Eine Kundin bestellte einen Lexus LS 600h L bei einem Toyota-Händler. Das ist ein opulenter Luxusschlitten zum stolzen Gesamtpreis von 135.000 Euro. In der Extra-Liste befand sich auch das sogenannte Raucherpaket. Es beinhaltet einen eingebauten und beleuchteten Aschenbecher inklusive Zigarettenanzünder. Die Frau bekam ihren Wagen, was aber fehlte, war der Aschenbecher.
Keine Bastel-Lösung
So nicht, sagt die Kundin und wollte vom Kauf zurücktreten. Das sah der Toyota-Händler nicht ein und verlangte die Erfüllung des Vertrages. In einer ersten Instanz setzte sich der Händler durch, in der Berufung der Kundin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte die Kundin nun Erfolg.
Der fehlende Aschenbecher sei keine Kleinigkeit, urteilte das Gericht. Zumal bei der Bestellung darauf insistiert wurde, wie wichtig das Rauchpaket für die Kundin sei. Der Vorschlag des Händlers, anstelle eines installierten Aschenbechers eine Dose in dem Getränkehalter abzustellen, konnte nicht überzeugen. Das sei eine deutliche Beeinträchtigung des "Rauchkomforts". Bei Nacht sei der Becher nicht beleuchtet und auch schwerer zu erreichen. Außerdem wird das Problem nur verschoben: Sobald der Ascher in den Getränkehalter wandert, fehlt ein Behältnis für Getränke.
Die Frau darf ihren Wagen jetzt zurückgeben, nur die bisherige Nutzung muss bezahlt werden.