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Thema: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

  1. #1
    Foren-Veteran Benutzerbild von Thomas I
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    Standard Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Fangen wir mal von vorne an. Und vorne steht ja der sogenannte 6-Tage-Krieg. Auch wenn ich später noch weiter zurück in die Geschichte greifen werde. Teilweise basieren meine Ausführunen auf euiner mir vorliegenden Dissertation zum Thema Mandats- und Treuhandsysteme im Völkerrecht.

    Teil 1

    Fraglich ist zunächst, inwieweit Israel zu seinen militärischen Aktionen völkerrechtlich berechtigt war. Eine Legitimation dieser Aktionen setzt das Vorliegen eines bewaffneten Angriffs i.S.d. Art. 51 UN-Charta seitens der Arabischen Staaten (weiterhin als VAR abgekürzt) voraus. Zumindest im Falle Jordaniens liegt ein solche zweifelsfrei vor, jedoch könnte das Verhalten der Vereingten Arabischen Republik im Vorfeld des Krieges auch unter dem Begriff des „bewaffneten Angriffs“ subsumiert werden.

    Am 22.05.1967 wurde der Golf von Aqaba für israelische Schiffe durch die VAR gesperrt. Dadurch waren die israelischen Handelsschiffe mit dem Ziel Asien gezwungen, über das Mittelmeer ganz Afrika zu umfahren, denn der Suez-Kanal war für israelische Schiffe ebenfalls gesperrt. Der Hafen Eilat im südlichen Negev war für Israel durch die Blockade
    praktisch nutzlos. Zweifellos handelt es sich bei der Blockade des Schiffsverkehrs
    eines anderen Staates um eine Verletzung der Neutralitätspflicht im Seekrieg. *1
    Weiterhin wurden durch die VAR an der Nord- und Westgrenze zu Israel massive
    Truppenverbände konzentriert. *2 Außerdem war der östliche Nachbar Israels,
    Jordanien, mit der VAR verbündet, so dass Israel an drei Fronten bedroht war.
    Ein weiteres Alarmsignal war die Aufforderung Ägyptens vom 18. Mai an die UNEF-Truppen,*3 sich vom Gaza-Streifen und der israelisch-ägyptischen Demarkationslinie
    auf der Sinai-Halbinsel zurückzuziehen.*4 Am 29. Mai ließ sich Präsident Nasser von der Nationalversammlung mit Sondervollmachten ausstatten, die ihn zu militärischen Maßnahmen ermächtigten.*5 Drei Tage zuvor hatte er in einer Rede vor einer Delegation der Internationalen Union der arabischen Arbeiter in Kairo folgendes erklärt:
    „Wir werden unsere Rechte auf den Golf von Akaba nicht preisgeben. Der Kampf mit Israel wird ein totaler Kampf sein. Die Schlacht wird nicht auf Syrien oder die VAR beschränkt bleiben. Unser grundlegendes Ziel in dieser Schlacht wird die Zerstörung Israels sein.“*6
    Das ein Schlag der Arabischen Staaten, zumindest aber der VAR, gegen Israel
    unmittelbar bevorstand musste man also realistischerweise annehmen. Gegenüber Israel sind schon im Vorfeld verschiedene feindselige Akte, nämlich die Blockade des Golfs von Akaba, die Truppenkonzentrationen an den Grenzen und die Sozusagen-Kriegserklärung Nassers, begangen worden, dass man vom Vorliegen einer „armed attack“ im weiteren Sinne sprechen kann. *7

    *1 vgl. Scheuner, Neutralitätsrechte und –pflichten im Seekrieg, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. II, 2. Aufl., Berlin 1961.

    *2 Gerson, Trustee-Occupant: The Legal Status of Israel in the West Bank,
    HILJ, 1973 (14), S. 18


    *3 UN-Blauhelme an der israelisch-ägyptischen Grenze.

    *4 Archiv der Gegenwart, 1967/13217

    *5 Archiv der Gegenwart 1967/13221

    *6 Archiv der Gegenwart 1967/13220

    *7 vgl. Rostow, Proceedings of the ASOIL 64.

  2. #2
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Teil 2

    Aber selbst dann, wenn man dieser Aufassung nicht folgt, müsste man Israel
    wenigstens das Recht eine Präventivschlages zubilligen. Israel konnte aufgrund
    seiner geringen territorialen Ausdehnung und der Tatsache, dass die wesentlichen strategischen Punkte in der Gand des Gegners waren *II-1 nicht einen Erstschlag abwarten, ohne das Risiko seines eigenen Unterganges einzugehen. Art. 51 der UNO-Charta kann aber einen Staat nicht dazu verpflichten, seinen eigenen Untergang einfach abzuwarten. Dies stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz der „territorialen
    Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit“ gem. Art. 2 Ziff. 4 UNO-Charta. Daher anerkennt auch Franck das Vorgehen Israels im 6-Tage-Krieg als legitime Ausübung des Selbstverteidigungsrechts:

    "Perhaps only in the case of Israel’s invasion of the Arab states in 1967 does it seem
    at all convincing, on the facts, that the use of force was truly pre-emptive in a strict
    sense, i. E. undertaken in a reasonable anticipation of an imminent large-scale armed
    attack of which there was substantiated evidence. The territorial smallness of Israel,
    moreover, may make more plausible that country’s case for striking first, least a first
    blow even with conventional weapons by the other side would be as decisive as a
    nuclear blow would be against a larger nation.” *II-2

