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Thema: Asylgesetzgebung

  1. #41
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von Chronos Beitrag anzeigen
    Da liegt doch der Hase bereits im Pfeffer!

    Wer entscheidet denn, dass es sich um eine Bagatelle handelt? Der Justizminister? Das kann doch wohl nicht wahr sein!
    Wenn es sich um eine derart alte Regelung handelt, wäre es doch allerhöchste Zeit, diese nun mal zu revidieren, um dem hohen Anspruch der Gewaltenteilung endlich gerecht zu werden.

    Eine Regierung sollte nicht die Möglichkeit haben, in die Abläufe der Justiz eingreifen zu können.
    Die Unterscheidung hat man durch Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB) gemacht, über den Strafrahmen und das zu erwartende Strafmaß. Eigentlich soll Recht nicht willkürlich sein, aber mit solchen Kann-Bestimmungen weicht man das Recht auf (persönliche Meinung).

    Chronos, ich schildere die ganzen Sachlagen nicht, weil ich die Machenschaften der Regierung gutheiße, sondern weil Kritik, die den falschen Ansatzpunkt hat, sinnlos verpufft.

  2. #42
    Mitglied Benutzerbild von hamburger
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Chronos, warum mache ich mir eigentlich die Mühe etwas zu erklären, du scheinst es ja doch nicht zu lesen. Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ja auf Basis einer Rechtsgrundlage eine. Es wird ja angewiesen diese Möglichkeit zu benutzen. Ohne Rechtsgrundlage ist es Rechtsbruch, aber mit Rechtsgrundlage...................
    Du solltest eigentlich wissen, dass das ein Gericht im Wege des Anklageerzwingungsverfahren tätig werden kann...muss, wenn es beantragt wird.
    Noch Fragen?

  3. #43
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Du solltest eigentlich wissen, dass das ein Gericht im Wege des Anklageerzwingungsverfahren tätig werden kann...muss, wenn es beantragt wird.
    Noch Fragen?
    Haben der Herr mal wieder nur den Begriff aufgeschnappt und sich nicht informiert.

    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


    (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § [Links nur für registrierte Nutzer]binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Satz 2 unterblieben ist.
    (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1, § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 Satz 1, 7 oder § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ [Links nur für registrierte Nutzer] bis [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 sowie der §§ [Links nur für registrierte Nutzer] und [Links nur für registrierte Nutzer].
    (3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

    (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ [Links nur für registrierte Nutzer] und [Links nur für registrierte Nutzer]des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
    Haben wir es bei § 95 AufenthG mit einem Antragsdelikt zu tun? Nein, es ist ein Offizialdelikt.

    Aber sehen wir es uns die Sache einfach mal an und tun so, als wäre das ganze ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist der Verletzte oder seine Angehörigen. Der Verletzte in diesem Fall wäre Deutschland, vertreten durch Regierung, Staatsoberhaupt und Parlament, aber leider nicht der Bürger, da er ja seine Staatsgewalt delegiert. Also.............................................. ......................................

  4. #44
    Mitglied Benutzerbild von sleepwell
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von hpd1311 Beitrag anzeigen
    Angesichts des unaufhörlichen Flüchtlingsstroms wird von vielen Menschen eine Verschärfung des Asylrechts gefordert und die Änderungen nicht für ausreichend betrachtet. Was meint ihr? Muss das Asylrecht grundlegend geändert werden?
    Asyl muss von Einwanderung getrennt werden und für die Einwanderung ist ein Gesetz zu schaffen.
    Letzteres haben alle Industriestaaten, nur wir nicht, wir haben Multikulti.

    Daneben ist ein entscheidender Grundsatz klar zu vertreten.
    Die Identifizierungspflicht an der Grenze ist zwingende Bedingung.
    Wer illegal D betritt, hat seinen Anspruch verloren.

  5. #45
    Mitglied Benutzerbild von hamburger
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Haben der Herr mal wieder nur den Begriff aufgeschnappt und sich nicht informiert.



    Haben wir es bei § 95 AufenthG mit einem Antragsdelikt zu tun? Nein, es ist ein Offizialdelikt.

