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Thema: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

  1. #21
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Zitat Zitat von GG146 Beitrag anzeigen
    Wie ich weiter oben schon ausgeführt habe, die Rechtsnatur der SV ist nicht strafrechtlich bestimmt. Da geht es nur um den Schutz der öffentlichen Sicherheit, deswegen gilt das Rückwirkungsverbot da nicht und das Urteil ist falsch.

    Dass die SV eine politisch feige Umgehung der Notwendigkeit viel höherer Obergrenzen von Strafen gegen Gewaltverbrecher ist, will ich gar nicht in Abrede stellen. Aber diese Umgehung ist geltendes Recht, mit dem sie nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen konnten.
    Die juristische Spitzfindigkeit, es wäre nicht rückwirkend auf die Straftaten bezogen wenn Otto Gewaltverbrecher unbegrenzt in Sicherheitsverwahrung sitzt wird ihn sicher erfreuen, wie es auch jedem anderen völlig einleuchtet daß da nichts mit rückwirkender Betrachtung zu tun hat sondern mit Schutz vor möglichen künftigen Straftaten.

    Übrigens etwas, das rechtlich gar nicht möglich ist. Nicht begangene Taten sind eigentlich nicht zu ahnden. Das Ganze ist eine extrem schleimige und glitschige Angelegenheit, die simpel dadurch vermieden werden könnte das Strafrecht das ist, was seine Bezeichnung aussagt. Strafrecht. Darin läßt sich dann sehr einfach sicherstellen daß bestimmte Täter keine Gelegenheit bekommen, es wieder zu tun.

  2. #22
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Zitat Zitat von Don Beitrag anzeigen
    Das Ganze ist eine extrem schleimige und glitschige Angelegenheit, die simpel dadurch vermieden werden könnte das Strafrecht das ist, was seine Bezeichnung aussagt. Strafrecht. Darin läßt sich dann sehr einfach sicherstellen daß bestimmte Täter keine Gelegenheit bekommen, es wieder zu tun.
    Mag sein, dass das nebeneinander von Strafrecht und Maßregeln zur Sicherung in dem politischen Kontext glitschig ist.

    Es ist aber keine "juristische Spitzfindigkeit", die SV mit der Zwangsquarantäne nach Bundesseuchengesetz und der Unterbringung nach PsychKG zu vergleichen. Wie glitschig diese Lösung aus poltischen Gründen auch sein mag, als gültiges Recht unterliegt sie nicht dem Rückwirkungsverbot.

    Das ist bei der rückwirkenden Verlängerung bzw. Aufhebung von Verjährungsfristen im Strafrecht übrigens auch so.
    Geändert von GG146 (17.12.2009 um 15:18 Uhr)

  3. #23
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Zitat Zitat von GG146 Beitrag anzeigen
    Mag sein, dass das nebeneinander von Strafrecht und Maßregeln zur Sicherung in dem politischen Kontext glitschig ist.

    Es ist aber keine "juristische Spitzfindigkeit", die SV mit der Zwangsquarantäne nach Bundesseuchengesetz und der Unterbringung nach PsychKG zu vergleichen. Wie glitschig diese Lösung aus poltischen Gründen auch sein mag, als gültiges Recht unterliegt sie nicht dem Rückwirkungsverbot.

    Das ist bei der rückwirkend Verlängerung bzw. Aufhebung von Verjährungsfristen im Strafrecht übrigens auch so.
    Finde ich schon. Alles was vieler Worte bedarf ist spitzfindig.

    Da dies kein Juraforum ist dient es der Meinungsäußerung. Und meine Meinung ist, daß es überhaupt keinen, einem vernünftigen Gehirn logisch zugänglichen, Zusammenhang zwischen einer Seuchen oder Epidemieverhinderung und einem individuellen Straftäter gibt.

    Daß Menschen zum Schutz vor sich selbst eingekastet werden dürfen (wenns nur das wäre, sie dürfen ja auch medikamentös zwangsbehandelt werden, Elektroschocks sollen ja auch noch nicht völlig aus dem Arsenal der Psychofrankensteins verschwunden sein) ist sowieso gröbste Autobahn.

  4. #24
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Das Urteil ist so wie es ist zunächst mal völlig ok. Es heißt ja nicht umsonst Nulla Poena sine lege. Wenn das Sicherungsverwahrungsgesetz zum Zeitpunkt seiner Straftaten noch nicht in Kraft war, kann es auf ihn auch nicht angewandt werden. Zumal nachträgliche Sicherungsverwahrung immer den Beigeschmack doppelter und damit verbotener Strafverfolgung hat.