    Nur wenn man rein formalistisch danach fragen würde, wer den ersten Schuss abgefeuert hat, müsste man Israel als Agressor betrachten. Zwar hatte Jordanien bereits um 0930 GMT das Feuer gegen Israel zuerst eröffnet, zuvor hatte Israel aber bereits Ägypten angegriffen, so dass Jordanien sich möglicherweise auf kollektive Selbstverteidigung berufen konnte.* II-3
    Eine solche Betrachtungsweise ist aber abwegig. Steht ein Staat wie Israel in diesem Falle, erwiesenermaßen in seiner Existenz bedroht quasi "mit dem Rücken zur Wand", muss er nicht erst abwarten, bis der Gegner seine Kröfte formiert hat und über die Grenzen marschiert, dass kann auch nicht Verpflichtung des Völkerrechts sein.
    Aus diesem Grund hält auch die überwiegende Anzahl der Völkerrechtler das Verhalten Israels im 6-Tage-Krieg für eine berechtigte und angemessene Ausübung des Selbstverteidigungsrechts. * II-4





    *II-1 vgl. Carta, Secure and Recognized Boundaries, Jerusalem 1971,
    S. 35

    *II-2 Franck, Who killed Article 2 (4), AJIL 1970 (64), S. 821

    *II-3 Interviwe mit König Hossein von Jordanien in : SPIEGEL vom 4.9.1967

    *II-4 Gerson, Trustee-Occupant: The Legal Status of Israel in the West Bank,
    HILJ, 1973 (14), S. 17 mit unzähligen weiteren Nachweisen.

  3. #3
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Teil 3
    Was Jordanien angeht ist noch hinzuzufügen, dass es Israel zuerst angegriffen hat, und das obwohl Israel Jordanien zugesichert hatte, es nicht anzugreifen, wenn es sich neutral
    verhalte.*III-1 Auch scheint für Jordanien eine Annahme des Bündnisfalles nicht überzeugend, wenn man von einem ersten materiellen Angriff durch Ägypten und nicht Israel ausgeht, und dass davon auszugehen ist, wurde ja bereits dargelegt.
    Aus diesen Gründen scheiterten Versuche seitens der Sowjetunion, Israel in der
    Generalversammlung und im Sicherheitsrat als Aggressor i. S. d. Art. 51 SVN zu
    brandmarken.* III-2

    Es ist daher begründeterweise annehmen, dass die Eroberungen Israels im 6-
    Tage-Krieg im Einklang mit dem Völkerrecht waren und daher das Prinzip ex iniuria
    non oritur ius* III-3 zumindest auf Israel nicht anwendbar ist.
    Die militärischen Aktionen Israels in 1967 stehen daher dem möglichen Erweb eines Titels über das Gebiet des Palästina-Mandats in keinster Weise entgegen.* III-4



    *III-1 Gerson, Trustee-Occupant: The Legal Status of Israel in the West Bank,
    HILJ, 1973 (14), S. 14

    *III-2 Draft Resolutions, Dokumente der Vereinten Nationen, A/L52, A/L519, A/2524, A/L525; Den Sicherheitsrat betreffend: Dokumente der Vereinten Nationen, S/7951,
    S/7951/Rev. 1, S/7951/Rev. 2, S/PV. 1360 (1967)

    *III-3 "Aus Unrecht entsteht kein Recht." Da Israel sich nur selbst verteidige, wie festgestellt, handelte es nicht im Unrecht als es in die fraglichen Gebiete einmarschierte und sie militärisch eroberte.

    *III-4 vgl. Dissertation von Dr. iur. R. Jacobs an der Juristischen Fakultät, Georg-August-Universität Göttingen, 2004, Seite 233

  4. #4
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Teil 4

    Wie sicher jedem hier bekannt ist, hält Israel Cisjordanien, die Golan-Höhen und das Gazaa-Gebiet seit dem 6-Tage-Krieg besetzt. Teile der Golan-Höhen wurden im Gegensatz zu den anderen Gebieten formell in das eigene Staatsgebiet eingegliedert.*IV-1
    Die Zugehörigkeit der der fraglichen Gebiete ist umstritten wie man auch hier im Forum unschwer erkennen kann.
    Insbesondere in der Frage der Besiedelung Cisjordaniens werden unterschiedliche Positionen vertreten.* IV-2
    Auch wenn das Recht Israels, in den Gebieten zu siedeln, nicht immer bestritten
    wird, so wird doch politischer Druck gegen eine Besiedelung ausgeübt.

    Der Standpunkt den man in der Siedlerfrage einnimmt, hängt davon ab, ob man Israel lediglich den Status eines „belligerent occupant“, wie zuvor Jordanien, zubilligt, oder es als
    rechtmäßigen Souverän und Inhaber eines Rechtstitels über die fraglichen Gebiete
    ansieht.

    Dabei kommen insgesamt vier Tatbestände in Betracht vermittels denen Israel einen gültigen Titel bezüglich der fraglichen Gebiete erworben habe könnte.

    Diese werde ich euch in den folgenden Teilen vorstellen.


    *IV-1 Malanczuk, Peter I.: Status, Territory and Occupied Territories, EPIL,
    Bd. II, S. 1468-1497, S. 1489.

    *IV-2 vgl. United Nations, The Origins and Evolution of the Palestine Problem, New York 1990, S. 252; United Nations, Israeli Settlements in Gaza and the West Bank, Part II, New York 1984, S. 1 ff.; United Nations, The Question of Palestine 1979-1990, New York 1991, S. 29 sowie die Beiträge diverser User hier im Forum.