    Aber sehen wir es uns die Sache einfach mal an und tun so, als wäre das ganze ein Antragsdelikt. Antragsberechtigt ist der Verletzte oder seine Angehörigen. Der Verletzte in diesem Fall wäre Deutschland, vertreten durch Regierung, Staatsoberhaupt und Parlament, aber leider nicht der Bürger, da er ja seine Staatsgewalt delegiert. Also.............................................. ......................................
    Wollen wir mal gemeinsam lesen.....

    Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
    Somit sollte klar sein, das der Antragsteller nicht unbedingt der Verletzte sein muss...
    Deine Ausführungen sind wie meistens mangelhaft. Es ist nur Sache eines entsprechenden Anwalts, ob hier eine Anklage erfolgen muss.
    Dazu solltest du dich mal zu den Kosten spezieller Anwaltskanzleien und Gutachter informieren...schaffst du schon

  6. #46
    Fryheit für Lindenwirth! Benutzerbild von Odin
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von Bruddler Beitrag anzeigen
    Wetten, der "Gehirnnutzer" wird Dich alsbald dazu auffordern, stichhaltige Beweise für diese Gesetzesbrüche zu liefern ?!
    Anschl. wird er Deine Beweise nach allen Regeln der Juristenkunst widerlegen...
    Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.
    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Laßt Lindenwirth fry!
    Und Mjölnir und Seher und Wirrkopf und Grendel und Stahlschmied und Enzo und Zarados und Bodenplatte und Bulli und ODESSA und all die anderen!

  7. #47
    NICHT GEHIRNGEWASCHEN Benutzerbild von Strandwanderer
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von Bolle Beitrag anzeigen
    Dennoch bleibt es ein Straftatbestand der zu ahnten bzw. der Rechtszustand wieder hergestellt ist!


    [Links nur für registrierte Nutzer]

    Auch wenn man den Rechtsverstoß geahnt hat, wäre es zweckmäßig, ihn zu ahnen.
    .„Es gibt Verbrechen gegen und Verbrechen für die Menschlichkeit. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von Deutschen begangen. Die Verbrechen für die Menschlichkeit werden an Deutschen begangen.“ Carl Schmitt, deutscher Staatsrechtler und Philosoph

    "Der Sieg ging an die Alliierten, der soldatische Ruhm an die Deutschen." Drew Middleton, amerikanischer Militärpublizist

  8. #48
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Wollen wir mal gemeinsam lesen.....



    Somit sollte klar sein, das der Antragsteller nicht unbedingt der Verletzte sein muss...
    Deine Ausführungen sind wie meistens mangelhaft. Es ist nur Sache eines entsprechenden Anwalts, ob hier eine Anklage erfolgen muss.
    Dazu solltest du dich mal zu den Kosten spezieller Anwaltskanzleien und Gutachter informieren...schaffst du schon
    Irrtum mein lieber hamburger, weil du einiges ignorierst.

    1. Ist ein Verstoß gegen § 95 AufenthG kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Ich habe meine Ausführungen in #43 hypothetisch unter der Annahme gemacht, der Verstoß wäre ein Antragsdelikt. Bei einem Offizialdelikt haben wir keinen Antragssteller.

    2. Natürlich kann jemand anderes Antragsteller seinen, das ist in [Links nur für registrierte Nutzer] geregelt. Das Ganze tut aber nichts zur Sache, weil wir es mit einem Offizialdelikt zu tun haben und nur hypothetisch annehmen, es ist ein Antragsdelikt. Aber führen wir unsere Hypothese einfach weiter, hamburger. Nenn mir ein Gesetz, das für unseren Fall einen anderen Antragssteller bestimmt als in § 77 StGB genannt. Spar dir die Mühe, denn selbst das ist irrelevant. Würdest du selber erkennen, wenn du § 172 StPO richtig gelesen hättest, hamburger. Siehe Punkt 3.

    3. Ignorierst du den Verfahrenablauf.
    Verfahrenseinstellung -> Beschwerde -> Bescheid über die Ablehnung der Beschwerde -> Klage.

