Vielleicht. Jedoch aendert das nichts am Prinzip, dass ein souveraener Staat sein souveraenes Recht wahrnehmen kann, soll und muss ,selber, ausschliesslich und ohne Fremdeinmischung ueber die ethnische Zusammensetzung seiner Staatsangehoerigen zu entscheiden.
Wenn ein Staat zu schwach oder unwillig ist sich diesbezueglich durchzusetzen, ist das nur sehr bedauerlich fuer kommende Generationen.
Deine liebe Mutter in Ehren jedoch weichst Du , oder lenkst Du absichtlich von Tatsachen ab: Sklavenarbeiter fuhren gewoehnlich nicht mit der Strassenbahn nach Hause....
Mehr steht hier : (wohl auch alles von "deutschfeindlichen Dreckschweinen"? )
"Hermann Röchling was then the head of the iron foundry and a fervent admirer of Adolf Hitler. He was a member of the senior staff of the Nazi department for the "war economy," and thus responsible for the entire armaments industry and the widespread use of imported slave labor." ( Deutsche Welle)
"Around 10 percent of these slave workers died on site; these victims are also remembered in Boltanski's installation." (Deutsche Welle)
[The Völklinger Ironworks ] A history of slavery. [Links nur für registrierte Nutzer]
- Christian Boltanski: Die Zwangsarbeiter - Erinnerungsort in der Völklinger Hütte Erinnerungen.
- Inge Plettenberg - Zwangsarbeit in der Völklinger Hütte
- Die Zwangsarbeiter in der Völklinger Hütte im Ersten Weltkrieg und Zweiten Weltkrieg.
- Ringvorlesung | Zwangsarbeit in der Völklinger Hütte - deutsche und europäische Bezüge
- [Links nur für registrierte Nutzer]
Wenn Du meinem Beitrag etwas mehr Aufmerksamkeit geschenkt haettest , wuerdest Du be- und gemerkt haben, dass meine Aussage identisch mit dem Text Deines Zitats ist.
houndstooth:
Artikel 7, dieser spricht ausschliesslich von Verfolgungen , d.h. Gewalttaetigkeiten [jeder Art: universally recognized as impermissible under international law]. Dies bedeutet, dass ein souveraener Staat durchaus das Recht hat ueber die ethnische Zusammensetzung seiner Bevoelkerung zu entscheiden. Auch post facto , vorausgesetzt es wird keine Gewalt jeglicher Art angewendet.
mabac:
There is no international treaty that specifies a specific crime of ethnic cleansing. However, ethnic cleansing in the broad sense—the forcible deportation of a population—is defined as a crime against humanity under the statutes of both International Criminal Court (ICC) and the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY).