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Thema: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

  1. #121
    Mud dispenser Benutzerbild von Suedwester
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Als Notwehr zählt jeweils das mildeste Mittel, das man zur Verfügung hat, um einen Angriff abzuwehren. Das heißt, auch bei Notwehr darf man niemanden stärker verletzten als notwendig. Allerdings liegt die Wahl das Mittels im Auge des Opfers. "Eine Frau, die sich in öffentlicher Umgebung einem ihr körperlich überlegenen Mann gegenübersieht, der sie womöglich sexuell bedrängt, darf diesen auch mit einem Messer abwehren. Notfalls bis zum Äußeren, also dem Tod des Angreifers", so Baumhöfener

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    Nein, im Notwehrfall ist das --erforderliche-- Mittel erlaubt.
    Das kann/ wird in jedem tatsaechlichen Fall ein anderes sein. (siehe oben)

    Paragraph 32 StGB:
    1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
    nicht rechtswidrig.

    2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, einen
    gegenwaertigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
    anderen abzuwehren.

    Paragraph 33 StGB:
    "Ueberschreitet der Taeter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht
    oder Schrecken, so wird er --nicht-- bestraft."
    Das soll heissen: Nicht aus Wut, Hass, Rache, Mordlust........

    Dazu muss allerdings erst ein Notwehrfall vorliegen...
    Der Einbrecher am/ im Haus, der dich sieht und sofort wegrennt,
    berechtigt dich nicht, "in Notwehr" (ihm "hinterherzuschiessen", z.B.)
    Er hat --dich-- nicht angegriffen.
    Laeufst du hinterher um ihn festzuhalten, und er greift dich daraufhin
    an, ist es wiederum dein Recht, dich --in Notwehr--zu verteidigen.
    Geändert von Suedwester (02.08.2016 um 12:23 Uhr)

  2. #122
    Mitglied Benutzerbild von Valdyn
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Ich verstehe es schon, es ist nur falsch, und wurde hier inzwischen zigfach widerlegt.

    Was verstehst du an den Beiträgen # 114 und # 118 nicht ?
    Nochmal: Du bist penetrant und ich halte dich für gefährlich dumm. Ich habe keine Ahnung, was du für eine Mission hast. Ich habe mit dieser aber nichts zu tun.

  3. #123
    Mitglied Benutzerbild von Valdyn
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Suedwester Beitrag anzeigen
    Nein, im Notwehrfall ist das --erforderliche-- Mittel erlaubt.
    Das kann/ wird in jedem tatsaechlichen Fall ein anderes sein. (siehe oben)
    Ja, eben. Das Gericht wird einem schon erklären ob es erforderlich war dem Angreifer das Genick zu brechen oder ihn zu erwürgen oder ob eine Ohrfeige ausgereicht hätte.

  4. #124
    Mud dispenser Benutzerbild von Suedwester
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Valdyn Beitrag anzeigen
    Ja, eben. Das Gericht wird einem schon erklären ob es erforderlich war dem Angreifer das Genick zu brechen oder ihn zu erwürgen oder ob eine Ohrfeige ausgereicht hätte.

    Wenn du die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Schrecken, Verwirrung
    ueberschreitest, bleibst du --straffrei-- (Paragraph 33 StGB)
    Das muss man glaubhaft machen koennen, vor Gericht.
    Da sollte vernuenftigerweise kein Spruch kommen wie:
    "Der dreckige @$#%&^! hatte es verdient"..........oder so.
    Dann waere deine Furcht, Verwirrung....nicht glaubhaft.

    Und wenn, wie du sagst, eine OHRFEIGE ausgereicht haette,
    liegt wohl kaum ein NOTWEHRFALL (Notwehr von NOT) vor.
    Ich kann mir jedenfalls keinen Angriff vorstellen, der mit
    einer Ohrfeige abgewehrt werden koennte.....
    Das waere bestenfalls ein Angriffchen, oder ?!

