbild von Quo vadis
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Sorry, aber man merkt immer wieder, dass ihr euch recht oberflächlich mit dem Recht beschäftigt. Grundlage für das Parteiverbotsverfahren sind nicht normalrechtliche Gesetze, die vom EU-Recht beeinflusst werden können bzw. gegen EU-Recht verstoßen, sonder Verfassungsrecht, nämlich Artikel 21 Abs. 2 GG



    Wenn der EUGH überhaupt eine Zuständigkeit von sich sieht, dann höchstens als Revisions oder Berufunfsinstanz, die das Verfahren auf Formfehler untersucht und die Beweise überprüft, mehr nicht.
    Natürlich wird die NPD im Falle einer erneuten Brd Rechtsbeugung vor dem EuGH ziehen und dann bin ich mal gespannt wie der aggressiv kämpferische Charakter, den Brd Nasen da festgestellt haben wollen, durchgehen soll. Die NPD springt keinem auf den Kopf so wie regelmäßig euer Hätschelklientel, welches zur Belohnung für Mord und Totschlag mit Sozialstunden und Erlebnisurlaub belohnt wird.
    "Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778

  4. #264
    Lügenpressegegner Benutzerbild von Quo vadis
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Das ist zwar richtig, Cinnamon, du vergisst aber etwas, die rechtliche Einstufung der EMRK in Deutschland. Die EMRK steht rechtlich unter dem Grundgesetz auf der Ebene von Bundesgesetzes. Entscheidungen des EGMR haben Einfluss auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und auf die besondere Gerichtsbarkeit, nicht aber auf die Verfassungsgerichtsbarkeit.
    Die ordentlichen und besonderen Gerichte sind zwar bei ihrer Urteilsauslegung an die Entscheidungen gebunden (gemäß Rechtsprechung des BVerfG), mit zwei Ausnahmen:

    - lässt sich deutsches Recht konform zur EMRK auslegen, hat deutsches Recht Vorrang vor den Urteilen des EGMR
    - ein deutsches Gericht kann auch anders entscheiden als der EGMR, muss die aber begründen.

    Wie gesagt das gilt für Gerichte der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit, nicht aber für die Verfassungsgerichtsbarkeit.

    Der EGMR ist keine Garantie für die NPD, es hängt alles von den Verfassungsrichtern ab, egal ob der EGMR entscheidet.

    Nun, folgendes kann passieren

    1. Das Parteiverbot kann scheitern, wenn genügend Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des EGMR, wie sie im Urteil zum türkischen Parteiverbot geäußert wurde, folgen. Das heißt, da ein Pateiverbot nur zu stande kommt, wenn 2/3 der Richter eines Senats sich dafür entscheiden, sind genügend Richter drei, denn dann kann die geforderte Mehrheit nicht mehr zustande kommen.

    2. Kommt es zum Parteiverbot und der EGMR entscheidet, das dies ein Verstoß gegen die EMRK ist, ist das Parteiverbot nicht automatisch aufgehoben, sondern das ganze geht zurück zum Bundesverfassungsgericht.
    Zwar ist das BVerG nicht an die Entscheidungen des EGMR gebunden, dennoch ist davon auszugehen, das sie sich an eine ähnliche Vorgehensweise halten werden, wie sie für die normalen Gerichte gelten, halten.

    Die Entscheidung, die dann zu treffen ist, hat eine eigene Problematik, denn es geht um das Verhätlnis EU-Recht zum Grundgesetz. Daraus resultieren folgende Möglichkeiten:

    1. Es erfolgt eine Entscheidung, die sich auf das ursprüngliche Verbotsverfahen bezieht und es als fehlerhaft aufhebt. Damit würde das BVerfG sich seine auf die eigene Rechtsprechung beruhende Einflussnahme auf EU-Recht erhalten, weil es zwar das Parteiverbot aufhebt, dies aber auf anderen Gründen beruht, als das Urteil des EGMR. Es wird dem EGMR-Urteil wird entsprochen ohne es anzuerkennen.

