Zitat von
Politikqualle
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Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er ..
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
2a zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung,
oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen
oder annulliert wird, oder
3. nach § 11 Abs. 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine
Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.