Reparationen können erst nach einem Friedensvertrag mit ehem. 46 Feindnationen verhandelt werden. Bis dato laufen die "Billionen"-Zahlungen unter G e s c h e n k e !!![QUOE=Pandulf;1077422]Es ist wirklich nicht einfach. Gemäß § 3 des Überleitungsvertrages (ÜV) aus dem Jahre 1952 haben die Allierten das Recht, das gesamte Deutsche Vermögen als Reparationsleistung einzuziehen. Im 2 + 4 Vertrag haben die Allierten 1990 den Überleitungsvertrag verändert, aber auf besagten § 3 ÜV ausdrücklich nicht verzichtet. Das heißt, das theoretisch ein unlimitierter Reparationsanspruch Deutschland bedroht.
Es besteht weiterhin der alliierte Vorbehalt unter Art. 139 GG. Dieser hätte zuerst gestrichen werden müssen.Auf der anderen Seite haben die Allierten im 2 + 4 Vertrag Deutschland die "volle Souveränität" zugesichert. Zu dieser vollen Souveränität steht ein einseitig festzusetzender Reparationsanspruch im totalen Widerspruch. Souveränität bedeutet, daß ein solcher Anspruch nur durch Vertrag entstehen kann, sprich die BRD müsste dem durch das Parlament zustimmen. Auf erste Position, daß die Reparationszahlungen noch nicht geregelt sind, hat die USA bei den Verhandlungen mit der BRD wegen den Zwangsarbeitern bestanden. Letztere Position, die der "vollen Souveränität" der BRD durch die 2 + 4 Verträge, ist Position der deutschen Regierung.
Im o.a. Vertrag heißt es "....wird Dtl. w i e ein souveräner Staat behandelt !"
Hier zählt das genaue lesen. Behandelte ich dich wie ein König, bist du es dann ?
Es war def k e i n Vertrag, da es hierfür zweier unabhängiger Vertragsparteien bedurft hätte ! Die Alliierten haben das mit sich selbst beschlossen und 2 Besatzerkonstrukte auf einem Teilgebiet des DR haben (mußten) abgenickt !Nach meiner Meinung haben die Allierten im 2 + 4 Vertrag nicht auf Art. 3 des ÜV verzichtet, um weiterhin Druck auf Deutschland bei Einzelfallfragen wie der "Zwangsarbeiterentschädigung" machen zu können. Dieser Art 3. ÜV ist Verhandlungsmasse bei Altfällen, berechtigt aber nicht auf unendliche Reparationen wegen der gewährten "vollen Souveränität" durch die 2 + 4 Verträge. Sprich wir Deutschen können rechtssicher Eigentum bilden, sollten aber noch einzelne Altfälle finanziell abwickeln.[/QUO]
Gut formuliert: soweit du informiert bist.....=ROUGE;1079273]Nee, Mami hat nen anderen Geschmack. Die hat mit schwarzen Perlen für goldene Tage und flambierten Schrimps nichts am Hut.
Soweit ich informiert bin, wird kein Bundeswehrsoldat zu einem derartigen Einsatz gezwungen. Schon gar nicht von den Amerikanern.
Darum geht es nicht. Kann ich dein Haus an Dritte veräußern ?Nun, so gut wie es den Deutschen in heutiger Zeit geht, ist es ihnen wohl in ihrer ganzen Geschichte noch nicht gegangen. Deshalb haben sie auch wenig Sehnsucht nach dem von Dir nachgetrauerten Deutschen Reich.
Warum soll es bei 1/3 des DR legitim sein ?
@Krasher
Gemäß Art. 139 GG gilt das GG nicht für die von den Allierten beschlossenen Gesetze zur Bekämpfung des NS/Militarismus. Woher weiß ich denn, was für Gesetze die Allierten diesbezüglich beschlossen haben? Kann man das irgendwo nachlesen?
fassen wir also zusammen: neuschwabenland ist nicht frei und nicht souverän.
Solltest Du lieber nicht versuchen, sonst hetze ich die Deine Lieblings-Schwarzkittel auf Dich.
Im Ernst. Wen kümmert es, ob das Land, in dem ich lebe, nun Deutsches Reich, BRD, Heiliges Römisches Rech deutscher Nationen oder sonstwie genannt wird?
Es ist mir auch schnurzegal, ob die Siegermächte nach wie vor theoretisch irgendwelche Rechte über die Deutschen haben. Sollen sie doch. Sie werden ihre vermeintlichen Rechte erst dann anwenden, wenn die politische Situation danach schreit.
Und wenn es jemals so weit kommen sollte, wäre man gut beraten, schon vorher Amerikaner, Engländer, Franzose, Holländer, Chinese oder Eskimo zu werden.
Art.139 GG bezieht sich auf die Kontrollrats-Direktiven 24 und 38 vom 12.1. und 12.10.1946 (ABl. 1946 S.98 und S.184). Deshalb die Anführungszeichen im Verfassungstext. In den Ländern gab es dazu Durchführungsnormen.
Jahrbuch des öffentlichen Rechts (JöR) neuer Folge (n.F.) 1 (1951), S.897;
Dürig in Maunz/Dürig/Herzog, GG-Kommentar zu Art.3 Rnr.274 Fn.1;
Jess, Bonner Kommentar, Art.139 S.11f.
Meistens wird Art.139 GG in Verbindung mit Art.131 GG kommentiert, weil er nur dienstrechtliche Wirkungen für Beamte hat, deshalb mehr Literatur dort.
Was KracherDummy da schwafelt, entbehrt jeder Grundlage. Art.139 GG sicherte den Bestand der Entnazifizierungsmaßnahmen für den deutschen öffentlichen Dienst. Durch Zeitablauf geht dieser Verfassungsartikel seiner biologischen Lösung entgegen - es gibt einfach kaum noch Menschen, die von ihm betroffen sind.
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