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Thema: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

  1. #31
    Ex-Flugwerker Benutzerbild von Murmillo
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Ganz einfach, deine Notwehrhandlung sollte verhältnißmäßig sein.
    Die sogenannte "Verhältnismäßigkeit" gibt es nicht, sondern ist ein recht populärer Mythos. Es sind keine klaren Grenzen gezogen. Der Verteidiger muss das mildeste der Mittel wählen, muss sich aber bei der Verteidigung nicht auf Risiken für Leib und Leben einlassen. Er ist auch nicht verpflichtet zu flüchten, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.

    "Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB – nicht statt. Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss. So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen."
    (Wikipedia)

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    „Falls Sie in einem Land leben, in dem Sie für das Fischen ohne Angelschein bestraft werden, jedoch nicht für illegalen Grenzübertritt ohne gültigen Reisepaß, dann haben Sie das volle Recht zu sagen, dieses Land wird von Idioten regiert.“
    Miloš Zeman, Präsident der Tschechischen Republik seit 2013




  2. #32
    Mitglied Benutzerbild von In Medias Res
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Hier im Forum sind ja eh nur fronterfahrene Kampfsäue die nix zu befürchten haben.
    Wenn ich nichts zu befürchten hätte, wäre es keine Notwehr, dann wäre es jemanden eine Lektion erteilen.
    Jedoch denke ich das du in deinem Leben noch nie mit Gewalt aus irgendeiner Situation heraus in Berührung kamst, sonst wüsstest du das man in solch einer Situation immer was zu befürchten hat und immer etwas an Schmerzen mit nimmt, ob körperlich oder seelisch.
    Nicht Schwert, nicht Giftgebräu wird dermaleinst dich töten,
    Kein schleichend Zipperlein samt Hals- und Lungennöten.
    Ein Schwätzer bringt dich um, fällst du ihm einst zur Beute;
    Drum, wirst du groß, sei klug: flieh redewütige Leute!
    Horaz 65-8 v. Chr.

  3. #33
    Mitglied Benutzerbild von mathetes
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Daytrader84 Beitrag anzeigen
    Ich denke, es ist angesichts der immer größer werdenden Anzahl an Überfällen und anderen "Übergriffen" mal an der Zeit, sich intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen.

    Die Fragestellung ergibt sich ja bereits aus der Überschrift.

    Insbesondere geht es mir darum, wie es mit Kampftechniken aussieht, die beim Gegner schwere Verletzungen oder Schlimmeres hervorrufen können.

    Ich unterstreiche:
    Es soll niemand angegriffen werden! Es geht lediglich um die Verteidigung der eigenen oder einer anderen Person!
    Ich hatte in einer Vorlesung mal das gelernt, war zwar eine Vorlesung zum Thema Sachenrecht, aber der Dozent war Rechtsanwalt.

    In Deutschland gilt der Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, das ist für meine Begriffe garnicht so weit weg von dem "stand your ground"-Prinzip in den USA, Notwehr erfordert keine Verhältnismäßigkeit, d.h. wenn jemand mit einem Knüppel auf dich losgeht, darfst du ihn auch mit einer Flinte über den Haufen schießen, man muss sich selbst nicht in eine schlechtere Situation bringen, um beim Beispiel mit dem Knüppel zu bleiben, dass wenn der andere einen Knüppel hat, man selbst nur zum Knüppel greifen dürfte, das ist Unfug.

    Das große Aber:

    Das ist reine Theorie, man sagt nicht umsonst Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe und vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, es hat schon Fälle gegeben, wo Menschen verurteilt wurden, obwohl sie in meinen Augen in Notwehr gehandelt haben, in anderen Fällen sind Menschen freigesprochen worden, krassestes Beispiel ist denke ich der Rocker, der den Polizisten durch eine geschlossene Tür erschoß. Ich persönlich würde in einem Fall von Notwehr jede Aussage verweigern und einen Anwalt hinzuziehen. Ich denke nicht wenige haben sich durch eine unkluge Aussage vermeidbaren Ärger eingehandelt, deswegen Rechtsanwalt.

    Zitat Zitat von wtf Beitrag anzeigen
    Das Gesetz interessiert die Neo-Freislers nicht. Moderne Unrichter haben ausschließlich das Täterwohl im Fokus und werden niemals auf berechtigte Notwehr entscheiden, wenn der sich Wehrende Biodeutscher ist.

    Also lautet der Rat, härtestmöglich zuzuschlagen und sofort abzuhauen. Ansonsten gilt die Bauernregel: Lieber ein Unrichter als vier Träger.
    Das stimmt so pauschal auch nicht, ich kann mich an einen Fall erinnern aus etwa dem letzten Jahr, wie ein Sportschütze einen Neger erschossen hat der ihm die Türe eingetreten hatte, die Waffe war nicht angemeldet, er hat wegen der Notwehr keinen Ärger bekommen, in einem anderen Fall hat ein arabischer Autohändler mit einer angemeldeten Waffe (Sportschütze) unter dubiosen Umständen einen anderen Araber auf seinem Gelände erschossen, er wurde verurteilt.
    Und es bringt alle dahin, die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Sklaven, dass man ihnen ein Malzeichen an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn gibt;
    und dass niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.


