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Thema: Islam-Verbot

  1. #1
    Mehrtürer Benutzerbild von SKEPSIS
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    Standard Islam-Verbot

    In der Sache vertritt die Klägerin die Auffassung, sie sei sowohl nach eigenem Selbstverständnis als auch nach objektivem Erscheinungsbild eine Religionsgemeinschaft. Ihren Mitgliedern gehe es nicht darum, Anteile an einem Wirtschaftsunternehmen oder sonstige finanzielle oder politische Vorteile zu erwerben. Seit mehreren Jahren sei sie Zielscheibe einer Diskriminierungskampagne, deren Strategie darauf ausgerichtet sei, ihre Existenz und die ihrer Mitglieder zu zerstören. Die in Deutschland gegen neue religiöse Gruppierungen durchgeführten Maßnahmen seien nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Der Staat und die Amtskirchen nutzten ihre Machtstellung aus, um eigene Interessen durchzusetzen. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die von ihr zu den Akten - s. die Akten-Ordner - gereichten Anlagen 3 - 21 f., die Presseerklärungen, Redemanuskripte, Zeitungsartikel, gerichtliche Entscheidungen etc. enthalten. Aus objektiver Sicht bestünden weder gegen sie noch gegen ihre Mitglieder begründete Verdachtsmomente, daß diese die geltende Rechtsordnung nicht respektieren oder gar bekämpfen wollten. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Klägerin durchgeführt würden, könnten damit weder dieser noch deren Mitgliedern verfassungsfeindliche Bestrebungen angelastet werden. Strafbares Verhalten könne nicht mit verfassungsfeindlichem Verhalten gleichgesetzt werden. Die Tätigkeit der einzelnen Landesämter für Verfassungsschutz sei darauf ausgerichtet, Mitglieder und Mitarbeiter von ihrer jeweiligen Scientology-Kirche oder -Mission abzuwerben. Die veröffentlichten Aufklärungsmaterialien böten dem Leser in der Regel nicht mehr als eine Wiederholung der in Gegnerkreisen allgemein verbreiteten Vorurteile. Der Innenminister von Schleswig-Holstein habe die Auffassung vertreten, daß schon die im Rahmen der Beobachtung gefundenen Erkenntnisse mehr als deutlich machten, daß der Verfassungsschutz nicht das richtige Mittel gegen die Sekte sei. Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Scientology der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeit enthalte keine schlüssigen



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    VG Saarland 6 K 149/00 Urteil vom 29.3.2001 Seite 7

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    Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen der Klägerin (vgl. Anlage K 33 der Beiakten der Klägerin und Blatt 175 f. der Gerichtsakte). Dieser Bericht enthalte zahlreiche haltlose Vermutungen insbesondere im Hinblick auf die der Klägerin unterstellten Zielsetzungen einer politischen Unterwanderung und der Anstrebung der Weltherrschaft. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Anlage der Klägerin K 33 a) habe in seinem Urteil vom 28.01.1999 unter anderem festgestellt, daß es keine gesicherten Erkenntnisse darüber und erst recht keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gebe, daß jedes Scientology-Kirche-Mitglied sich bedingungslos und geradezu selbstverständlich den Methoden, Aufgaben und Zielen der Scientology-Kirche unterwirft und in allen Lebensbereichen sein Handeln daran ausrichtet. Die Beobachtung der Klägerin verletze ihr Grundrecht auf kollektive Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG), jedenfalls aber das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), da mit der in Rede stehenden Maßnahme eine großflächig angelegte, systematische und unlautere Mitgliederabwerbung durchgeführt werde. Insoweit stehe ihr auch der Schutz der Art. 11 Abs. 1 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ergebe sich auch aus nationaler und internationaler Rechtsprechung, insbesondere aus der sogenannten "Tabakentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts (E 12, S. 1 f.) sowie den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.02.1998 (Anlage K 36 a), vom 18.02.1999 (K 36 b) und vom 21.01.1999 (K 36 c). Außerdem verstoße die nachrichtendienstliche Beobachtung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 5 Abs. 1 GG). Darüber hinaus seien die Voraussetzungen der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 SVerfSchG nicht erfüllt. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Klägerin in irgendeiner Weise politisch tätig werde. Glaubensgemeinschaften sei durch Art. 4 GG sowie durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung ein weitreichender Freiraum garantiert. Es sei ein methodischer Fehler, aufgrund der an-



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    VG Saarland 6 K 149/00 Urteil vom 29.3.2001 Seite 8

