KARLSRUHE. Das öffentliche Zeigen eines stilisierten Keltenkreuzes ist grundsätzlich strafbar. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs begründete seine Entscheidung damit, daß das Symbol von der 1982 als verfassungsfeindlich verbotenen Organisation Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Emblem benutzt worden war.Gericht stellt Zeigen stilisierter Keltenkreuze unter Strafe
Die Darstellung des Keltenkreuzes erfülle auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen, wenn das Symbol isoliert und ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich gezeigt werde.
Mehr dazu:
[Links nur für registrierte Nutzer]
Folgender Vorschlag ist nicht schlecht:
Man sollte den Halbmond gleich mit einbeziehen!R. S. aus Mainz
Dienstag, 18-11-08 21:54
Man sollte eine rechtsextremistische Organisation gründen. Diese bekäme als Zeichen Hammer und Sichel. Dann provoziere man ein Verbot und prompt würden Hammer und Sichel als verfassungsfeindlich verboten.
In diesem Falle hätte ich Spaß, weil die AntiFaschos keine solchen Symbole mehr zeigen dürften.