Ist etwa die Wiedervereinigung noch gar nicht entgültig abgeschlossen?
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"...Im Text des Grundgesetzes wird die Wiedervereinigung Deutschlands als politisches Ziel sichtbar in den Vordergrund ge rückt. Der Vorspruch bringt den Willen des deutschen Volkes zum Ausdruck, "seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen". Das deutsche Volk in den Ländern der westlichen Besatzungszonen habe, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassunggebenden Gewalt das Grundgesetz beschlossen und dabei auch für jene Deutschen gehandelt, denen dabei mitzuwirken versagt gewesen sei. Die Präambel schließt mit dem Satz: "Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden." Art. 146 GG beschränkt die Geltung des Grundgesetzes auf die Zeit bis zum Inkrafttreten einer Verfassung, "die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist", bringt also klar zum Ausdruck, daß erst diese Verfassung als die endgültige Entscheidung des deutschen Volkes über seine staatliche Zukunft angesehen wird...."
Hier ist eindeutig von einer Verfassung die Rede, die bis heute noch nicht beschlossen wurde! Ergo, also auch keine staatliche Zukunft! Wiedervereinigung deshalb noch nicht abgeschlossen? Oder bin ich jetzt verkehrt?
Bis zum heutigen Tag wurde allerdings noch keine neue gesamtdeutsche Verfassung ausgearbeitet und vom Volk in freier Entscheidung beschlossen!
Nach meiner Interpretation kann das Grundgesetz (Grundordnung) nicht als gesamtdeutsche Verfassung angesehen werden!
"...2. Die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ist ein vordringliches nationales Ziel; das ist politisch selbstverständlich, folgt aber auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch vom Jahre 1945 als Staats- und Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen ist. Das Grundgesetz trägt dem Rechnung. Schon die Vorarbeiten zum Grundgesetz waren von dem Gedanken beherrscht, daß alles vermieden werden müsse, was geeignet sei, die Spaltung zwischen Westdeutschland und der sowjetischen Besatzungszone zu vertiefen (Stellungnahme der Ministerpräsidenten vom 10. Juli 1948 zu den sog. Frankfurter Dokumenten), und daß es sich nicht darum handele, einen neuen westdeutschen Staat zu errichten, sondern lediglich darum, einen Teil des einheitlichen deutschen Staates neu zu organisieren (Abg. Dr. C. Schmid in 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Immer wieder ist während der Verhandlungen des Parlamentarischen Rates auf den Übergangscharakter der grundgesetzlichen Ordnung hingewiesen worden. ..."
Also hat das Grundgesetz nur Übergangscharakter!
Die gesamtdeutschen Wahlen dienen aber der Vorbereitung eines Aktes des pouvoir constituant des ganzen deutschen Volkes, der die Beschlußfassung über eine gesamtdeutsche Verfassung zum Gegenstand hat, also gerade darüber entscheiden soll, ob die Ordnung des Grundgesetzes auch für Gesamtdeutschland fortbestehen oder durch eine andere Verfassungsordnung abgelöst werden soll. Die Legitimität der gesamtdeutschen Verfassung kann nicht daran gemessen werden, ob sie in einem Verfahren zustande gekommen ist, das seine Legalität aus der Ordnung des Grundgesetzes herleitet. Vielmehr ist nach der in die Zukunft gerichteten Überleitungsnorm des Art. 146 GG die künftige gesamtdeutsche Verfassung schon dann ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn sie "von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist". Dies bedeutet, daß die Entscheidung des deutschen Volkes über eine gesamtdeutsche Verfassung frei von äußerem und innerem Zwang gefällt werden muß, und das heißt allerdings, daß ein gewisser Mindeststandard freiheitlich-demokratischer Garantien auch beim Zustandekommen der neuen gesamtdeutschen Verfassung zu wahren ist. ..."
Nach meiner Meinung wurde weder eine gesamtdeutsche Verfassung, noch ein weiterbestehen des Grundgesetzes von dem deutschen Volk (uns) in freier Entscheidung beschlossen!
Dies würde nach meinem laienhaften Verständnis aber auch bedeuten, dass die Bundesregierung 14 Jahre lang einer entgültige Wiedervereinigung entgegentrat, Das wäre aber dann, laut dieser Quelle, bezüglich des Wiedervereinigungsgebots verfassungswidrig!
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Auch der Artikel 146 GG vom 24 Mai 1949, der am 29 Sep. 1990 wie folgt geändert wurde,
Der Artikel stand im Ur-Grundgesetz vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1):
„Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. „
In
Am 23. September 1990 (in Kraft: 29. September 1990, 36. Änderung des Grundgesetzes, BGBl. II S. 885, 890) der Artikel neu gefasst:
"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Ist laut meiner laienhaften Beurteilung nicht rechtens, da er das fortbestehen des Grundgesetzes des gesamten deutschen Volkes bezeichnet. Solch ein fortbestehen wäre aber nur dann rechtens, wenn dies in freier Entscheidung von dem ganzen deutschen Volk beschlossen wurde! Was nach meiner Auffassung niemals geschah!
Befinden wir uns seit 1990 in einer politischen Grauzone (Übergangszeit), die, die momentane Willkür unserer Politiker erklärt?
Fachkundigen Forumsbesuchern bitte ich hiermit um Aufklärung!
Ist der Artikel 146 GG der Schlüssel?