User in diesem Thread gebannt : Kurti |
Deutsch wird groß geschrieben
Ausschwitz: Hier darf nichts über seine Gedenktafeln stehen
USrael: Der Schwanz Israel wedelt mit dem Hund USA
Quadrokopter in der Bibel: https://www.politikforen.net/showthread.php?186118
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Laut "BVerfG" ist der § 130 StGB ein "Sondergesetz", das "eigentlich" durch das "GGfür" untersagt ist!
"Ausnahmsweise", wegen der besonderen historischen Umstände aber doch zulässig sei!
Jetzt muß mir nur noch einer die Stelle in diesem "GGfür" zeigen, wo "Ausnahmen auf Grund historischer Umstände" erlaubt werden!
Soviel zum Wert dieses "GGfür", mit seinen ungeschriebenen Ausnahmen!
Das "BVerfG" hat sich mit dieser Entscheidung selbst gerichtet ...
Richtig - und deshalb wirft diese Ablehnung Fragen auf - denn ob ein Richter das entsprechende Fachwissen besitzt darf man zumindest in Frage stellen.
Ist es das wirklich?
Es ist schon ein paar Jahre her als ein Heranwachsender und zwei Jugendliche im Großraum Augsburg einen Brandsatz auf ein nichtbewohntes Asylbewerberheim geworfen haben - das Urteil des LG Augsburg damals, sefern ich es noch richtig im Kopf habe - mögliche Höchststrafe von 10 Jahren für den Heranwachsenden, 7, 8 Jahre für die beiden Jugendlichen.
Jetzt schau Dir einfach einmal Urteile nördlich der Mainlinie an...
Richtig, in Bayern existieren die gleiche Gesetze und ob in Bayern die Justiz im Falle Jonny K. zu einem anderen Urteil gekommen wäre - darüber können wir nur spekulieren.
Ich sage auch nicht, das in der bayrischen Justiz alles Gold ist was glänzt - dazu wurden auch in Bayern, vor allem wenn es um Steuervermeidung, Bestechung etc. geht doch recht seltsame Urteile gefällt...aber wenn Du Berlin mit München vergleichst, dann unterscheidet sich dort die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte wie Tag und Nacht...dabei gilt in Berlin wie München gleiches Recht und beide Städte sind vergleichbar groß...die Frage ist also, warum kommt man in Bayern zumeist zu ganz anderen Urteilen wie in Berlin?
Nehmen wir das wohl "berühmteste" Beispiel...der Fall des Dauerstraftäters Mehmet...in Bayern haben die Gerichte beschieden, dass die Abschiebung eines, auch minderjährigen, Dauerstraftäters rechtens wäre...bei der Justiz nördlich der Mainlinie unvorstellbar.
Nachsatz zur Thematik Totschlag oder Körperverletzung mit Todesfolge.
Dir sagt der Begriff "Eventualvorsatz" etwas? Damit wird faktisch beschrieben, dass man, wenn man ein Ereignis billigend in Kauf nimmt, dies zu behandeln wäre, wie wenn man vorsätzlich gehandelt hat.
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Wer also mit Tritten (und wir sprechen ja hier nicht von einem Tritt, sondern einer Vielzahl von Tritten) auf den Kopf eines Menschen eintritt, der erfüllt - eine entsprechende Staatsanwaltschaft und Richter vorausgesetzt - sehr wohl den Tatbestand eines Eventualvorsatzes und damit beim Beispiel Jonny K. des Totschlages.
... was nichts an der Eignung ändert. Zudem meinst du hier den Frieden... es geht um den öffentlichen Frieden, nicht um die öffentliche Ordnung! Das sind zwei verschiedene Paar Stiefeln, was dich vermutlich auch ständig zu diesen Handlungen von Tumulten etc. brachte.
Öhm... ich bin nicht der Gesetzgeber und habe demnach weder § 130 StGB, noch das Rechtskonstukt abstrakter Gefährdungsdelikte erfunden. Im Gegensatz zu dir verstehe ich diese Normierungen allerdings und mit ihnen auch ihre Erforderlichkeit.
...soviel zum "gesunden Menschenverstand"! Deiner trägt dich bereits bei solch einem simplen Analogvergleich aus der Kurve, in welchem du Tathandlung und Eignung schlichtweg vermischst. Trunkenheit ist gleichermaßen das definierte Gefährdungspotential, wie es analog in § 130 StGB die konkret normierten Tathandlungen sind, etwa in Form einer bestimmten Art der Aufstachelung oder der Verletzung der Menschenwürde. Unbestimmt hingegen ist ebenfalls in beiden Beispielen gleichermaßen die tatsächliche Eignung einen Erfolg im individuellen Fall herbeizuführen, die - ebenfalls in beiden Fällen - von vielen individuellen Faktoren abhängig ist, somit im individuellen Fall eintreten kann oder auch nicht, worauf es aber letztlich bei Gefährdungsdelikten nicht ankommt.
Art. 3 Abs. 3 GG sagt doch:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Steht da eigentlich §130 StGB nicht im vollkommenen Widerspruch zu diesem Grundrecht?
Eine Strafandrohung ist doch eine Benachteiligung mit welcher ja verhindert wird, dass doch die grundgesetzlich geschützte "politische Anschauung" sozusagen lebt.
Öhm... also wenn du unter Meinungsfreiheit ausschließlich die Aufstachelung zum Hass gegen, oder einen Angriff der Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung siehst oder die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung entsprechender völkerrechtsverletzenden Handlungen des NS-Regimes oder die Verherrlichung oder Rechtfertigung ihrer Gewalt- und Willkürherrschaft, dann hast du da was ganz Grundsätzliches nicht kapiert!
Kein Richter schätzt es, wenn ihm die nächste Instanz Urteile einkassiert. Zudem hat der kleine Mann bei fehlendem Vermögen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, die ihm den Instanzenweg durchaus ermöglicht.
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