  5. #5
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    Teil 5 Der „defensive conquest“

    Als erstes kann man den „defensive conquest“ in Betracht ziehen. Wie ich bereits in den Teilen 1 - 4 meiner Ausführungen kurz dargelegt habe ist es unbestritten, dass die Eroberung eines Gebietes durch einen Angriffskrieges dem Eroberer keinen rechtmäßigen Titel verschaffen kann - das wird durch das Prinzip ex iniuria non oritur ius verhindert.
    Wenn jedoch ein Staat Gebiete in Ausübung völkerrechtskonformer Selbstverteidigung erobert kommt dieses Prinzip jedoch nicht zum tragen, denn dann liegt ja keine „iniuria“ vor.
    Aus diesem Umstand heraus wird teilweise die Erheblichkeit des „defensive conquest“ bejaht. *V-1 Lauterpacht verweit auf das Fehlen des Merkmals „unlawful“ beim „defensive
    conquest“:
    “Territorial change cannot properly take place as a result of the unlawful use of force.
    But to omit the word unlawful is to change the substantive content of the rule and to
    turn an important safeguard of legal principle into an aggressor’s charter.” *V-2

    Davon abgesehen wäre ein Ausschluss des „defensive conquest“ aus rechtsoziologischen Gründen unlogisch und unvernünftig, denn der Agressor müsste nämlich höchstens damit rechnen, sich von erobertem Gebiet wieder zurückziehen zu müssen, den Verlust eigenen Gebietes hingegen müsste er nicht befürchten. Das würde den Anreiz Nachbarstaaten anzugreifen, um sich deren Gebiete einzuverleiben, erhöhen. hätte der Agressor doch sonst keine ernsthaften Sanktionen zu erwarten.
    Dafür gibt es sogar Präzedenzfälle: Die Vereinten Nationen haben z.B. im Fall des Koreakrieges Geländegewinne des Südens teilweise anerkannt: Der Aggressor, der vom Gebiet nördlich des 38. Breitengrades teilweise zurückgedrängt wurde, blieb und bleibt von diesem Gebiet ausgeschlossen. *V-3 Die Demarkationslinie, die davor beim 38. Breitengrad gelegen hatte, wurde nach dem Krieg einfach im Ostteil Koreas nach Norden verschoben.*V-4
    Also spricht einiges dafür, dass Israel infolge von „defensive conquest“ berechtigt ist,
    die im 6-Tage-Krieg eroberten Gebiete zu annektieren, wie es ja teilweise de facto
    schon gemacht wurde.*V-5

    Als Argument dagegen wird häufig die Sicherheitsrats-Resolution 242 angeführt.

    In dieser heißt es:

    „1.Affirms that the fulfilment of Charter principles requires the establishment of a just
    and lasting peace in the Middle East which should include the application of both the
    following principles:
    (i)Withdrawal of Israel armed forces from territories occupied in the recent conflict;
    (ii)Termination of all claims or states of belligerency and respect for and
    acknowledgement of the sovereignty, territorial integrity and political independence of
    every State in the area and their right to live in peace within secure and recognized
    boundaries free from threats or acts of force;”

    (1. bekräftigt, daß die Erfüllung der Grundsätze der Charta die Errichtung eines gerechten und dauerhaften Friedens in Nahost verlangt, der die Anwendung der beiden folgenden Grundsätze einschließt:

    i Rückzug der israelischen Streitkräfte aus Gebieten, die während des jüngsten Konfliktes besetzt wurden
    ii Einstellung aller Behauptungen oder Formen eines Kriegszustandes sowie die Beachtung und Anerkennung der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in diesem Gebiet und die seines Rechtes, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Drohungen und Akten der Gewalt in Frieden zu leben;
    2. bekräftigt ferner die Notwendigkeit

    a die freie Schiffahrt auf den internationalen Wasserstraßen des Gebietes zu garantieren;
    b eine gerechte Regelung des Flüchtlingsproblems zu verwirklichen;
    c die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit eines jeden Staates in dem Gebiet durch Maßnahmen sicherzustellen, zu denen die Schaffung entmilitarisierter Zonen zählt. )
    *V-6

    In Einzelfällen wird diese Resolution, insbesondere von den Arabischen Staaten und den Fürsprechern derer Sache, so ausgelegt, als müsse Israel sich aus
    sämtlichen besetzten Gebieten zurückziehen. *V-7
    Dagegen sprechen jedoch klar Entstehungsgeschichte der Resolution und Ausführungen der Resolutionsautoren.
    Es ist lediglich vom „withdrawal of Israel armed forces from territories occupied“ die Rede. Also sind nicht „all armed forces“ und auch nicht „the territories occupied“ gemeint. *V-8
    Das bestätigt auch Lord Caradon, chief-author der Resolution: "It was from occupied territories that the [r]esolution called for withdrawal. The test was which territories were occupied. That was a test not possibly subject to any doubt as a matter of fact...East Jerusalem, the West Bank, Gaza, the Golan and Sinai were occupied in the 1967 conflict. It was on withdrawal from occupied territories that the Resolution insisted *V-9
    We didn't say there should be a withdrawal to the '67 line; we did not put the 'the' in, we did not say all the territories, deliberately.. We all knew - that the boundaries of '67 were not drawn as permanent frontiers, they were a cease-fire line of a couple of decades earlier... We did not say that the '67 boundaries must be forever." *V-10
    Diese Sicht der Dinge bestätigt auch George Brown, damals British Foreign Secretary:
    "I have been asked over and over again to clarify, modify or improve the wording, but I do not intend to do that. The phrasing of the Resolution was very carefully worked out, and it was a difficult and complicated exercise to get it accepted by the UN Security Council. I formulated the Security Council Resolution. Before we submitted it to the Council, we showed it to Arab leaders. The proposal said 'Israel will withdraw from territories that were occupied', and not from 'the' territories, which means that Israel will not withdraw from all the territories" *V-11
    Die Resolution 242 wird folglich bereits dann von Israel beachtet, wenn es auch nur aus einem Teil des im 6-Tage-Krieg eroberten Gebietes abzieht. Und das ist mit dem Abzug von der Sinai-Halbinsel, einem Großteil des eroberten Gebietes, sogar schon bereits geschehen.
    Bei den Arbeiten an der Formulierung der Resolution wurde von Indien, Mali und Nigeria die Formulierung „from all the territories“ vorgeschlagen, die udSSR schlu vor „withdraw their forces to the positions they held before 5 June 1967“. Die beiden Vorschläge sind wie für jeden ersichtlich grandios gescheitert.*V-12
    Die Resolution 242 steht also der Anahme des Erwerbs eines Rechtstitels durch Israel über die eroberten Gebiete durch „defensive conquest“ ersichtlich in keinster Weise entgegen.



