Landgericht Köln untersagt Grünen-Politiker Beck Verunglimpfung des Kölner Erzbischofs
PEK (071030) – Der Grünen-Politiker Volker Beck darf den Kölner Erz*bischof Joachim Kardinal Meisner nach einer Einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln nicht mehr als „Hassprediger“ bezeichnen. Mit seinem Beschluss folgt das Gericht der Auffassung des Erzbistums, wonach diese Äußerung eine Beleidigung und ein Angriff auf die Ehre des Kardinals darstellt. Der Anwalt des Erzbistums hat in der Antragsschrift ausgeführt, der Begriff „Hassprediger“ bezeichne Personen, die unter religiöser Verbrämung volksverhetzende Aktivitäten entfalten und zu Gewalt aufrufen. In diesem Sinne werde diese Bezeichnung insbesondere in den Medien verwendet. Sie stelle daher in Bezug auf den Kardinal eine schwere Beleidigung dar, die auch strafrechtlich relevant sei. Bei Zuwiderhandlung droht Beck ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Beck hatte sich laut „Spiegel“ Nr. 44/2007 vom 29. Oktober zu einer Predigt von Kardinal Meisner geäußert. Dieser hatte am 7. Oktober im schweizerischen Kloster Einsiedeln im Blick auf den besonderen Wert von Ehe und Familie unter anderem gesagt: „Alle so genannten alternativen Modelle des menschlichen sexuellen Zusammenlebens sind aber unwahr und darum für den Menschen im Kern verderblich. Die Menschheit richtet sich hier selbst zugrunde.“
Nach eingehender Prüfung hat sich das Erzbistum Köln dazu entschlossen, mit rechtlichen Mitteln gegen die Verunglimpfung des Kardinals durch Beck vorzugehen. Dabei wurde auch die Erklärung Becks auf seiner Internetseite berücksichtigt, in der er am Montag erklärte, er bedauere, dass der von ihm verwendete Begriff Hassprediger „Missverständnisse hervorgerufen“ habe, im übrigen aber ausdrücklich bei seinen beleidigenden Äußerungen bleibt. Beck war vor der Einleitung der gerichtlichen Schritte durch den Anwalt des Erzbistums schriftlich aufgefordert worden, diese diskriminierende Beschimpfung des Kardinals zukünftig zu unterlassen. Hierauf hat Beck allerdings nicht reagiert, sodass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich wurde.Die Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Regelung. Beck kann dagegen Widerspruch einlegen, was zu einem Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung führen würde, oder die Einstweilige Verfügung anerkennen und damit die Angelegenheit abschließend erledigen.