Die ganze Sinnlosigkeit des Theaters um sexuelle Selbstbestimmung der Frau und Verschärfung des Strafrechts kommt im folgenden Urteil sehr schön zum Ausdruck:
Nur mal so am Rande: Dazu hätte man gar keinen Vergewaltigungs- oder sexuellen Nötigungsparagraphen gebraucht. Es hätte völlig gereicht, den guten alten Paragraphen 223 auszuschöpfen:Das Opfer hatte Bissspuren und Blutergüsse: Wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung am Neujahrsmorgen hat das Hamburger Landgericht einen Afghanen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Die Strafkammer hielt es am Montag für erwiesen, dass der etwa 19 Jahre alte Flüchtling am Neujahrsmorgen eine gleichaltrige Frau angriff, verletzte und sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Jahr und zehn Monate Haft auf Bewährung gefordert, der Verteidiger Freispruch.
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Wenn wir schon Gesetzesänderungen mit "Signalwirkung" brauchen, dann bitte durch Einführung eines Mindeststrafrahmens, der dem durch den Täter verletzten Menschenrecht des Opfers angemessen ist. Bei einer körperlichen Misshandlung ist da eine Mindeststrafe von 2 Jahren und einem Tag angemessen.§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.