    *V-1 Schwebel, Stephen (Richter am IGH), "What Weight to Conquest" in: AJIL 1970 (64), S. 347

    *V-2 Lauterpacht, Jerusalem and the Holy Places, London 1969, S. 52

    *V-3 Schwebel, Stephen (Richter am IGH), "What Weight to Conquest" in: AJIL 1970 (64), S. 347

    *V-4 Bindschedler-Robert, D., "Korea" in: EPIL, Bd. III, S. 86-93 (87-89)

    *V-5 so z.B. in Ostjerusalem.

    *V-6 [Links nur für registrierte Nutzer] [Links nur für registrierte Nutzer]

    *V-7 Cattan, Henry Palestine, the Arabs and Israel, The Search for Justice,
    London 1969, S. 161

    *V-8 Nathan Feinberg, On an Arab Jurist’s Approach to Zionism and the State
    of Israel, Jerusalem 1971, S. 126

    *V-9 Lord Caradon in: UN Security Council Resolution 242 - A Case Study in Diplomatic Ambiguity’, London 1981

    *V-10 Interview mit Lord Caradon in MacNeil/Lehrer Report, gesendet 30.3.1978

    *V-11 The Jerusalem Post vom 23.1.1970

    *V-12 Lauterpacht, "Jerusalem and the Holy Places", London 1969, S. 48/49

  6. #6
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Teil 6 Der Erwerbstatbestand der Okkupation

    Als nächstes kommt der Erwerbstatbestand der Okkupation in Betracht.

