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Thema: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

  1. #51
    Mitglied Benutzerbild von Sechserpack
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    Standard AW: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

    Zitat Zitat von autochthon Beitrag anzeigen
    Alte, syrische Führerscheine behalten ihre Gültigkeit.
    Ich wunder mich, dass die über 1 Mio. im letzten Jahr nach Deutschland eingewanderten "Syrer" alle ihre Pässe "verloren" haben. Wenns aber ums Autofahren geht, finden sie auf wundersame Weise ihre Führerscheine wieder...

    Nicht-EU-Führerscheine gelten in DE 6 Monate "ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland", die Geltungsdauer wird aber unbürokratisch auf 12 Monate verlängert.

    Danach sollten die Raketentechniker und Radiologen aus dem Orient qua Gesetz eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung (keine Fahrstunden nötig) ablegen. Das heisst, sie müssen zum ersten Mal im Leben nicht nur ein Kamel, sondern einen modernen LKW zu überholen lernen. Und das geht nicht immer gut - seit 2013 steigt die Anzahl der Verkehrstoten in Deutschland zum ersten Mal seit 1990 wieder.
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  2. #52
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    Standard AW: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

    Das was die Politiker machen ist nix anderes als eine neue Form der besseren Überwachung der Bürger......und vor allem mehr Bevormundung.....ich sage wehred den Anfängen.

  3. #53
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    Standard AW: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    Daran habe ich gar nicht gedacht. Danke!

    Auch bei mir steht auf der letzten Seite eine Menge Zeug. Das wird ja interessant.
    Bei meinem alten Herrn steht folgendes in seinem "neuen" Führerschein

    A, A2, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T, C 172, BE 79.06

    A
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

    A2
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

    A1
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
    dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

    AM
    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren
    Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
    dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

    B
    Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

    BE
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

    C1

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

    C1E
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
    der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt
    der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt
    Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten

    C

    Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

    CE
    Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
    Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

    L
    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

    T
    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres, dürfen auch Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h geführt werden.

    C172
    Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste

    BE79.06
    Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt

    Um da durchzublicken braucht man ja bald einen höheren Bildungsabschluss, dabei hatte mein alter Herr einen Standardführerschein der Klassen 2, 3, 4 und 5 - man macht also aus 4 Klassen insgesamt 14 Klassen und dies ist ja bei weitem nicht das Ende...bei einem Freund von mir sind es ingesamt 18 eingetragene "Führerscheinklassen" und auch da ginge noch mehr.

    Dazu kommt...die "alten" Klasse 1 Schein hat mein alter Herr nie gemacht...darf jetzt aber auch unbeschränkt Mopeds fahren...ein Glücklicher, wer einen alten 2er besitzt - kriegt man eine ganze Führerscheinklasse geschenkt


    Am Ende, man muss also höllisch aufpassen, wenn man seinen Führerschein zwangsumgeschrieben bekommt, dass man auch die Fahrzeuge bewegen darf, welche man vorher bewegen durfte und dass auch alle seperate Regelungen, welche es da so gibt, auch explizit aufgeführt sind - es könnte sonst ein böses erwachen geben.
    Nachsatz:
    Da ich ja meinen Führerschein Klasse 2 ab einem Alter von 50 Jahren verlängern muss und dies nun in Verbindung mit einem "neuen" EU-Führerschein geht war ich auf dem Amt und habe da freundlich nachgefragt, wie meine Führerscheinzusätze auf die Plastikkarte kommen. Nicht nur die Sachbearbeitern, auch der Amtsleiter waren ratlos, denn die Sondergenehmigung in meinem Führerschein zur Personenbeförderung bis 12 Personen beschränkt auf einen Betrieb X im Rahmen der Arbeitserbringung haben die Beiden noch nie gesehen und gestaunt dass es so etwas ´mal gegeben hat, aber da man mir diese aus Gründen der "Besitzstandswahrung" nicht nehmen kann wird nun geprüft wie man die Kuh vom Eis bekommt (zwar brauche ich die nimmer, weil in der Firma arbeite ich nimmer und weiß nicht einmal mehr ob es diese Firma gibt - aber was ich habe gebe ich nimmer her ).

    Mein Vorschlag mir dann einfach den Busschein einzutragen fanden die Beiden auf jeden Fall nicht den Hit, ´mal sehen was da kommen wird


    Geändert von BlackForrester (30.07.2016 um 10:45 Uhr)

  4. #54
    Mitglied Benutzerbild von Maximilian
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    Standard AW: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

    Zitat Zitat von sunbeam Beitrag anzeigen
    Blöde Frage jetzt, ich muss jetzt meinen rosa Lappen gegen eine kleine Karte tauschen? Bis wann?
    Neue EU-Vorschrift: Bis zu diesem Datum müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen:

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  5. #55
    Ex-Flugwerker Benutzerbild von Murmillo
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    Standard AW: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

    Zitat Zitat von brausepaul Beitrag anzeigen
    Es ist ne miese Abzocke, mehr nicht. 45 Mio Führerscheine a 24 Euro, macht 1 Mrd zusätzliche Einnahmen....
    Na ja, die (geschätzten) ca .900.00 € Herstellungs- und Transportkosten musst du schon abziehen !

    „Falls Sie in einem Land leben, in dem Sie für das Fischen ohne Angelschein bestraft werden, jedoch nicht für illegalen Grenzübertritt ohne gültigen Reisepaß, dann haben Sie das volle Recht zu sagen, dieses Land wird von Idioten regiert.“
    Miloš Zeman, Präsident der Tschechischen Republik seit 2013




  6. #56
    Ex-Flugwerker Benutzerbild von Murmillo
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    Standard AW: Neue "Verfallsdaten" für Führerscheine geplant

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    Gestern hörte ich von 40 Euro
    Ja, Gebührenerhöhung im Zuge der " Flüchtlingskrise" !

    „Falls Sie in einem Land leben, in dem Sie für das Fischen ohne Angelschein bestraft werden, jedoch nicht für illegalen Grenzübertritt ohne gültigen Reisepaß, dann haben Sie das volle Recht zu sagen, dieses Land wird von Idioten regiert.“
    Miloš Zeman, Präsident der Tschechischen Republik seit 2013




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