  4. #34
    Enerbanske Benutzerbild von Helgoland
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Fortuna Beitrag anzeigen
    Es ist nicht klug, wenn man sich schon im Vorfeld immer als "Rambo", oder "mit allen Wassern gewaschene Kampfsau" geriert. Man muß immer als weiches, wehrloses Würstchen auftreten, das lieber jedem Kampf aus dem Weg geht.

    Auch nach dem V-Fall sollte man keinesfalls den Helden spielen und mit stolzgeschwellter Brust damit renomieren, wie cool man seine Gegner niedergemacht hat.

    Wenn man das beherzigt, dann kann man im Verteidigungsfall volles Rohr zur Sache gehen und rücksichtslos mit allem was man hat zulangen.

    Anschließend dann das weinende, zitternde Opfer spielen, da man ja "aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken" (sogenannten asthenischen Affekten) gehandelt hat.

    Wer kampferfahren ist, wer "Kampftechniken" beherrscht (bzw. dies publik macht) der hat immer schlechte Karten.

    Am besten, man ist ein armes verschüchtertes Häschen, das erst im Rausch des Gefechts zum Wolf wird. Hinterher dann schön zittern und jammern und alles wird gut - auch wenn man Deutscher ist.
    Das regelt ganz klar der §33 StGB:

    Ein Notwehrexzess liegt nach § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) dann vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Die (Rechts-)Folge eines solchen Exzesses ist, dass die Tat straffrei bleibt, da der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat.

    Mit einem guten Anwalt und entsprechendem Auftreten vor Gericht dürfte das für einen noch nicht durch Gewaltdelikte aufgefallenen Menschen kein Problem sein. Vorteilhaft ist es ausserdem, wenn das "Opfer" entsprechend vorbelastet ist.
    SI VIS PACEM, PARA BELLUM


    Grön is det Lunn, Road is de Kant, Witt is de Sunn
    Deet is det Woapen van 't hillige Lunn

  5. #35
    Mud dispenser Benutzerbild von Suedwester
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Paragraph 32 StGB -- Notwehr

    1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwaertigen rechtwidrigen
    Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



    Paragraph 33 StGB ---- Ueberschreitung der Notwehr

    Ueberschreitet der Taeter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
    oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.


    Das sind erst mal die trockenen Fakten.
    Zu (fast) jedem Begriff gibt es genaue Definitionen (z.B: gegenwaertig....
    rechtswidriger Angriff.....)
    Deswegen wird jeder Fall von Notwehr als Einzelfall "untersucht".
    Wie (z.B.) in dem bereits genannten Fall, wo der Hausherr mit einer illegalen
    Waffe auf einen gewaltsam Eindringenden schiesst. Die Notwehr kann
    trotzdem gerechtfertigt sein. Der illegale Waffenbesitz kann/ wird aber
    als gesonderte Straftat bestraft werden.

  6. #36
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von mathetes Beitrag anzeigen
    ...in anderen Fällen sind Menschen freigesprochen worden, krassestes Beispiel ist denke ich der Rocker, der den Polizisten durch eine geschlossene Tür erschoß.
    Allen Angsthasen, depperten Gutmenschen und Feiglingen sei gesagt. Noch gilt in Deutschland das NotwehrRECHT ! Wer angegriffen wird, darf sich verteidigen und wehren. Und zwar so, dass Ruhe ist. Verhältnissmässigkeit gilt bei NW nicht ! [Links nur für registrierte Nutzer] Keineswegs muss ich mich zum Krüppel, oder gar in den Rollstuhl prügeln lassen. Und sogar wer sein Leben nur bedroht glaubt ( PutativN) , darf sich verteidigen, sogar schiessen...auch wenn hier im Forum ständig das Gegenteil behauptet wird.Das ist gilt sogar für Bordellbetreiber, Kampfsportler oder Rocker. Und in Ausnahmefällen wie hier, in der die Polizei die Haus- Türe aufgebrochen hat, ohne sich als Polzei erkennen zu geben, ist nicht mal ein Warnschuss nötig. Ja, richtig gelesen. [Links nur für registrierte Nutzer]
    Zitat Zitat von wtf Beitrag anzeigen
    Das Gesetz interessiert die Neo-Freislers nicht. Moderne Unrichter haben ausschließlich das Täterwohl im Fokus und werden niemals auf berechtigte Notwehr entscheiden, wenn der sich Wehrende Biodeutscher ist.Also lautet der Rat, härtestmöglich zuzuschlagen und sofort abzuhauen. Ansonsten gilt die Bauernregel: Lieber ein Unrichter als vier Träger.
    Kann ich so nicht bestätigen. Und ich bin Deutscher, und hatte es meist mit Migranten zu tun. Das Problem liegt eher darin, dass die meisten keine Ahnung haben, sie selbst belastende Aussagen bei der Polizei machen, und sich damit selber um Kopf und Kragen reden. Deswegen gilt, keine Aussage bei der Polizei.
    Zitat Zitat von Fortuna Beitrag anzeigen
    Wer kampferfahren ist, wer "Kampftechniken" beherrscht (bzw. dies publik macht) der hat immer schlechte Karten.
    Auch ein KP hat selbstverständlich das Recht auf NW, und muss nicht extra darauf hinweisen. Höchstens wird beim Merkmal " erforderlich " genauer geprüft.
    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Ganz einfach, deine Notwehrhandlung sollte verhältnißmäßig sein.
    Nein. Das ist bei Notwehr- anders beim Notstand- gerade nicht nötig. Und wurde hier schon zigfach gepostet.
    Zitat Zitat von mathetes Beitrag anzeigen
    Ich persönlich würde in einem Fall von Notwehr jede Aussage verweigern und einen Anwalt hinzuziehen. Ich denke nicht wenige haben sich durch eine unkluge Aussage vermeidbaren Ärger eingehandelt, deswegen Rechtsanwalt.
    Stimmt 100 % ! Keinen Feld-Wald-und Wiesen-anwalt, sondern einen Fachanwalt für Strafrecht.