    Es wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, das mit der Beendigung des Mandates durch Großbritannien ein Machtvakuum entstanden sei, welches Jordanien wegen der Verletzung des Gewaltverbotes nicht habe rechtmäßig ausfüllen können, hingegen sehr wohl aber Israel. *VI-1
    Die Annahme eines Souveränitätsvakuums infolge der Beendigung des Mandates durch das Vereingire Königreich kann jedoch nicht überzeugen. Im Mandatsgebiet existierte eine funktionierende staatliche Ordnung; überdies war den Juden in den Mandatsbestimmungen das Gebiet als Heimstätte, also als ihr eigener Staat versprochen.
    Es bestanden also rechtlich fundierte Ansprüche welche für eine Begründung der Souveränität des Staates Israel über das Gebiet des Palästina-Mandats von Bedeutung sind.
    Der klassische Tatbestand der Okkupation ist die Inbesitznahme herrenlosen Landes, wie z.B. einer neu entdeckten Insel . *VI-2
    In so einem herrenlosen Gebiet kann natürlich kein Zweifel an einem Souveränitätsvakuum bestehen.
    Für das Gebiet des Palästina-Mandats mag das aber nicht überzeugen.
    Als Souverän über das Gebiet des Palästina-Mandats vor Beendigung des Mandats ist ganz klar das Vereingte Königreich anzusehen. Weitaus schwerer ist allerdings die Frage zu beurteilen, was mit dieser Souveränität bei Beendigung des Mandats geschieht.
    Denkvar sind hier zwei Möglichkeiten - einmal das die Souveränität erlischt und das Gebiet zu res nullius wird und einmal dass die Souveränität auf einen anderen Träger übergeht.
    Als das Mandat Südafrikas über das heutige Namibia durch die UN-Generalversammlung beendet wurde beendet wurde, äußerte der Brasilianische Delegierte:„...the Territory will be left a kind of res nullius, without any international legal status, and consequently, vulnerable to conquest or annexation.“*VI-3
    Diese Auffassung ist jedoch wenig überzeugend, denn Sinn und Zweck der Mandate ist es die Völker in die Unabhängigkeit zu entlassen, wenn sie einen hinreichenden Reifegrad erlangt haben. Gerade bei den A-Mandaten wie Palästina ist dieses Ziel besonders deutlich erkennbar. *VI-4
    Dieser Sinn und Zweck würde jedoch völlig ad absurdum geführt, wenn ein Mandatsgebiet mit der Beendigung des Mandates zum res nullius würde.
    Ergo ist die Möglichkeit des Souveränitätsübergangs vorzuziehen. Diese ist auch im Normalfall völlig unproblematisch:
    Der Irak beispielsweise wurde durch Beschluss des Völkerbundrates am 10.10.1932 de jure unabhängig.*VI-5 Vorrausgegangen war ein Vertrag des Irak mit Großbritannien vom
    30.6.1930, in welchen dem Irak die Unabhängigkeit versichert wurde.
    Schwieriger hingegen ist es natürlich wenn solche Verträge fehlen und sich die Mandatsmacht auch nicht klar äußert (oder garnicht äußert) wem die Beedigung des Mandates zuguute kommen sollen und obendrein noch zwei Volksgruppen konkurrierende Ansprüche und Ziele verfolgen.
    So wie eben im Falle des Mandatsgebietes Palästina.
    Nach Art. 27 des dem Vereingten Königreich vom Völkerbund erteilten Mandats für Palästina war für eine Änderung des Mandats, worunter man die Beendigung natürlich auch fassen kann, die Zustimmung des Völkerbundrates erforderlich. Nun existierte aber 1948 weder Völkerbund noch Völkerbundrat insofern konnte die Mandatsmacht wohl einseitig die Beendigung des Mandates herbeiführen.
    Großbritannien erklärte im Januar 1948, das Mandat um Mitternacht vom 14. zum 15.
    Mai zu beenden und seine Truppen abziehen zu wollen. Unklar blieb dabei, wen sich Großbritannien als zukünftigen Souverän vorgestellt hatte. Im Fall des Irak war dies
    durch den Vertrag mit selbigem eindeutiger. Man könnte davon sprechen, dass dem Irak die Souveränität befristet durch den Zeitpunkt der Aufnahme in den Völkerbund zediert worden ist. In Bezug auf das Palästina-Mandat hat Großbritannien jedoch nicht zu verstehen gegeben, wem die Souveränität zufallen sollte.
    Das kann man nun nach zweierlei Methoden feststellen, einmal nach Effektivitätsgesichtspunkten oder aber nach den maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, also hauptsächlich denen des Palästina-Mandats.
    Nach Effektivitätsgesichtspunkten wäre durch die Gründung des Staates Israel am 14.05.1948 selbiger Souverän zumindest über das jüdisch kontrollierte Gebiet geworden. Der neu gegründete Staat Israel besaß im Gegensatz zur arabischen Bevölkerung eine provisorische Regierung, die in den mehrheitlich jüdisch besiedelten Gebieten effektiv funktionierte. Israel wurde auch schnell von anderen Staaten anerkannt781 und am 11.05.1949 in die UNO aufgenommen.*VI-6
    Die Anwendung von Effektivitätsgesichtspunkten zur Lösung der Frage der Inhabe der Souveränität läuft aber prinzipiell eine Gleichsetzung von Recht mit Macht hinaus, was unter Gerechtigkeitsaspekten wenig überzeugt. Darum erscheint es vorzugswürdig, die Frage der Souveränität anhand der Mandatsbestimmungen zu beurteilen. Das Palästina-Mandat verfolgt das Ziel „establishment in Palestine of a national home for the Jewish people.*VI-7
    Eine Heimstätte für die Araber oder ein Volk der Palästinenser in Palästina wurde im Mandat nicht festgelegt. Auch ist die jüdische Heimstätte nicht auf einen Teil des Gebiets begrenzt, denn es heißt ausdrücklich „in Palestine“, was jedenfalls im Kontext des Feisal-Weizmann-Abkommens ganz Palästina bedeuten dürfte. Die völkerrechtlich zwar zweifelhafte aber letztlich vom Völkerbund bestätigte Ausklammerung Ost-Palästinas aus der „national home policy“ ist wohl als Tatsache hinzunehmen. Der jüdische Anspruch auf ganz West-Palästina hingegen entspricht der ursprünglichen Auslegung der Mandatsbestimmungen*VI-8 und wird vom Feisal-Weizmann-Agreement gestützt.
    Eine Solche Auslegung wäre darüberhinaus die konsequente Umsetzung der Auffassung des IGH im ersten Rechtsgutachten zum Südwestafrikastreit, in dem der IGH feststellt: „These obligations represent the very essence of the sacred trust of civilization. Their raison d’être and original object remain.”*VI-9
    Es ist daher naheliegend, die Frage der Souveränität für das Gebiet des Palästina-
    Mandats nach Abzug der Briten anhand der Mandatsbestimmungen zu beurteilen,
    die nach Ansicht des IGH als „Essenz des Mandats“ weiterhin gültig sind.
    Als Essenz des Mandates ist auf jeden Fall die Schaffung einer jüdischen Heimstätte,*VI-10 mithin eines jüdischen Staates zu sehen.
    Somit könnte man unter Anführung der Bestimmungen des Palästina-Mandats die Souveränität über das gesamte verbliebene Mandatsgebiet nach Abzug der Briten dem Staat Israel zusprechen. Diese Lösung ist nur insoweit problematisch, als der Titel nicht mittels des geläufigen Kanons*VI-11 von „occupation, prescription, cession, accesion, subjugation“ begründet wird.
    Ursache dieser rechtlichen Unsicherheit in Bezug auf die Souveränitätsfrage ist das Verhalten des Vereinigten Königreichs das nach den Bestimmungen des Mandats mit seinem Abzug einen jüdischen Staat Israel auf dem verbliebenen Gebiet des Palästina- Mandats hätte ausrufen müssen. Stattdessen hat Großbritannien den Staat Israel
    erst am 27. April 1950 anerkannt und zuvor wenig überzeugend die Staatsreife
    Israels bemängelt.*VI-12 Darüberhinaus hat Großbritannien auch noch später die nach herrschender Meinung völkerrechtswidrige Annektion von Cisjordanien durch Jordanien anerkannt.*VI-13
    Dieses aus völkerrechtlicher Sicht kaum verständliche Verhalten Großbritanniens sollte die Beurteilung der Souveränitätsfrage in Bezug auf das Gebiet des Palästina-Mandats nicht verzerren. Die naheliegende Lösung wäre, die Souveränität über das gesamte verbliebene Mandatsgebiet am neu gegründeten Staat Israel festzumachen.*VI-14