    Wem spricht § 172 Absatz 1 StPO das Recht der Beschwerde zu, nur dem Verletzten.

    Da es aber kein Antragsdelikt ist, spielt es keine Rolle.

  9. #49
    Mitglied Benutzerbild von hamburger
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Irrtum mein lieber hamburger, weil du einiges ignorierst.

    1. Ist ein Verstoß gegen § 95 AufenthG kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Ich habe meine Ausführungen in #43 hypothetisch unter der Annahme gemacht, der Verstoß wäre ein Antragsdelikt. Bei einem Offizialdelikt haben wir keinen Antragssteller.

    2. Natürlich kann jemand anderes Antragsteller seinen, das ist in [Links nur für registrierte Nutzer] geregelt. Das Ganze tut aber nichts zur Sache, weil wir es mit einem Offizialdelikt zu tun haben und nur hypothetisch annehmen, es ist ein Antragsdelikt. Aber führen wir unsere Hypothese einfach weiter, hamburger. Nenn mir ein Gesetz, das für unseren Fall einen anderen Antragssteller bestimmt als in § 77 StGB genannt. Spar dir die Mühe, denn selbst das ist irrelevant. Würdest du selber erkennen, wenn du § 172 StPO richtig gelesen hättest, hamburger. Siehe Punkt 3.

    3. Ignorierst du den Verfahrenablauf.
    Verfahrenseinstellung -> Beschwerde -> Bescheid über die Ablehnung der Beschwerde -> Klage.

    Wem spricht § 172 Absatz 1 StPO das Recht der Beschwerde zu, nur dem Verletzten.

    Da es aber kein Antragsdelikt ist, spielt es keine Rolle.
    Wenn ich einen Antrag stelle, kann ich auch das OLG anrufen. Offizialdelikt bedeutet nur, das der STA verfolgen muss. Jederzeit kann ich trotzdem einen Strafantrag stellen und ein Anklage-erzwingungsverfahren einleiten.
    Lass den Blödsinn sein...berechtigt ist jeder Deutsche, Strafantrag zu stellen.

  10. #50
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Asylgesetzgebung

    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Wenn ich einen Antrag stelle, kann ich auch das OLG anrufen. Offizialdelikt bedeutet nur, das der STA verfolgen muss. Jederzeit kann ich trotzdem einen Strafantrag stellen und ein Anklage-erzwingungsverfahren einleiten.
    Lass den Blödsinn sein...berechtigt ist jeder Deutsche, Strafantrag zu stellen.
    hamburger, mir vorwerfen ich hätte keine Ahnung, aber den Unterschied zwischen Strafanzeige, die jeder stellen kann und Strafantrag (§ 77 StGB) nicht kennen.

    Strafanzeige

    Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung an die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei); regelmäßig Veranlassung (im Unterschied zum Strafantrag nicht Voraussetzung) der Einleitung eines Strafverfahrens. Eine Verpflichtung zur Erstattung von Strafanzeigen ([Links nur für registrierte Nutzer]) besteht für jedermann nur hinsichtlich geplanter schwerer Verbrechen.

    Strafantrag

    förmliches Begehren der Einleitung eines Strafverfahrens, das bei sog. [Links nur für registrierte Nutzer](z.B. bei Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und regelmäßig auch bei leichter vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung sowie bei Diebstahl, Unterschlagung und Betrug gegen Angehörige) formelle Voraussetzung für die Strafverfolgung ist (§§77ff. StGB). Antragsberechtigt ist der Verletzte oder Geschädigte, soweit er das 18. Lebensjahr vollendet hat, bei Minderjährigen der jeweilige gesetzlicher Vertreter.

    Klageerzwingungsverfahren

    der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Erzwingung der [Links nur für registrierte Nutzer]; nur zulässig, wenn die Tat nicht nur eine Übertretung oder ein Privatklagedelikt ist. Antragsberechtigt ist nur der durch eine Straftat Verletzte. Das Klageerzwingungsverfahren dient der Durchsetzung des [Links nur für registrierte Nutzer]; geregelt in §§172177 StPO.

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