    2. Das BVerfG folgt dem EGMR, das würde aber bedeuten, das es EU-Recht über das Grundgesetz stellt und seine Entscheidungskompetenz in diesen Fällen aufgibt und an die EU weiterleitet.

    3. Das Parteiverbot wird begründet beibehalten, das EGMR-Urteil wird abgelehnt. Damit schafft man aber eine Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen des EGMR und die EMRK schwächt und die Bindung der normalen Gerichte an dessen Entscheidungen aufhebt.

    Welche Einstellung werden die Verfassungsrichter in diesem Fall haben? Im Grunde genommen eine Büchse der Pandora, die die NPD geöffnet hat, außer die Richter treffen die Entscheidung nach Punkt 1.

    Punkt 2 würde bedeuten, das die NPD zwar weiter existiert, aber ein Einfluss vergrößert wird, den sie eigentlich verringern bzw. auslöschen will.

    Punkt 3 bedeutet das Ende für die NPD, aber hinsichtlich der EMRK ein Nachteil für den einfachen Bürger.

    Im Grunde kann nur WischiWaschi die NPD retten, ansonsten fördert sie nur Fehlentscheidungen gegen den Bürger.

    Acht echt, du weißt es ja scheinbar ganz genau, so wie du hier sperrst bist du einem totalitären Knalltrauma viel näher als ein Chinaböller. Die NPD wird ihre schwere Kindheit und ihr Kulturbonus als Exotenpartei mit Sozialstunden und Erlebnisurlaub wegkommen lassen...........
    "Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778

  5. #265
    Enfant terrible Benutzerbild von Cinnamon
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Das ist zwar richtig, Cinnamon, du vergisst aber etwas, die rechtliche Einstufung der EMRK in Deutschland. Die EMRK steht rechtlich unter dem Grundgesetz auf der Ebene von Bundesgesetzes. Entscheidungen des EGMR haben Einfluss auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und auf die besondere Gerichtsbarkeit, nicht aber auf die Verfassungsgerichtsbarkeit.
    Die ordentlichen und besonderen Gerichte sind zwar bei ihrer Urteilsauslegung an die Entscheidungen gebunden (gemäß Rechtsprechung des BVerfG), mit zwei Ausnahmen:

    - lässt sich deutsches Recht konform zur EMRK auslegen, hat deutsches Recht Vorrang vor den Urteilen des EGMR
    - ein deutsches Gericht kann auch anders entscheiden als der EGMR, muss die aber begründen.

    Wie gesagt das gilt für Gerichte der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit, nicht aber für die Verfassungsgerichtsbarkeit.

    Der EGMR ist keine Garantie für die NPD, es hängt alles von den Verfassungsrichtern ab, egal ob der EGMR entscheidet.

    Nun, folgendes kann passieren

    1. Das Parteiverbot kann scheitern, wenn genügend Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des EGMR, wie sie im Urteil zum türkischen Parteiverbot geäußert wurde, folgen. Das heißt, da ein Pateiverbot nur zu stande kommt, wenn 2/3 der Richter eines Senats sich dafür entscheiden, sind genügend Richter drei, denn dann kann die geforderte Mehrheit nicht mehr zustande kommen.

    2. Kommt es zum Parteiverbot und der EGMR entscheidet, das dies ein Verstoß gegen die EMRK ist, ist das Parteiverbot nicht automatisch aufgehoben, sondern das ganze geht zurück zum Bundesverfassungsgericht.
    Zwar ist das BVerG nicht an die Entscheidungen des EGMR gebunden, dennoch ist davon auszugehen, das sie sich an eine ähnliche Vorgehensweise halten werden, wie sie für die normalen Gerichte gelten, halten.

    Die Entscheidung, die dann zu treffen ist, hat eine eigene Problematik, denn es geht um das Verhätlnis EU-Recht zum Grundgesetz. Daraus resultieren folgende Möglichkeiten:

    1. Es erfolgt eine Entscheidung, die sich auf das ursprüngliche Verbotsverfahen bezieht und es als fehlerhaft aufhebt. Damit würde das BVerfG sich seine auf die eigene Rechtsprechung beruhende Einflussnahme auf EU-Recht erhalten, weil es zwar das Parteiverbot aufhebt, dies aber auf anderen Gründen beruht, als das Urteil des EGMR. Es wird dem EGMR-Urteil wird entsprochen ohne es anzuerkennen.