    Dem könnte aber möglicherweise der UN-Teilungsplan entgegenstehen.
    Wie den meisten hier bekannt wurde die UNO am 02.04.1947 mit der Ausarbeitung eines
    Lösungsvorschlags bez. Palästinas betraut. Ergebnis dieser Bemühungen ist die sog. Partition Resolution,*VI-15 in der erneut nach der Abtrennung und Gründung Transjordaniens am 22.03.1946 ein Teil des Mandatsgebietes abgetrennt werden soll, um dort einen weiteren arabischen Staat zu errichten.*VI-16 In diesem Plan sollten die Juden einen schmalen Küstenstreifen, die Wüste Negev und ein kleines Gebiet um den See Genezareth erhalten.*VI-17 Jerusalem sollte als corpus separatum von der UNO verwaltet werden.
    Die Teilungs-Resolution wird von einigen als bindendes Völkerrecht angesehen,*VI-18 was jedoch fraglich und diskussionsbedürftig ist.
    Wie bereits erwähnt wird die Teilungsresolution zwar häufig als völkerrechtlich bindend gesehen, was aber fraglich und somit zu diskutieren ist.
    Einerseits wird damit argumentiert, die Resolution sei völkerrechswidrig, da sie das Recht auf Selbstbestimmung der Palästinenser mißachte und den Arabern nur das kleinere Stück des Gebietes zugeteilt habe. *VI-19
    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn zum Mandatsgebiet gehört auch das gesamte Transjordanien, der heutige Staat Jordanien also, so das auch nach dem UN-Teilungsplan die grosse Masse des Gebietes an die muslimische bzw. arabische Bevölkerung ging, entstanden nach de m Willen der UNO auf dem Gebiet des Palästina-Mandates doch drei neue Staaten: Ein jüdischer Staat und zwei arabisch-muslimische Staaten, nämlich Palästina und Jordanien.
    Andererseits wird damit argumentiert die UN-Generalversammlung sei sei auf dem Gebiet des Treuhandsystems kompetent, rechtsverbindliche Entscheidungen über Treuhandgebiete zu treffen.*VI-20
    Dies ist zwar für bestimmte in der Charta normierte Befugnisse zutreffend, hat aber nichts konkret mit dem Fall Palästinas zu tun. Palästina war niemals Treuhandgebiet iim Sinne von Kapitel XII der UNO-Charta, infolgedessen ist die UN-Generalversammlung in bezug auf Palästina auch nicht kompetent, irgendeine verbindliche Entscheidung zu treffen!
    Das hat die UN-Generalversammlung damals auch offensichtlich selber erkannt, denn es heißt in Resolution 181: "Recommends to the United Kingdom ... the adoption and implementation … of the plan of partition.”

    Wie wir alle wissen hat das Vereingte Königreich das nicht gemacht, insofern ist der Teilungsplan im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung oder einer rechtlichen Anspruchsgrundlage also als gegenstandslos zu betrachten.

    Es ist also sowohl vertretbar, das Israel einen Titel durch Okkupation erworben hat, als auch die Feststellung zu treffen, das nach dem Abzug der Briten die Souveränität im Mandatsgebiet an Israel überging.

    *VI-1 Lauterpacht wie *V-12

    *VI-2 Ipsen, Knut "Völkerrecht" 5. Auflage, München 2003, § 23, Rn. 26

    *VI-3 Assembly, Procès Verbaux 1427/77

    *VI-4 778 vgl. Art. 22 IV VBS

    *VI-5 Völkerbund, Journal Officiel 1932, S. 1347-1350

    *VI-6 Resolution 273 (III) vom 11.05.1949

    *VI-7 Präambel des Mandats

    *VI-8 Stoyanovsky, J. "The Mandate for Palestine, A Contribution to the Theory
    and Practice of International Mandates", Toronto 1928, S. 80

    *VI-9 Status of South West Africa, IGH Berichte 1950, S. 133

    *VI-10 Dazu noch eine Anmerkung: Die Beschränkungen und dann das Verbot der Einwanderung von Juden in das Mandatsgebiet waren im klaren Gegensatz zu den Bestimmungen des Großbritannien erteilten Mandats und mithin völkerrechtswidrig und somit hinfällig. Das oft gebrachte Argument viele der Juden seien illegal einegwandert ist somit nicht haltbar.

    *VI-11 Jennings, R. Y. "The Acquisition of Territory in International Law", Manchester
    1963, S. 6

    *VI-12 Marston, "Termination of Trusteeship" in: ICLQ 1969 (18), S. 32

    *VI-13 Parliamentary Debates, Commons, vol. 474, col. 1137

    *VI-14 Anmerkung dazu: Diese Frage wäre klar anders zu beantworten wenn sich af dem Mandatsgebiet in zeitlicher Nähe zur Gründung des Staates Israel auch ein von den Arabischen Staaten unabhängiger palästnensischer Staat begründet hätte.

    *VI-15 Resolution 181 (II) vom 29. November 1947

    *VI-16 [Links nur für registrierte Nutzer]

    *VI-17 [Links nur für registrierte Nutzer]

    *VI-18 Thomas and Sally Mallison, "An
    International Law analysis of the major United Nations resolutions concerning the Palestine question." in: ST/SG/SER.F/4, S. 22 ff., published by United Nations, New York 1979

    *VI-19 vgl. Beiträge von SkyWatcher und conny2 in politikforum.de

    *VI-20 Thomas and Sally Mallison "An International Law Analysis of the major United Nations Resolutions concerning the Palestine question" in: ST/SG/SER.F/4, S. 25 published by United Nations, New York 1979

  7. #7
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Teil 7 Der Erwerbtatbestand des Souveränitätsübergang