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    geblich totalitären Organisation der Klägerin Rückschlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen zu ziehen. Bereits das Wesen einer religiösen Überzeugung stehe einer demokratischen Organisation der entsprechenden Gemeinschaft in gewisser Hinsicht entgegen. Keine Glaubensgemeinschaft stelle ihre Glaubengsätze im Wege eines demokratischen Willensbildungsprozesses zur Disposition. Diese würden entweder durch eine Gottheit oder deren Mittelspersonen vorgegeben. Darüber hinaus könne nicht jegliche Einwirkung auf gesellschaftliche Vorgaben eine Politische Bestrebung i.S.d. § 5 Abs.1 Nr.3 SVerfSchG darstellen. In der einschlägigen Kommentarliteratur werde insoweit anerkannt, daß die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden nicht dazu mißbraucht werden dürfe, den bestehenden gesellschaftlichen status quo zu zementieren. Unabhängig von der Einstufung der Klägerin als Religions- oder Glaubensgemeinschaft hätten die Verfassungsschutzbehörden zudem auch keine Hinweise auf eine Unterwanderung von politischen Parteien oder der Regierung feststellen können. Auch seien keine Anhaltspunkte für die Etablierung einer scientologischen Gesellschaft oder eines scientologischen Rechtssystems auffindbar. Im übrigen gebe es auch bei den etablierten Religionsgemeinschaften eine eigene Kirchengerichtsbarkeit. Außerdem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, aus denen hervorgehe, daß die Klägerin ziel- und zweckgerichtet gegen Gruhdsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung vorgehe. Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Scientology vom 12.10.1998 weise gravierende Defizite auf und beinhalte lediglich Vermutungen. Oberste Maxime von Scientology sei, die Gesetze eines jeden Landes einzuhalten. Außerdem stelle es ein ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal der verfassungsfeindlichen Bestrebung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 SVerfSchG dar, daß eine solche nicht lediglich in der Ausübung der ebenfalls grundrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gesehen werden kann. Die kritische Auseinandersetzung stelle ein wesentliches Merkmal für die freiheitliche Demokratie dar. Die Beobachtung der Klägerin verstoße schließlich gegen das in § 6 Abs. 2

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    VG Saarland 6 K 149/00 Urteil vom 29.3.2001 Seite 9

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    SVerfSchG normierte Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme sei weder geeignet noch erforderlich oder verhältnismäßig im engeren Sinne. Der vorgelegte Bericht der Arbeitsgruppe enthalte keinerlei neue Erkenntnisse, die in überzeugten Scientology-Gegner-Kreisen noch nicht bekannt gewesen wären. Im übrigen seien die Informationen auch auf andere, die Klägerin weniger belastende Weise, zu erhalten. Da im Gebietsbereich des Beklagten keine organisatorischen Einrichtungen der Klägerin unterhalten werden, stehe der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel außer Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen. Selbst bei unterstelltem Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes könnten die einschlägigen Vorschriften keinen Eingriff in die subjektiven Rechtspositionen der Klägerin rechtfertigen. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Frage der geheimdienstlichen oder generell geheimen Beobachtung von Einzelpersonen (Entscheidungen vom 06.09.1978 und vom 02.08.1984) . In ihrem Schriftsatz vom 24.11.2000 legt die Klägerin unter ausführlicher Begründung ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen im wesentlichen dar, daß weder eine politische Zielrichtung ihres Handelns noch Verstöße gegen die deutsche Verfassung vorlägen. Die von dem Beklagten angeführten Zitate aus Materialien der Scientology seien falsch interpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen wordert: Die Differenzierung zwischen "Clears“ bzw. "Freien“ und unehrlichen Menschen beziehe sich ausschließlich auf den geistigen Zustand des Menschen und die dadurch erfolgende Selbstbegrenzung des Menschen. Keinesfalls sei damit eine Begrenzung der jedem Menschen zustehenden Menschenrechte impliziert. Soweit die Kontrolle des Einzelnen innerhalb Scientology als totalitäre Organisationsform interpretiert werde, falle dies in den internen Bereich des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts, in das sich der Beklagte nicht einzumischen habe. Auch die Ethik-Kodizes seien Kircheninterna.


