Hier haben die Karlsruher Richter klar entschieden. Zwinge man ein Elternteil zum Umgang mit dem Kind, könne dies dazu führen, dass das betroffene Elternteil mit „Widerwille und mit einer ablehnenden Haltung zum Kind“ reagiere, heißt es im Urteil. Und weiter: „Dies birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt.“
Außerdem stelle die Androhung von Zwangsgeld einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers da. Dies sei nur unter bestimmten Umständen zulässig – wenn zu erwarten sei, dass der erzwungene Umgang dem Wohl des Kindes diene.
Im konkreten, dem Karlsruher Verfahren zu Grunde liegenden Fall sahen die Richter solche Anhaltspunkte freilich nicht gegeben. Der verheiratete Mann und Familienvater hatte eine Affäre mit einer ehemaligen Schulkameradin begonnen, in deren Verlauf die Frau schwanger geworden war. Daraufhin beendete der Mann die Beziehung. Nach der Geburt des Kindes im Februar 1999 erkannte er die Vaterschaft zwar an und zahlte Unterhalt. Den Kontakt zum Kind lehnte er aber ab. (.....)
Für den Lastwagenfahrer aus Brandenburg, die Kindsmutter und den gemeinsamen Sohn ist der Fall trotz des höchstrichterlichen Spruchs noch nicht beendet. Das Oberlandesgericht muss nun noch einmal neu entscheiden und dem Sohn Gelegenheit geben, gehört zu werden. Die Karlsruher Richter äußerten allerdings „Zweifel“, ob die von Mutter angestrebte Kontaktaufnahme zwischen Kind und Vater tatsächlich dem Wohl des Kindes entspreche. Zumal auch der Umgang zwischen Mutter und Sohn nicht ganz frei von Problemen zu sein scheint:
Der inzwischen neunjährige Junge lebt schon seit längerem in einer Kinderhilfeeinrichtung, genauso wie ein weiterer Sohn der Frau.