"Parteien, die nach ihren Zielen oder nach Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig." (Grundgesetz für die Bundespepublik Deutschland, Artikel 21 Absatz 2)
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