Zitat von
GG146
Wie ich weiter oben schon ausgeführt habe, die Rechtsnatur der SV ist nicht strafrechtlich bestimmt. Da geht es nur um den Schutz der öffentlichen Sicherheit, deswegen gilt das Rückwirkungsverbot da nicht und das Urteil ist falsch.
Dass die SV eine politisch feige Umgehung der Notwendigkeit viel höherer Obergrenzen von Strafen gegen Gewaltverbrecher ist, will ich gar nicht in Abrede stellen. Aber diese Umgehung ist geltendes Recht, mit dem sie nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen konnten.