    Da wie im letzten Teil bereits angesprochen auch vertretbar ist das nach dem Abzug der Briten die Souveränität im Mandatsgebiet an Israel überging, komme ich nun zu diesem Erwerbstatbestand.
    Diesen Ansatz, den man auch als dritten möglichen Erwerbstatbestand bezeichnen könnte, thematisiert auch Eugene Rostow, ein langjähriges Mitglied des State Department. Er verweist darauf, dass gemäß dem Rechtsgutachten im Südwestafrika-Fall die Mandatsbestimmungen weitergelten,*VII-1 bis die in ihnen festgeschriebenen Ziele erfüllt sind.
    Da die raison d’être des Palästina-Mandats die Errichtung einer jüdischen Heimstatt war, kann es den Israels daher unmöglich verwehrt sein in Cisjordanien zu siedeln.*VII-2
    Daher kommt er dann auch zu dem Schluß: „It is obvious that Israel’s position in the West Bank and the Gaza Strip is much more than that of a belligerent occupant under international law.“ *VII-3
    Wenn nun aber Israel wesentlich mehr als eine Besatzungsmacht ist, spricht einiges dafür Israel als legitimen Souverän auch über die eroberten Gebiete anzusehen und zwar in konsequenter Anwendung der rechtlichen Grundsätze des Rechtsgutachtens des IGH zum Südwestafrika-Streit.
    Bezüglich der Golan-Höhen könnte da allerdings eine Einschränkung bestehen, diese waren ursprünglich gemäß den Verhandlungen in Paris Teil des Palästina-Mandats, wurden aber kurze Zeit später an das französische Mandatsgebiet Syrien/Libanon abgetreten, um imperiale Ansprüche der „grande nation“ zu befriedigen. Da das Mandat mit dem leicht beschnittenen Gebiet vom Völkerbundrat genehmigt wurde, ist die Abtrennung des Golans höchstens moralisch zu beanstanden. Somit greift der Erwerbstatbestand kraft Mandatsbestimmungen für die Golanhöhen nicht.
    Für die restlichen Gebiete ist der Erwerb eines rechtskräftigen Titels kraft Souveränitäsübergang infolge der Mandatsbestimmungen aber begründbar.




    *VII-1 Rostow, Eugene. „Palestinian Self-Determination: Possible Futures for the Unallocated Territories of the Palestine Mandate" in: Yale Studies in World Public Order 1979 (5), S. 157

    *VII-2 Rostow, Eugene. „Palestinian Self-Determination: Possible Futures for the Unallocated Territories of the Palestine Mandate" in: Yale Studies in World Public Order 1979 (5), S. 159

    *VII-3 Rostow, Eugene. „Palestinian Self-Determination: Possible Futures for the Unallocated Territories of the Palestine Mandate" in: Yale Studies in World Public Order 1979 (5), S. 161

  8. #8
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Teil 8 Der Erwerbtatbestand des "Historischen Rechtstitels" und Fazit

    Nun ist noch auf den vierten möglichen Erwerbstatbestand einzugehen, den "Historischen Rechtstitel" ("historic title").
    Besondere Schwierigkeit bei der Bestimmung von "Historischen Rechtstiteln" ist die Frage nach dem "Kritischen Zeitpunkt" ("critical date") also welches geschichtliche Ereignis zur Lösung der widerstreitenden behaupteten Ansprüche zugrunde gelegt werden soll.*VIII-1
    Alles, was sich nach dem "Kritischen Zeitpunkt" abgespielt hat, wird bei der Entscheidung des Konflikts unberücksichtigt gelassen, infolgedessen wird durch die Festsetzung des "Kritischen Zeitpunkt" der Fall schon entschieden.*VIII-2
    Als mögliches Kriterium zur Festsetzung des „critical date“ nennt Sir Gerald Fitzmaurice den Zeitpunkt, zu dem ein Anspruchsteller zuerst einen Anspruch auf das Gebiet erhoben hat. *VIII-3
    Die erste dokumentierte Anspruchserhebung des jüdischen Volkes auf die fraglichen Gebiete ist den mesten von uns wohl bekannt, sie befindet sich im Alten Testament, in der Bibel.
    Der erste Anspruch auf das Gebiet des Palästina-Mandats wurde vor ca. 4000 Jahren durch Abraham erhoben, nachdem ihm Gott das Land Kanaan verheißen hatte:
    „An jenem Tag schloss der Herr einen Bund mit Abraham und sprach: Deinen
    Nachkommen habe ich dieses Land gegeben, vom Strom Ägyptens an bis zum
    großen Strom den Euphratstrom.“*VIII-4
    Nun ist Abraham aber sowohl als Stammvater der Araber als auch als Stammvater der Juden anzusehen, so dass diese Anspruchserhebung von beiden Seiten ins Felde geführt werden kann.
    Es bedarf also einer Anspruchserhebung die einer Seite genauer zuzuordnen ist.
    Dass sich nur die jüdische Linie unter Isaak auf das Gebiet berufen kann, macht
    Genesis, Kapitel 28, Vers 13 gegenüber Jakob deutlich: „Ich bin der Herr, der Gott deines Vaters Abraham und der Gott Isaaks; das Land, auf dem du liegst, dir will ich es geben und deiner Nachkommenschaft.“
    Von pro-arabischer Seite wird manchmal eingewandt, die Israeliten hätten eine Invasion in das von Kanaanitern und Philistern bewohnte Gebiet unternommen.*VIII-5
    Damit soll suggeriert werden, die Juden hätten die Palästinenser schon damals aus ihrem angestammten Land vertrieben. Dies ist jedoch historisch unzutreffend. Diejenigen, die sich heutzutage auf „Palästina“ berufen sind Araber, also Semiten. Die heutige Geschichtsforschung geht jedoch davon aus, dass es sich bein den Kanaanitern ethnisch betrachtet auch um Israeliten handelte und die Namensgebung in der Bibel religiös-politische Streitigkeiten zum Zeitpunkt der Niederschrift zum Hintergrund hatten. Es wird heute davon ausgeggangen, das die Kanaaniter später mit dem Volk der Isrealiten verschmolzen, also vollständig assimiliert wurden - als Vorfahren der heutigen Palästinenser kommen sie keinesfalls in Betracht. *VIII-6
    Bei den Philistern handelte es sich gar um ein nicht-semitisches Volk, so dass diese in der Frage auch ausscheiden. *VIII-7
    Arabische Einflüsse kamen erst ab 635 n.Chr. mit der Eroberung durch die Anhänger des
    Islam in das Gebiet. *VIII-8
    Man kann mit Hilfe dieser geschichtlichen Daten durchaus einen „historic title“ des Volkes Israel an dem Gebiet des Palästina-Mandats begründen. Somit kann man zusammenfassend feststellen, dass der israelische Anspruch auf Cisjordanien, den Gazaastreifen und die Golan-Höhen durch eine Vielzahl von anspruchsbegründenden Tatbeständen rechtlich fundiert ist.

