Ach ja, da haben wir doch wieder einen Typen von der Marke Krascher History. Die liebe Geschichte, das der liebe Herr James Baker die Streichung des Artikels 23 befohlen hat.
Nun mal abgesehen davon, das eine solche Möglichkeit der Einflussnahme schon mit den Pariser Verträgen von 1955 aufgegeben wurde, und das James Baker schon gegen Personen, die ihn mit dieser Behauptung diskreditierten wollten erfolgreich zivilrechtlich vorgegangen ist, kannst du ja sicherlich den Widerspruch zwischen deiner Behauptung und [Links nur für registrierte Nutzer], dem dazugehörigen [Links nur für registrierte Nutzer], in dessen Eingangsformel darauf hingewiesen wird, das für die unter Artikel 4 genannten Änderungen des GG die Bestimmungen des Artikels 79 GG eingehalten worden sind, erklären.
Wo wie gerade bei Artikel 79 GG sind, es heißt ja dort eine Änderung des GG kann nur durch ein Gesetz erfolgen und eine Streichung ist eine Änderung, kannst du sicherlich den Verweis auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt geben oder die entsprechende [Links nur für registrierte Nutzer]-Nummer.
Für den Einigungsvertrag sind diese Daten:
FNA 105-3
BGBl. II 1990 S. 885
Da versuchst mir etwas in den Mund zu legen was ich nicht gesagt habe.
Ich habe gesagt:
1. Das das GG eine Verfassung ist.
2. Das sich aus Art. 146 GG keine Verpflichtung zur einer neuen Verfassung ergibt.
3. Meine sonstigen Ausführungen bezüglich einer neuen Verfassung und verfassungsgebender Maßnahmen beziehen sich auf den Umstand, das auch mit dem Vorhandensein eine gültigen Verfassung, in diesem Fall das GG, das Recht und die Möglichkeit sich eine neue Verfassung geben zu können nicht erlischt.
Die gültige Verfassung muss nicht mal einen Passus erhalten, der eine solche Möglichkeit vorsieht, denn diese Möglichkeit erlischt nie.
Es scheint, das du den Unterschied zwischen Einleitung verfassungsgebender Maßnahmen und der Zustimmung zur Verfassung nicht verstehst.
Als verfassungsgebender Maßnahmen versteht man alles vom Entwurf der Verfassung bis zur Ermittlung der Zustimmung durch das Volk.
Das für die Einleitung von verfassungsgebenden Maßnahmen, qualifizierte Mehrheiten in den Parlamenten Bundestag und Bundesrat notwendig sind, ist keine feste Vorschrift, sondern nur die momentane Rechtsauffassung, jedoch können sich Rechtsauffassungen ändern.