  5. #125
    cornjung
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Valdyn Beitrag anzeigen
    Nochmal: Du bist penetrant und ich halte dich für gefährlich dumm. Ich habe keine Ahnung, was du für eine Mission hast. Ich habe mit dieser aber nichts zu tun.
    Nochmal...dein gefährlich dummer und pentranter Unsinn wurde hier bereits zigfach widerlegt. Dennoch wiederholst du ihn immer wieder. Was bezweckst du damit ? Du bist nicht nur nicht informiert, sondern weigerst dich auch noch, zitierten Belege, Paragraphen und Urteile zur Kenntnis zu nehmen. Du bist also auch noch besserwisserisch und rechthaberisch dumm und unbelehrbar. Was bezweckst du damit ?

    Ich kenne deine Mission, du bist selber ein Feigling, der sich nicht verteidigen will oder kann, und willst darüber hinaus auch Anderen einreden, Notwehr wäre faktisch abgeschaft. Und willst damit Angreifer, Einbrecher und Räüber in Schutz nehmen. Ich werde nicht zu lassen, dass gefährlich dumme und feige Deppen wie du die Leute bewusst falsch informieren, und Einbrechern und Dieben Vorschub leisten.

    Was verstehst du an den Beiträgen # 114 und # 118 nicht ?

  6. #126
    Mitglied Benutzerbild von Valdyn
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Suedwester Beitrag anzeigen
    Wenn du die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Schrecken, Verwirrung
    ueberschreitest, bleibst du --straffrei-- (Paragraph 33 StGB)
    Das musst man glaubhaft machen, vor Gericht.
    Da sollte vernuenftigerweise kein Spruch kommen wie;
    Der dreckige @$#%&^! hatte es verdient..........oder so.
    Dann waere deine Furcht, Verwirrung....nicht glaubhaft.

    Und wenn, wie du sagst, eine OHRFEIGE ausgereicht haette,
    liegt wohl kaum ein NOTWEHRFALL (Notwehr von NOT).
    Ich kann mir jedenfalls keinen Angriff vorstellen, der mit
    einer Ohrfeige abgewehrt werden koennte.....
    Das waere bestenfalls ein Angriffchen, oder ?!
    Ja, das weiß ich.

    Doch, warum nicht. Ein Angriff kann vieles sein. Auch Bedrängung, fest am Arm halten, Herumschubserei...

    Ein Angriff ist nicht nur reine massive körperliche Gewalt.

  7. #127
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Suedwester Beitrag anzeigen
    Wenn du die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Schrecken, Verwirrung
    ueberschreitest, bleibst du --straffrei-- (Paragraph 33 StGB)
    Stimmt, das kommt ja noch dazu. Selbst wenn du die Grenzen der Erforderlichkeit überschreiten würdest, käme umgehend § 33 StGB zum Zug. Aber erklär das mal einem gefährlich dummen Angsthasen/ Feigling und pentranten Ignoranten Valdyn, der nicht mal § 32 StGB kennt.

  8. #128
    Mud dispenser Benutzerbild von Suedwester
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Valdyn Beitrag anzeigen
    Ja, das weiß ich.

    Doch, warum nicht. Ein Angriff kann vieles sein. Auch Bedrängung, fest am Arm halten, Herumschubserei...

    Ein Angriff ist nicht nur reine massive körperliche Gewalt.

    Ein "gegenwaertiger rechtwidriger Angriff" wird, wenn du fuer dich
    das Notwehrrecht in Anspruch nehmen willst, auch einer sein muessen.

    Aber irgendwo werden die Grenzen fliessend.

    Darum ist es ein kompliziertes Thema, falls es dann ueberhaupt vor
    Gericht geht....besonders bei einem "Angriffchen" durch
    festhalten, schubsen, bedraengen, wo eine Ohrfeige (evtl.) reicht.

    Wenn dann aber, nach deiner Ohrfeige an des Schubsers Kopf, eine
    knackige Rechte -deine- Nase bricht, befindest -du- dich definitiv in einer
    Notwehrsituation. Und damit war deine ausgeteilte Ohrfeige zwar
    -deiner- Meinung nach verhaeltnismaessig, das mildeste Mittel....etc.,
    aber keineswegs geeignet, den Angriff zu beenden, abzuwehren.
    Erforderlich waere offenbar etwas anderes gewesen.........