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    VG Saarland 6 K 149/00 Urteil vom 29.3.2001 Seite 10

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    Die Klägerin vertieft im folgenden ihre Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beobachtung und der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel durch den Beklagten. Ihrer Ansicht nach hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dafür geliefert, die Klägerin verschleiere ihre Ziele. Erkenntnisse, die durch den Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel gewonnen worden seien, habe der Beklagte ebenfalls nicht vorlegen können. Eine weitere Beobachtung ist daher ihrer Ansicht nach unverhältnismäßig. Soweit ihr vom Beklagten vorgeworfen worden sei, selbst nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen, führt die Klägerin aus, soweit eine "operative Maßnahme“ gegen die Leiterin der Hamburger "Arbeitsgruppe Scientology“, xxxxxxxx angesprochen worden sei, sei aufgrund der (im einzelnen dargelegten) konkreten Umständen für die Klägerin eine Notwehrsituation entstanden, da sie von der Innenbehörde Hamburg keine sachgerechten Ermittlungen erwarten könne. Weder sie selbst noch die Scientology-Kirche Hamburg habe veranlaßt, daß diese Aktion durchgeführt werde. Die Klägerin verweist im weiteren auf zusätzliche Stellungnahmen von Vertretern der Verfassungsschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen und Thüringen, die sich ihrer Ansicht nach kritisch mit der Zulässigkeit der Beobachtung auseinandersetzen. Zusätzlich führt sie an, im Zwischenbericht 2000 des Landesamtes für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalens sei die Scientology-Kirche nicht mehr erwähnt. Zudem führt sie Äußerungen an, die die ihrer Ansicht nach gegebene Zweckrichtung der angeordneten Beobachtung belegen sollen. Sie äußert außerdem die Auffassung, hinter der Befassung des Beklagten mit ihr könnten in Zeiten von Haushaltskürzungen auch Gründe der .Bestandssicherung stehen. Die Klägerin führt unter Hinweis auf konkrete Fälle schließlich an, daß interne Daten über sie und andere Scientorogy-Kirchen nicht geheimgehalten worden seien, wenn ihre Veröffentlichung geeignet gewesen sei, eine neue Kontroverse über sie in der Öffentlichkeit zu entfachen. Schließlich beruft sie sich unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas erneut auf das ihrer Ansicht nach auch ihr



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    VG Saarland 6 K 149/00 Urteil vom 29.3.2001 Seite 11

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    zustehende Grundrecht aus Art. 4 GG und die Rechte aus Art. 140 GG i.V.m. 137 ff. WRV.

    Die Klägerin beantragt,

    dem Beklagten zu untersagen, sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte vertritt die Auffassung, die politische Zielrichtung der Klägerin ergebe sich aus dem Bekenntnis aller Scientologen zu den programmatischen Äußerungen ihres Gründers Ron Hubbard, welcher in seinen Schriften die politische Zielsetzung der von ihm aufgestellten Lehre der Dianetik deutlich mache. Die von der Klägerin veröffentlichten Texte enthielten zudem tatsächliche Anhaltspunkte für das Ziel, Prinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Unabhängigkeit der Gerichte zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. So sei die Klägerin der Auffassung, daß Rechte nur eingeschränkt zu gelten haben. Träger von Rechten sei nicht jeder Mensch, wie es das Grundgesetz in den Artikeln 1 und 3 garantiere, vielmehr solle der Kreis der Rechtsträger auf die "Ehrlichen“ beschränkt werden; nur ihnen solle überhaupt ein Lebensrecht zustehen. Die nur eingeschränkte Geltung aller Rechte und damit wegen der von der Klägerin formulierten Ausschließlichkeit auch der Grund- bzw. Menschenrechte gehöre zu den von Hubbard aufgestellten programmatischen Standardforderungen für die von ihm und der Scientology angestrebten "Zivilisation“. Sie finde sich in einer Reihe der von der Organisation auch heute noch veröffentlichten Büchern wieder, so in den Standardwerken "Scientology - Die Grundlagen des Den-



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    VG Saarland 6 K 149/00 Urteil vom 29.3.2001 Seite 12