    2. Das BVerfG folgt dem EGMR, das würde aber bedeuten, das es EU-Recht über das Grundgesetz stellt und seine Entscheidungskompetenz in diesen Fällen aufgibt und an die EU weiterleitet.

    3. Das Parteiverbot wird begründet beibehalten, das EGMR-Urteil wird abgelehnt. Damit schafft man aber eine Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen des EGMR und die EMRK schwächt und die Bindung der normalen Gerichte an dessen Entscheidungen aufhebt.

    Welche Einstellung werden die Verfassungsrichter in diesem Fall haben? Im Grunde genommen eine Büchse der Pandora, die die NPD geöffnet hat, außer die Richter treffen die Entscheidung nach Punkt 1.

    Punkt 2 würde bedeuten, das die NPD zwar weiter existiert, aber ein Einfluss vergrößert wird, den sie eigentlich verringern bzw. auslöschen will.

    Punkt 3 bedeutet das Ende für die NPD, aber hinsichtlich der EMRK ein Nachteil für den einfachen Bürger.

    Im Grunde kann nur WischiWaschi die NPD retten, ansonsten fördert sie nur Fehlentscheidungen gegen den Bürger.
    Vorweg: Der EuGHMR ist keine Einrichtung der EU und unterliegt nicht EU-Recht. Auch die EMRK ist kein Abkommen im Rahmen der EU. Träger des EuGHMR ist der Europarat, weswegen auch Bürger von Nicht-EU-Staaten dieses Gericht anrufen können.

    Dann: Man kann immer noch argumentieren, dass die EMRK Grundrechte gewährleistet und insoweit mit dem GG gleichrangig zu stellen ist.

    Gegen Urteile des BVerfG gibt es keine vorgesehenen Rechtsmittel, also kann nichts zurückverwiesen werden. Das Parteiverbot kann auch vom BVerfG selbst auf Grundlage des jetzigen Rechts nicht zurückgenommen werden. Als wahrscheinlichstes Szenario würde dann gelten: Die NPD gründet sich nach einer Entscheidung des EuGHMR neu und würde im Rahmen des Schadensersatzes, der durch die BRD zu zahlen wäre, ihr Parteivermögen wieder regenerieren können. Dann käme sie allerdings in Konflikt mit § 94 StGB. Da das Verbot dann aber als Verstoß gegen die Konvention gelten würde, wäre eine solche Verfolgung wiederum ein Verstoß gegen die EMRK. Letztlich würde das also bedeuten, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts faktisch nicht ausgeführt werden dürfte.

    Btw: Das Verfassungsgericht ist ohnehin beim EuGHMR nicht besonders beliebt, wie ich das sehe. Immerhin musste der EuGHMR schon mehrfach dem Verfassungsgericht Nachhilfe in Grundrechtsschutz erteilen, siehe in Sachen Familienrecht (Väterrechte) oder der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber schon regelmäßig einen viel zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt, der dann in Straßburg eingeengt werden musste. Ein so eng an den Bedürfnissen der Obrigkeit orientiertes Höchstgericht gibt es selten.
    Mit Zimt und Zucker

  6. #266
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Cinnamon Beitrag anzeigen
    Vorweg: Der EuGHMR ist keine Einrichtung der EU und unterliegt nicht EU-Recht. Auch die EMRK ist kein Abkommen im Rahmen der EU. Träger des EuGHMR ist der Europarat, weswegen auch Bürger von Nicht-EU-Staaten dieses Gericht anrufen können.

    Dann: Man kann immer noch argumentieren, dass die EMRK Grundrechte gewährleistet und insoweit mit dem GG gleichrangig zu stellen ist.

