Wenn man den Beklagten Geld abpressen kann (Abmahnungen, haltlose Schadensersatzklagen)
es geht auch völlig grundlos, weil es bei Gericht so lustig ist
ab 1 Euro, z. B. wegen im Einkaufswagen verlorener Münze
ab 1,30 Euro, wie es Kaisers getan hat
ab 5 Euro (nur wegen Scheinen, nicht bei Münzen)
ab 10 Euro
bei einem höheren Betrag
Auf die Vernunft... ProRatio-Initiative
Die Me 262, war die letzte reindeutsche Technik-Meisterleistung! Unsere befreundeten Feinde haben uns 1945 von jeder Zukunft befreit! Ich bin gegen das GE in Germany, sondern mehr für das IR in Irrmany! Letzter Akt in der Trilogie: Planet der Affen! Der letzte Deutsche zündet die Kobaltbombe und es gab keine Affen und keine Menschen mehr. Lupus-Clan Projekt Neugermanien
Schwierige Knobelaufgabe, die du da stellst...
Mhh...
Ich tippe: 3,30!
@topic:
Den Wert eines Diebstahls fände ich als Arbeitgeber zunächst mal völlig zweitrangig, da die Grenzüberschreitung, überhaupt was zu stehlen jedwede Vertrauensbasis pulverisiert!
Die Frage, ob ein Verdacht ausreichen sollte, oder nicht, ist natürlich eine andere - ich mag mich da noch nicht festlegen...
Das ist so nicht ganz korrekt.
Von einem " offiziellen " Arbeitsverhältnis ausgehend, gelten auch da die gesetzl. arbeitsrechtl. Bestimmungen und die Kündigungsfristen sind in einem Arbeitsvertrag geregelt.
Das hat ersteinmal mit dem Kündigungsschutzgesetz nichts zu tun, denn dieses regelt lediglich ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann oder nicht.
Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren;
sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.
Leb in der Vergangenheit, wenn du traurig sein willst. Leb in der Zukunft, wenn du ängstlich sein willst.
Und wenn du glücklich sein willst, dann genieß den Moment.
Dass keine Kündigunsschutzklage erhoben werden kann, ist aber einer der großen Unterschiede zum Arbeitsverhältnis bei einem Unternehmen.
Dass in einem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen geregelt werden können, ist zwar richtig, aber Du musst in Deinem Haus niemanden dulden, den Du dort nicht haben willst.
Es gilt für die Arbeitnehmerin eines Privatmannes nicht der gleiche Schutz vor Kündigung wie bei einem größeren Unternehmen.
Eine unangenehme Putzfrau loszuwerden, ist kein Problem.
Geändert von Scrooge (13.02.2009 um 11:57 Uhr)
Auf die Vernunft... ProRatio-Initiative
Das habe ich damit auch nicht gemeint.
Hast Du aber im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von z.B. 2 Wochen vereinbart, haben sich auch beide Parteien daran zu halten.
Das ändert nichts daran, das die Putzfrau lediglich nicht auf Weiterbeschäftigung bzw. gegen diese Kündigung klagen kann.
Im übrigen, das schnelle Loswerden gilt in Deinem Beispiel für die Putzfrau genauso, die einfach so, Knall auf Fall, einfach mal den Job aufgibt und den Privathaushalt im Regen stehen läßt.
Eine Frau macht niemals einen Mann zum Narren;
sie sitzt bloß dabei und sieht zu, wie er sich selbst dazu macht.
Leb in der Vergangenheit, wenn du traurig sein willst. Leb in der Zukunft, wenn du ängstlich sein willst.
Und wenn du glücklich sein willst, dann genieß den Moment.
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