  9. #129
    Mud dispenser Benutzerbild von Suedwester
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von cornjung Beitrag anzeigen
    Stimmt, das kommt ja noch dazu. Selbst wenn du die Grenzen der Erforderlichkeit überschreiten würdest, käme umgehend § 33 StGB zum Zug. Aber erklär das mal einem gefährlich dummen Angsthasen/ Feigling und pentranten Ignoranten Valdyn, der nicht mal § 32 StGB kennt.

    Die Paragraphen 32, 33, 34...StGB sollte man im Fall von
    Notwehr und Notstand (Paragraph 34 StGB) nicht ganz ausser
    Acht lassen. Da koennen im Ernstfall die Grenzen schon mal
    undeutlich werden.

  10. #130
    Mitglied Benutzerbild von Valdyn
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    Standard AW: Notwehr - Wie weit darf man gehen?

    Zitat Zitat von Suedwester Beitrag anzeigen
    Ein "gegenwaertiger rechtwidriger Angriff" wird, wenn du fuer dich
    das Notwehrrecht in Anspruch nehmen willst, auch einer sein muessen.

    Aber irgendwo werden die Grenzen fliessend.

    Darum ist es ein kompliziertes Thema, falls es dann ueberhaupt vor
    Gericht geht....besonders bei einem "Angriffchen" durch
    festhalten, schubsen, bedraengen, wo eine Ohrfeige (evtl.) reicht.

    Wenn dann aber, nach deiner Ohrfeige an des Schubsers Kopf, eine
    knackige Rechte -deine- Nase bricht, befindest -du- dich definitiv in einer
    Notwehrsituation. Und damit war deine ausgeteilte Ohrfeige zwar
    -deiner- Meinung nach verhaeltnismaessig, das mildeste Mittel....etc.,
    aber keineswegs geeignet, den Angriff zu beenden, abzuwehren.
    Erforderlich waere offenbar etwas anderes gewesen.........
    Sagte ich nicht bereits gefühlte eine Millionen mal, daß das immer situativ vor Gericht beurteilt wird?

    Was ein rechtswidriger Angriff ist, ist deutlich definiert.

    Was Notwehr ist, ist auch deutlich definiert.

    Was bringt es hier unentwegt Phantasiefälle zu konstruieren wo das eine oder andere zutrifft.

    MIR ist klar, daß es situativ beurteilt wird. Deswegen muß mir keiner anhand von fiktiven Beispielen erklären, daß es so oder so sein kann.

    Es gibt aber hier Leute im Strang, die allgemein behaupten, daß bei Notwehr alles erlaubt sei. Denen habe ich versucht zu erklären, daß dem nicht so sei.

    Und nochmal zum rechtswidrigen Angriff: Wie schon gesagt ist so etwas nicht auf reine massive körperliche Gewalt beschränkt sondern kann sich zb. auch auf Ehrverletzungen beziehen. Da wäre es gar nicht so weit hergeholt wenn sich eine Frau zb. auf körperlich leichten Bedrängungen oder ehrverletzenden Gesten etc. mit einer Ohrfeige wehrt. Und es soll sogar so sein, daß daraufhin die Belästigung aufhört. JAAA, ich weiß. In vielen anderen Fällen auch nicht...muß man sowas wirklich ausdiskutieren?

    Noch einmal: Konkrete Fälle entscheiden konkrete Gerichte.

    Alles was man zu dem Thema allgemein sagen kann, ist, was allgemein im Gesetz steht. Nämlich, daß Notwehr die Verteidigung ist, die erforderlich ist, einen Angriff abzuwehren. Aber eben auch nicht mehr. Findet mehr statt, kann die Ausnahme greifen (Fircht, Verwirrung etc.) Aber auch das klärt dann eben ein Gericht und ändert nichts an der Grundsätzlichkeit, daß Verteidigung eben nur erforderlich sein darf.

    Nach Meinung einiger Geistesgrößen könnte man also schon jemanden über den Haufen schießen der einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre unternommen hat bzw. unternimmt. Einfach, weil er zufällig zum Regenschirm auch noch die Waffe in der anderen Hand hat....

    Das ist natürlich großer Quatsch was die hier erzählen.

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