Hier ist die Bundesdrucksache, die dann auch so beschlossen wurde:
[Links nur für registrierte Nutzer]
Man merkt, dass diese Gesetzesänderungen ganz besonders entwickelt wurden um die Anzahl der Türken zu reduzieren oder zumindest auf dem jetzigen Stand zu halten.
Das ist ganz besonders an den Ausnahmen der der Forderungen für Deutschkenntnisse zu sehen:
…
Mit Satz 3 Nr. 1 wird Artikel 12 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2 sowie dem Erwägungsgrund 8 der Familiennachzugsrichtlinie Rechnung getragen. Nach Artikel 12 Abs. 1 i. V. m. Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie verlangen die Mitgliedstaaten von einem Flüchtling und seinen Familienangehörigen keinen Nachweis, dass sie Integrationskriterien bereits vor der Gewährung der Familienzusammenführung erfüllen. Ehegatten von Asylberechtigten sowie Flüchtlingen, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat, sind daher von dem Erfordernis, einfache deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise nachzuweisen, auszunehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehe bereits bestand, als der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat. Mit dieser Regelung wird von der den Mitgliedstaaten in Artikel 9 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Anwendung der Vorschriften über die Familienzusammenführung von Flüchtlingen auf solche Flüchtlinge zu beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben.
Satz 3 Nr. 2 liegt der Gedanke zugrunde, dass auch kranken und behinderten Ausländern ein Ehegattennachzug möglich sein muss (vgl. auch Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG).
Nach Satz 3 Nr. 3 sind Ausländer, bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht, nicht zum Nachweis von Sprachkenntnissen verpflichtet. Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist in der Regel anzunehmen bei Personen, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird (vgl. § 4 Abs. 2 der Integrationskursverordnung). Vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ausgenommen sind ferner Ausländer, die aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf einen Integrationskurs hätten, z. B. weil sie sich – wie etwa die Ehegatten von Geschäftsleuten, die nur für eine bestimmte Zeit in Deutschland arbeiten und leben – nicht dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2), oder weil bei ihnen von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist (§ 44 Abs. 3 Nr. 3).
Satz 3 Nr. 4 befreit Ehegatten von Ausländern, die nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen und einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch noch im Bundesgebiet einholen können, vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse. Die Vorschrift des § 41 AufenthV sieht Visumerleichterungen für Staatsangehörige vor, zu denen Deutschland enge wirtschaftliche Beziehungen pflegt. Die Ausnahmeregelung des Satz 3 Nr. 4 lehnt sich daher an diese Privilegierung an.