  7. #37
    Mitglied Benutzerbild von Valdyn
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Die offizielle Schilderung dessen, was sich dann abspielt, lautet so: Der junge Mann, überrascht vom plötzlich aufgetauchten Jäger, springt auf den korpulenten Mann zu. Dabei löst sich ein Schuss aus dem Revolver des Waidmannes und trifft den Einbrecher tödlich, nämlich mitten ins Herz.
    Er hat nicht geschossen, sondern der Schuß löste sich versehentlich. Hätte er ihn aus Distanz einfach so abgeknallt wär er eventuell sogar wegen Mord dran gewesen.

    Natürlich muß Notwehr verhältnismäßig sein.

  8. #38
    Weedmeister Benutzerbild von Schlummifix
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Früher hieß es einmal, bei Notwehr ist jedes Mittel erlaubt, um den Angriff sofort und unmittelbar zu stoppen. Wobei keine Güterabwägung stattfindet.

    Damit ist das deutsche Notwehrrecht genauso stark, wie das umstrittene amerikanische.

    Heißt im Klartext, wenn jemand mit deiner Geldbörse wegrennt (Angriff auf Eigentum), darfst du ihm auch hinterherschießen.
    Den Fall hatten wir neulich mit diesem Rentner, er wurde freigesprochen.

    Das Geschwalle der "Juristin" Künast ist also reiner Unsinn: Wenn dich jemand mit einer Axt angreift, darfst du natürlich alles tun, um ihn sofort und endgültig zu stoppen.

  9. #39
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Valdyn Beitrag anzeigen
    Er hat nicht geschossen, sondern der Schuß löste sich versehentlich. Hätte er ihn aus Distanz einfach so abgeknallt wär er eventuell sogar wegen Mord dran gewesen.Natürlich muß Notwehr verhältnismäßig sein.
    Nein, Notwehr muss gerade nicht verhätnissmässig sein. Da du den entscheidenden Satz " zufällig " weg gelassen hast, damit die Aussage grob und vorsätzlich verfälscht, zitiere ich die Passage , die du bewusst unvollständig zitiert hast . Zitat " Was es zu verstehen gilt, ist die juristische Beurteilung der Richterin, Selbst wenn er auf den Einbrecher gezielt geschossen hätte, als dieser ihn angriff, wäre auch dies nicht strafbar, vielmehr ein Akt der Notwehr gewesen, erläutert sie die aktuelle höchststrichterliche Rechtsprechung ". Und das weiss jeder, der sich mit Notwehr auskennt. Du willst dich gar nicht verteidigen !
    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Früher hieß es einmal, bei Notwehr ist jedes Mittel erlaubt, um den Angriff sofort und unmittelbar zu stoppen. Wobei keine Güterabwägung stattfindet.
    Stimmt genau. Angriff darf entgültig und sofort gestoppt werden. Sogar mit einem tödlichen Schuss. Und das ist immer noch so.

  10. #40
    Mitglied
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Schlummifix Beitrag anzeigen
    Früher hieß es einmal, bei Notwehr ist jedes Mittel erlaubt, um den Angriff sofort und unmittelbar zu stoppen. Wobei keine Güterabwägung stattfindet.

    Damit ist das deutsche Notwehrrecht genauso stark, wie das umstrittene amerikanische.

    Heißt im Klartext, wenn jemand mit deiner Geldbörse wegrennt (Angriff auf Eigentum), darfst du ihm auch hinterherschießen.
    Den Fall hatten wir neulich mit diesem Rentner, er wurde freigesprochen.

    Das Geschwalle der "Juristin" Künast ist also reiner Unsinn: Wenn dich jemand mit einer Axt angreift, darfst du natürlich alles tun, um ihn sofort und endgültig zu stoppen.
    Ist die Frau überhaupt noch ernst zu nehmen ? !!!!

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