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Thema: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16 - 19

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  1. #1
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16 - 19

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



    Artikel 16
    [Ausbürgerung, Auslieferung]
    (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

    (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

  2. #2
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 16a - 19

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?




    Artikel 16a
    [Asylrecht]
    (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

    (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

    (4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

  3. #3
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



    Artikel 17
    [Petitionsrecht]
    Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

  4. #4
    Antichrist Benutzerbild von Ruepel
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    Zitat Zitat von bernhard44 Beitrag anzeigen
    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?



    Artikel 17
    [Petitionsrecht]
    Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
    Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
    Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
    Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
    Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
    Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
    verändert.
    Warum soll ich ehrlich sein,wenn ich von Banditen regiert werde?!

  5. #5
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    Zitat Zitat von Ruepel Beitrag anzeigen
    Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
    Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
    Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
    Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
    Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
    verändert.
    So einfach nach Gutdünken ist es eben nicht anpassbar. Die dazu notwendige 2/3 Mehrheit in beiden Häusern ist nicht so leich zu erreichen. Die große Koalition macht zwar die qualifizierte
    Mehrheit im Bundestag im Moment relativ einfach, aber durch die Zusammensetzungen der Landesregierungen ist dies im Bundesrat nicht so einfach der Fall.
    Wenn du auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr hinsichtlich Artikel 26 und Artikel 87b hinaus willst, das ist nicht eine Frage der Verfassung selber, sondern eine Frage der Rechtsauslegung, die im Endeffekt durch die Entscheidungen des BVerfG geschieht.
    Im übrigen sind Verfassungen eben doch nicht statische Gebilde, denn die meisten sehen Änderungen unter bestimmten Voraussetzungen bzw. erschwerten Bedingungen vor. Was sich unterscheidet ist die Form wie die beschlossene Änderung vorgenommen wird, ob nun durch direkte Veränderung des Verfassungstextes (siehe Grundgesetz) oder durch Zusätze (siehe USA).
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  6. #6
    Mitglied Benutzerbild von autonom_69
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    12

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    Zitat Zitat von Ruepel Beitrag anzeigen
    Welchen wert hat ein "Grundgesetz",das je nach Laune und gut Dünken von den
    Herrschenden ihren Wünschen angepasst wird.
    Ein Grundgesetz ist für mich gleichbedeutend wie das Fundament eines Hauses.
    Welcher gescheite Hausbesitzer würde es zulassen,das da jeder daher gelaufene
    Möchtegernhandwerker ohne auf die Statik zu achten einfach das Fundament
    verändert.

    es ist ja auch das gute Recht des Bürgers kritik vorzunehmen am Staat. Denn ohne Kritik kann auch keine Verbesserung geschehen. Ob die Kritik jetzt glich zu einer Änderung des ganzen Fundaments führt oder nur zu nem tapetenwechsel und ob man Möchtegernhandwerker nicht von richtigen Handwerkern unterscheiden kann das sei dahingestellt, aber ich denke was unterm strich rauskommt ist dann besser als vorher

  7. #7
    GESPERRT
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    von der Bundeszentrale für politische Bildung gibt es einen Grundgesetzkommentar.
    Kostenlos! Besser geht es nicht.

  8. #8
    Entarthet Benutzerbild von EinDachs
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    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    Richtig.

    Und weil ich diesen Thread grad wieder seh: Kann man die nicht endlich zu normalen Threads machen, damit die wie alle anderen auch nach unten wandern, wenn sie keiner mehr beachtet. Oder ist eine Debatte der einzelnen Artikel des GG wirkliich so "wichtig"?
    Es kennzeichnet die Deutschen, dass bei ihnen die Frage »was ist deutsch?« niemals ausstirbt.
    Friedrich Nietzsche

  9. #9
    GESPERRT
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    24.823

    Standard AW: GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17

    So wie ich es verstanden habe, "bernhard" will einige ewige Jammerlappen hier in Forum wachrütteln. Ich hoffe, dass diese Message an den richtigen Stellen ankommen wird.

  10. #10
    bernhard44
    Gast

    Standard GRUNDGESETZ (GG) Artikel 17a

    hiermit möchte ich eine Diskussion anstossen, über das meistzitierte aber sicher auch unbekannteste Gesetzeswerk des deutschen Volkes!
    Was bedeutet eigentlich........................................ ..............?




    Artikel 17a
    [Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich]
    (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

    (2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

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