Das ist richtig .
Und somit ist erwiesen , das du eine falsche Behauptung getätigt hast .
Grundgesetz Artikel 16
[Links nur für registrierte Nutzer]Artikel 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Und dort steht eben ausdrücklich nicht , das ein Deutscher , der von einem - damals besetzten Teil Deutschlands - in den anderen besetzten Teil übersiedelt - , Asyl beatragen muß . Ist ja widersinnig .
Das Asylrecht regelt ja der Artikel 16a .