Staatsbürgerschaft
Karlsruhe billigt Doppelpass-Verbot für Neubürger
" Nicht unzumutbar " entschied das Gericht am 10. Januar 2007
Eingebürgerte ehemalige Ausländer verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu recht, wenn sie nachträglich ihre frühere Staatsbürgerschaft wieder annehmen. Das ergibt sich aus einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu der erfolglosen Klage eines ausgebürgerten Türken. Weil er nach seiner Einbürgerung zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit beantragt hatte, war ihm der deutsche Pass entzogen worden.
Den Verfassungshütern zufolge haben es Betroffene wie der Kläger selbst in der Hand, Deutsche zu bleiben. Für sie sei es mit Blick auf die hier verbotene Doppelstaatigkeit „nicht unzumutbar“, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden.
50.000 Betroffene ?
Der Türke war im März 1999 eingebürgert worden und hatte dazu wie erforderlich seine türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben. Aber bereits im Juni 1999 beantragte er sie abermals. Damit wollte er eine Gesetzeslücke nutzen, die erst am 1. Januar 2000 mit dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz geschlossen wurde. Weil er aber nicht vor diesem Stichtag, sondern erst im Februar 2001 abermals die türkische Staatsbürgerschaft bekam, scheiterte der Kläger nun in Karlsruhe. Der Wortlaut des Gesetzes erfasse eindeutig auch jene Fälle, in welchen der Antrag auf ausländische Staatsangehörigkeit vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde, entschieden die Richter.
Von der Neuregelung ist laut Gericht eine große Zahl hier eingebürgerter ehemaliger Ausländer betroffen. Bei einer großangelegten Befragung Anfang 2005 in Bayern hatten mehr als 5000 ehemals türkischstämmige Bürger freiwillig angegeben, dass sie auch einen türkischen Pass hätten.
Hintergrund der Befragung waren Angaben der türkischen Regierung, wonach seit dem Jahr 2000 bundesweit schätzungsweise 50.000 deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft abermals die türkische Staatsangehörigkeit angenommen hatten.
Aktenzeichen: 2 BvR 1339/06
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