    Gegen Urteile des BVerfG gibt es keine vorgesehenen Rechtsmittel, also kann nichts zurückverwiesen werden. Das Parteiverbot kann auch vom BVerfG selbst auf Grundlage des jetzigen Rechts nicht zurückgenommen werden. Als wahrscheinlichstes Szenario würde dann gelten: Die NPD gründet sich nach einer Entscheidung des EuGHMR neu und würde im Rahmen des Schadensersatzes, der durch die BRD zu zahlen wäre, ihr Parteivermögen wieder regenerieren können. Dann käme sie allerdings in Konflikt mit § 94 StGB. Da das Verbot dann aber als Verstoß gegen die Konvention gelten würde, wäre eine solche Verfolgung wiederum ein Verstoß gegen die EMRK. Letztlich würde das also bedeuten, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts faktisch nicht ausgeführt werden dürfte.

    Btw: Das Verfassungsgericht ist ohnehin beim EuGHMR nicht besonders beliebt, wie ich das sehe. Immerhin musste der EuGHMR schon mehrfach dem Verfassungsgericht Nachhilfe in Grundrechtsschutz erteilen, siehe in Sachen Familienrecht (Väterrechte) oder der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber schon regelmäßig einen viel zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt, der dann in Straßburg eingeengt werden musste. Ein so eng an den Bedürfnissen der Obrigkeit orientiertes Höchstgericht gibt es selten.
    Die Entscheidungen des EGMR sind nicht gleichrangig dem Grundgesetz, ich zitiere aus dem Urteil 2 BvR 1481/04 des BVerfG.

    Da die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  7. #267
    Enfant terrible Benutzerbild von Cinnamon
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Die Entscheidungen des EGMR sind nicht gleichrangig dem Grundgesetz, ich zitiere aus dem Urteil 2 BvR 1481/04 des BVerfG.
    Das widerspricht meiner Haltung nicht. Das BVerfG sagt ja ausdrücklich, dass sie von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden muss. Das BVerfG ist Teil dieser Gewalt, folglich ist es auch an die EMRK gebunden.

    Da darüber hinaus Grundrechte gewährleistet werden durch diese Konvention, muss ihr natürlich ein ähnlich hohes Gewicht eingeräumt werden wie den Grundrechten des Grundgesetzes. Ansonsten würde sich die Ratifikation der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland selbst ad absurdum führen. Grundrechte nur einfachgesetzlich zu schützen um sie nach Gusto wieder über Bord werfen zu können gibts nicht.
    Mit Zimt und Zucker

  8. #268
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von ERNEUER Beitrag anzeigen
    ... tja, dann bist du u.U. ein Kandidat fürs X bei uns, der " Alternative für Deutschland " ( AfD )




    Gruß

    Nee, AfD macht nur die halbe Arbeit ! Nur die Abschaffung des Euro ist mir zu wenig.

  9. #269
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Cinnamon Beitrag anzeigen
    Das widerspricht meiner Haltung nicht. Das BVerfG sagt ja ausdrücklich, dass sie von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden muss. Das BVerfG ist Teil dieser Gewalt, folglich ist es auch an die EMRK gebunden.

    Da darüber hinaus Grundrechte gewährleistet werden durch diese Konvention, muss ihr natürlich ein ähnlich hohes Gewicht eingeräumt werden wie den Grundrechten des Grundgesetzes. Ansonsten würde sich die Ratifikation der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland selbst ad absurdum führen. Grundrechte nur einfachgesetzlich zu schützen um sie nach Gusto wieder über Bord werfen zu können gibts nicht.
    Cinnamon, die EMRK muss vom BVerfG berücksichtigt werden, dass ist richtig, jedoch hat sie nicht Vorrang vor dem Grundgesetz und das BVerfG muss der Rechtsauslegung des EGMR nicht folgen, im Gegensatz zu den deutschen Gerichten der ordentlichen und besonderen Gerichtsbarkeit.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  10. #270
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    Standard AW: Warum die NPD nicht verboten werden darf

    Zitat Zitat von Volksclub Beitrag anzeigen
    Nee, AfD macht nur die halbe Arbeit ! Nur die Abschaffung des Euro ist mir zu wenig.

    ... schau dir das Partei-Programm der "Alternative für Deutschland" ( AfD ) an u. ich gehe davon aus,
    dass wir dich dann von der Vielfalt überzeugt haben



    Gruß

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