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    kens“ (Anlage 6 der von dem Beklagten eingereichten Materialien - im folgenden: Anl. B * -) oder "Dianetik - Das Handbuch der Dianetik-Verfahren“ (Anlage B 1) . Die bereits 1959 erschienene Schrift "Handbuch des Rechts“ in der sich L. R. Hubbard zur Funktion des scientologischen Rechts und des scientologischen Rechtssystems äußere, enthalte verschiedene Passagen mit tatsächlichen Anhaltspunkten für das Ziel der Klägerin, eine Gewalt- und Willkürherrschaft zu errichten (vgl. Bl. 225 f. d. Gerichtsakte und Anlage B 16). Darüber hinaus verunglimpfe, beschimpfe und verleumde die Klägerin seit mehreren Jahren Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland. Diese Verunglimpfungen richteten sich auch gegen die Verfassungsordnung in Deutschland selbst. Der Gesamtstil dieser Propaganda deute darauf hin, daß die Klägerin ihre Ziele sogar kämpferisch-aggressiv verwirklichen wolle. Deutschland werde als Polizeistaat beschrieben, der systematisch die Religionsausübung unterdrücke (vgl. Anl. B 22). Die Klägerin sei Teil einer weltweit einheitlich nach den Richtlinien Hubbards geführten, streng hierarchisch aufgebauten Organisation. Einfachen Mitglieder blieben die Strukturen und die tatsächlichen Ziele der Klägerin verborgen. Gegenüber der Öffentlichkeit trete sie nur mit der Fassade einer religiösen Gemeinschaft auf. Insgesamt könne eine Erhebung von Informationen über die Klägerin aus offen zugänglichen Quellen kaum zu einer realistischen Einschätzung der von ihr ausgehenden Gefahr führen. Die Berichterstattung über die Klägerin in den Medien sei sehr oft von der Sensationslust der Reporter beeinflußt. Soweit sie in eigener Sache Informationen veröffentliche oder an Medien übermittele, wichen die Angaben der Klägerinl teilweise erheblich von bisher .gewonnenen Erkenntnissen über Zielsetzung, Mitgliederzahl oder wirtschaftlicher Betätigung. ab. Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei auch nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte unverhältnismäßig. Insbesondere liege darin keine Mißachtung der in Art. 4 GG verbürgten Religionsfreiheit. Die Klägerin sei keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Dies habe das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 22.03.1995

    ----------------etc

    OK...was meint der geneigte Leser?

    Der ISLAM hält keine instistution einer Kirche inne, noch strebt er sie an...

    Bedeutet DAS etwa rechtsstaatlichen Freifahrtschein?

    Wäre es nicht logische Konsequenz, den Islam als "Religionsgemeinschaft"/ resp. Islam den Religionsstatus rechtsstaatlich dahingehend abzuerkennen und den Islam als eine Melange aus Sekten zu definieren?

    Wo Sekte und Religion anfängt? Das ist durchaus relativ. Begründung steht in obiger Urteilsbegründung!


    Würden Shiiten, Sunniten allein für sich selbst, den Status einer Sekte, oder Religion erhalten?

    mfg

  2. #2
    GESPERRT
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Das Religionsprivileg sollte völlig abgeschafft werden und Kirchen wie jeder andere Verein oder eine Partei rechtlich gleichbeahndelt und beurteilt werden. Dann sind plötzlich viele Probleme leicht lösbar.

  3. #3
    sieht auf euch herab Benutzerbild von -jmw-
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Zustimmung @ klartext
    Aktueller Kalenderspruch: We have to choose between the freedom of a few professional politicians to talk and the freedom of the people to live.
    (Oswald Mosley, Fascism: 100 Questions)

  4. #4
    Ouzo-Cola Benutzerbild von Skaramanga
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Zitat Zitat von klartext Beitrag anzeigen
    Das Religionsprivileg sollte völlig abgeschafft werden und Kirchen wie jeder andere Verein oder eine Partei rechtlich gleichbeahndelt und beurteilt werden. Dann sind plötzlich viele Probleme leicht lösbar.
    Sage ich seit langem. In einem säkularen, demokratischen, pluralistischen Rechtsstaat, der diesen Namen ansatzweise verdient, sollten Religionsgemeinschaften keinen anderen oder besseren Rechtsstatus haben als Fußballvereine oder Schrebergartenkolonien. Bei Unregelmäßigkeiten: Laden dicht, Vorstand haftet.

  5. #5
    Genießer&Nachdenker Benutzerbild von Ragtimer
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    Daumen hoch! AW: Islam-Verbot

    Zitat Zitat von Skaramanga Beitrag anzeigen
    Sage ich seit langem. In einem säkularen, demokratischen, pluralistischen Rechtsstaat, der diesen Namen ansatzweise verdient, sollten Religionsgemeinschaften keinen anderen oder besseren Rechtsstatus haben als Fußballvereine oder Schrebergartenkolonien. Bei Unregelmäßigkeiten: Laden dicht, Vorstand haftet.
    Das unterschreibe ich doch glatt!

  6. #6
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Zitat Zitat von Ragtimer Beitrag anzeigen
    Das unterschreibe ich doch glatt!
    ...und ich unterschreibe noch glatter !!!
    >>> DEM DEUTSCHEN VOLKE <<<

  7. #7
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    Standard AW: Islam-Verbot

    ich habe etwas gegen generelle abschaffung vom religionsprivileg. damit würtde dieses land einen grossteil seiner positiven christlich-jüdischen traditionen über bord werfen und das muss nicht sein.

    geht für dieses land von hindus eine gefahr aus? oder von juden? oder von christen? oder von buddisten?

    ein klares nein.

    man sollte nur die ideologien verbieten und bekämpfen, die dieses land in richtung diktatur verändern wollen. dazu gehören der islam, die nazis und die komunisten.