  5. #25
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Zitat Zitat von Don Beitrag anzeigen
    Da dies kein Juraforum ist dient es der Meinungsäußerung. Und meine Meinung ist, daß es überhaupt keinen, einem vernünftigen Gehirn logisch zugänglichen, Zusammenhang zwischen einer Seuchen oder Epidemieverhinderung und einem individuellen Straftäter gibt.
    Natürlich gibt es diesen Zusammenhang. Alle drei Rechtsgrundlagen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr und überhaupt nicht der strafrechtlichen Restriktion.

    Mit dem PsychKG habe ich auch grosse Probleme, vor allem, weil schon Missbräuche vorgekommen sind. Aber das liegt zu weitab von diesem Thema hier.

    Zitat Zitat von Finrod Carnesîr Beitrag anzeigen
    Wenn das Sicherungsverwahrungsgesetz zum Zeitpunkt seiner Straftaten noch nicht in Kraft war, kann es auf ihn auch nicht angewandt werden. Zumal nachträgliche Sicherungsverwahrung immer den Beigeschmack doppelter und damit verbotener Strafverfolgung hat.
    Du irrst. Das Rückwirkungsverbot gilt nur für Strafnormen im engsten Sinne. Das trifft auf die SV nicht zu, die dient der Gefahrenabwehr.

  6. #26
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Du irrst. Das Rückwirkungsverbot gilt nur für Strafnormen im engsten Sinne. Das trifft auf die SV nicht zu, die dient der Gefahrenabwehr.
    Man kann das Sicherheitsrecht nicht benutzen, um die gültigen Strafrechtsregeln zu unterlaufen. Es macht für den Gefangenen keinen Unterschied, ob er nun in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung sitzt. Beides ist eine Beschränkung seiner Freiheit. Bei der SV über das Maß der gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe hinaus.

  7. #27
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Zitat Zitat von ortensia blu Beitrag anzeigen
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist eine überflüssige Institution, deren Urteile die Länder Europas ignorieren sollten.

    Das "Kreuz"-Urteil führte in Italien zu einem landesweiten Wettbewerb im Aufhängen neuer Kreuze. Verteidigungsminister Ignazio La Russa in deiner Fernseh-Diskussion: "Die Kreuze bleiben dran!" Und er fügte hinzu: "Sollen sie* doch sterben - samt diesen internationalen Schein-Institutionen."

    Etliche italienische Bürgermeister ergriffen die Gelegenheit, es der lästigen EU-Bürokratie einmal so richtig zu zeigen.
    In San Remo ließ der Bürgermeister ein zwei Meter hohes Kreuz im Rathaus aufstellen. Die Schulleiter seiner Stadt forderte er auf, dafür zu sorgen, daß in jedem Klassenraum ein Kruzifix hängt.



    _____
    *) gemeint sind die Kruzifix-Gegner

    Der Italiener hat Recht. Diese ganzen europ. Institutionen, aufgebläht bis zum Abwinken auf unsre Kosten, sind so überflüssig wie ein Kropf.
    Dieser Gerichtshof der sich letztes Jahr schon in unsre Tarifautonomie eingemischt hat, geht es gar nichts an, ob wir Gewaltverbrecher in Sicherungsverwahrung nehmen.
    Es wird ein bißchen viel mit all den Pseudo-Regierungen der EU.
    Die EU und das ganze Theater in Brüssel und Straßburg gehören neu geordnet

  8. #28
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    auch Deutschland muß aber mal siene Strafen überdneken.
    Wäre lebenbslänglich für so einen Gewlatverbrecher auch mal wider lebenslänglich, dann würde sich die Frage einer Sicherungsverwahrung nicht stellen.

  9. #29
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Der EuGHMR gehört nicht zur EU, sondern ist eine eigenständige Institution.

  10. #30
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    Standard AW: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland

    Zitat Zitat von Margrit Beitrag anzeigen
    auch Deutschland muß aber mal siene Strafen überdneken.
    Wäre lebenbslänglich für so einen Gewlatverbrecher auch mal wider lebenslänglich, dann würde sich die Frage einer Sicherungsverwahrung nicht stellen.
    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in den 70ern die Verfassungswidrigkeit solcher Ansinnen festgestellt.

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