    Einige dieser Anspruchsbegründungen entsprechen vielleicht nicht den jedem hier geläufigen Völkerrechtstraditionen, wie z. B. der „defensive conquest“. Blum weist in seinen allgemeinen Ausführungen jedoch zutreffend darauf hin, dass es in territorialen
    Fragen divergierende Ansätze von „academic“ and „practising lawyers“ gibt.*VIII-9 Dabei
    fragt der „practising lawyer“ eher nach dem „better title“.
    Das Israel hier die „better title“ hat, ist, wie ausführlich dargelegt, anzunehmen.
    Es ist daher durchaus völkerrechtskonform, Israel als legitimen Souverän über Cisjordanien, den Gazaastreifen und die Golan-Höhen zu bezeichnen. Daher findet auch Art. 49 der IV. Genfer Konvention*VIII-10 über das Verbot der Besiedelung besetzter Gebiete keine Anwendung. Allerhöchstens könnte Art. 3 der Konvention über humanitäre
    Mindestanforderungen in nicht internationalen Konflikten Anwendung finden, denn
    die „besetzten Gebiete“ kann keine andere Vertragspartei als ihr Hoheitsgebiet i. S.
    d. Art. 2 rechtmäßig für sich beanspruchen: Jordanien hat bez. Cisjordaniens
    keinerlei Rechte und ein Palästinenserstaat auf dem Gebiet existiert zweifelsohne
    nicht.*VIII-11

    In nächsten Teil werde ich mich gesondert noch mit dem Status von Jerusalem befassen.






    *VIII-1 Blum, Yehuda Z. "Historic Titles in International Law", Den Haag 1965, S. 193

    *VIII-2 IGH, Fall Minquiers und Ecrehos, Pleadings, Oral Arguments, Documents, vol. II, S. 64

    *VIII-3 Sir Gerald Fitzmaurice "The Law and Procedure of the International Court of Justice, 1951-4" in: Points of substantive Law, Part II, BYBIL 1955-56 (32), S. 23

    *VIII-4 Buch Genesis, Kapitel 15, Vers 18-19

    *VIII-5 Cattan, Henry "Palestine, the Arabs and Israel, The Search for Justice",
    London 1969, S. 3

    *VIII-6 [Links nur für registrierte Nutzer]

    *VIII-7 [Links nur für registrierte Nutzer]

    *VIII-8 Lewis, Bernard "Palestine: On the History and Geography of a Name" in: International History Review 1980 (2), S. 1-12 (4)

    *VIII-9 Blum, Yehuda Z. "Historic Titles in International Law", Den Haag 1965, S. 2

    *VIII-10 IV.Genfer Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949

    *VIII-11 Der bekannte „Frieden“ zwischen Israel und der PLO, das Oslo-Abkommen, sieht lediglich eine eingeschränkte Selbstregierung der „Palästinenser“ vor, keinesfalls aber einen zweiten Staat: „The aim of the Israeli-Palestinian negotiations within the current Middle East peace process is, among other things, to establish a Palestinian Interim Self-Government Authority.“ Declaration of Principles on Interim Self-Government Arrangements, vom 13. September 1993. Nach Krieger, Das Effektivitätsprinzip im Völkerrecht, Berlin 2000, S. 161, lag 1999 kein Palästinensischer Staat vor - ich sehe nicht, dass sic daran etwas geändert hat.

  9. #9
    Mitglied Benutzerbild von Dayan
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    ^Hi Thomas I.Es freut mich hier zu sehen.Mein Antwort lautet :Ganz klar: Israel darf in Judea(Cisjordanien )siedeln und auch auf den Golan.Du weisst doch,das mit der Blockade der Golf von Eilat die Araber uns ein Kriegsgrung geliefert habe.Casus Beli.Gruss.
    ***

    Um aufs neue wach werden zu können, musst Du ohne Frage vorher einmal eingeschlafen sein, und analog dazu, um geboren werden zu können, musst Du vorher schon einmal gestorben sein (Kabalah)

  10. #10
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    Standard AW: Darf Israel in Cisjordanien, Gazaa und auf den Golan-Höhen siedeln?

    Zitat Zitat von Dayan Beitrag anzeigen
    ^Hi Thomas I.Es freut mich hier zu sehen.Mein Antwort lautet :Ganz klar: Israel darf in Judea(Cisjordanien )siedeln und auch auf den Golan.Du weisst doch,das mit der Blockade der Golf von Eilat die Araber uns ein Kriegsgrung geliefert habe.Casus Beli.Gruss.
    Wie du siehst habe ich ein paar Beiträge mehr gebraucht - aber diese Auffassung lässt sich, wie man in diesen nachlesen kann, sehr wohl auch rechtlich begründen.

    Mir ging es primär eigentlich nur darum aufzuzeigen, dass die Resolution 242 und nachfolgende keinesfalls die Waffenstillstandslinien von 1967 als Grenzen Israels festschreibt sondern der genaue Grenzverlauf zwischen Israel und einem etwaige Palästinenserstaat eben Verhandlungsgenegstand ist.

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