    MFG
    Da der Koran nicht falsch seien kann, muss die Realität falsch sein.

    Muslime lernen den Koran auswendig. Nicht-Muslime verstehen den Koran.

  8. #8
    AfD, was denn sonst ?! Benutzerbild von Bruddler
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Zitat Zitat von mehrdad Beitrag anzeigen
    ich habe etwas gegen generelle abschaffung vom religionsprivileg. damit würtde dieses land einen grossteil seiner positiven christlich-jüdischen traditionen über bord werfen und das muss nicht sein.

    geht für dieses land von hindus eine gefahr aus? oder von juden? oder von christen? oder von buddisten?

    ein klares nein.

    man sollte nur die ideologien verbieten und bekämpfen, die dieses land in richtung diktatur verändern wollen. dazu gehören der islam, die nazis und die komunisten.

    MFG
    >>> DEM DEUTSCHEN VOLKE <<<

  9. #9
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Zitat Zitat von mehrdad Beitrag anzeigen
    ich habe etwas gegen generelle abschaffung vom religionsprivileg. damit würtde dieses land einen grossteil seiner positiven christlich-jüdischen traditionen über bord werfen und das muss nicht sein.
    das ist positiv zu sehen; die christlichen Konfessionen bekommen automatisch keine Kirchensteuer mehr und müssen, wie alle Sekten mit der Sammelbüchse durch die Fußgängerzone ziehen, und sind auf Spenden angewiesen.

  10. #10
    Mehrtürer Benutzerbild von SKEPSIS
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    Standard AW: Islam-Verbot

    Zitat Zitat von Walter Hofer Beitrag anzeigen
    das ist positiv zu sehen; die christlichen Konfessionen bekommen automatisch keine Kirchensteuer mehr und müssen, wie alle Sekten mit der Sammelbüchse durch die Fußgängerzone ziehen, und sind auf Spenden angewiesen.
    Quatsch. Die beiden grossen Kirchen sind in D. vollumfänglich annerkannt. Daran gibt es überhaupt nix zu rütteln. Warum auch. Schliesslich gehören sie zur Historie Deutschlands, das Land der Reformation. Also dieser Respekt vor der eigenen Historie sollte, unabhängig wie man zu den Kirchen stehen mag, an Minimum eines gesunden Geistes abverlangt werden dürfen. Gut, die völlige Beliebigkeitmanch ewiggestriger Wolkenkuckucksheimbewohner zumeist linker Cloeur ist bekannt, allerdings mitnichten ein Massstab.

    I.Ü. werden christliche Sekten, auch als solche behandelt. Dass die ZJ nunmehr als Körperschaft annerkannt wurde, gu, darüber lässt sich streiten.

    Zurück zu der kunterbunten Wischiwaschi-Melange unter dem Deckmäntelchen "Islam".

    Neben den bekannten Rechtsschulen, die völlig konträr zueinander stehen, bis hin zu offener Feindschaft, gibtes noch zig andere, zahlreiche Grüppchen und islamischen Strömungen, wo jeder beliebig das eigene Süppchen kocht!

    Da es keine übergeordnete Instanz gibt, besteht der sog. "Islam" auseiner Vielfalt völlig unterschiedlicher Sektenartigen, frömmelnden Gemeinschaften.

    Wie anschaulich bei der "Islamkonferenz" zu beobachten, untereinander völlig zerstritten und gleich einem unbändigen Kindergarten.

    Auf der anderen Seite, belästigen uns einzelne Muslime nahezu permanent mit z.T grotesken Forderungen nach Sonderrechten, bis hin zum BverfG.

    Geduldig wird bisher jedem noch so bizarren Antrag stattgegeben. Immer wiederkehrende Drohungen und der ganze Pipapo tapfer ertragen.

    Wenn nur der Mut aufgebracht werden würde, den Islam als das zu betrachten, was er ist, eine Melange aus sektenartigen religiösen Grüppchen, würden diese Grüppchen vernünftigerweise und in logischer Konsequenz einzelnd, separat beurteilt werden. Keine käme über den Sektenstatus hinaus.

    Und dieses Land hätte ein massives Problem weniger.

    Diese Grundsatzdebatte sollte auf jeden Fall öffentlich, offen und mutig erörtert werden.

    :]

    mg

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