Organisierte Gender-Kriminalität: Leipziger Landgericht beendet Frauenförderung und stellt Rektorin der Universität Leipzig ein vernichtendes Charakterzeugnis aus
Das Kreuz mit der deutschen Gerichtsbarkeit besteht darin, dass selbst verurteilte Täter oder verurteilte Angestellte des Staates nicht namentlich benannt werden. Die entsprechenden Namen sind in den Urteilen geschwärzt.
landgericht-leipzigIndes, manche Urteile sind voller Hinweise darauf, wer sich hinter dem schwarzen Strich verbirgt, und in einem Fall wie dem des Urteils 7 O 3558/15 des Landgerichts Leipzig ist es von öffentlichem Interesse den Balken zu lüften und den Lesern mitzuteilen, wer hier sein Amt missbraucht hat, Verleumdungsversuche unternommen hat und letztlich die Verantwortung dafür trägt, dass der Freistaat Sachsen aus Steuermitteln Kosten in Höhe von 408.334,83 Euro an einen Kläger bezahlen muss, der vor dem Landgericht Leipzig Recht bekommen hat. Es wurde als Recht erkannt, dass dem Kläger mutwillig eine Berufung auf eine W3-Professur an der Universität Leipzig vorenthalten wurde, und zwar durch die Beklagte zu 1, wie es im Urteil heißt. Und die Beklagte zu 1, die durch einen schwarzen Balken vor öffentlicher Verantwortung geschützt werden soll, ist Beate Schücking, die amtierende Rektorin der Universität Leipzig.
Und nun lehnen Sie sich zurück.
Wir erzählen nunmehr einen Genderkrimi, eine Geschichte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und eine Geschichte, die wohl exemplarisch für das angesehen werden kann, was unter dem Stichwort „Frauenförderung“ in Deutschland täglich an Rechtsbrüchen erfolgt.
Wer schriftliche Gerichtsurteile kennt, weiß, dass Sie immer demselben Strickmuster folgen. Der Urteilstenor steht voran. Dann folgt die Schilderung des Sachverhalts, die Einlassungen von Kläger und Beklagten, die Entscheidung, die Entscheidungsgründe und die Entscheidungsfolgen.
Wir folgen dieser Einteilung weitgehend.
Der Sachverhalt ist schnell erzählt.
An der Fakultät für Erziehungswissenschaften der Universität Leipzig soll eine W3-Professur besetzt werden. Die Ausschreibung stammt aus dem Jahr 2009. Das Verfahren zieht sich hin. Schließlich einigt sich die Berufungskommission auf eine Liste, die Dr. G. anführt (wir nehmen es mit der Anonymität sehr ernst). Dr. G., ein männlicher Bewerber (wir leben in einer Zeit, in der das Geschlecht selbst an Hochschulen relevant ist), ist nach Ansicht der Berufungskommission der Bewerber der am besten geeignet ist, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Er bringt die besten Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen mit. Diese Einschätzung der Berufungskommission wird von drei Gutachtern, die im Berufungsverfahren regelmäßig bestellt werden, um die Eignung von Bewerbern zu begutachten, geteilt. Dr. G. ist der beste der Bewerber.
Soweit, so gut.
Das Motto der Universität Leipzig lautet übersetzt: Aus Tradition Grenzen überschreiten.
Nun kommt Beate Schücking ins Spiel. Sie ist Rektor der Universität Leipzig und hat eigentlich nichts anderes zu tun, als die Berufung von Dr. G., auf den sich die Berufungskommission geeinigt hat, umzusetzen.
Doch Schücking hat offensichtlich andere Pläne, weshalb sie die Berufung nach den Feststellungen im Urteil des Landgericht Leipzigs hintertreibt. Was die drei Richter Ecker, Träger und Follner dazu genau geschrieben haben, dazu kommen wir noch.
Mit dem Entschluss, wie es im Vortrag des Anwalts von Schücking heißt, die zweitplatzierte Bewerberin dem erstplatzierten und qualifizierteren und fachlich besser geeigneten Dr. G. vorzuziehen, beginnt ein Stück Schmierentheater, mit dem sich eigentlich ein Staatsanwalt beschäftigen sollte: Falls Andreas Saalmann hier mitliest, das ist ein Fall für Dich!
Was nun kommt, liest sich im Vortrag des Klägers, Dr. G., wie folgt: Er sei vom Dekan der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angerufen und gebeten worden, seine Stelle an der Universität Leipzig so schnell wie möglich anzutreten. Er habe daraufhin eine A15-Stelle, die für ihn geschaffen worden sei, ausgeschlagen und sich in Leipzig an seinem zukünftigen Arbeitsort vorgestellt. Dort ist ihm dann wohl zu Ohren gekommen, dass Rektor Beate Schücking nicht gedenkt, ihn zu berufen, sondern ihre Position zu missbrauchen und die Zweitplatzierte zu berufen. Dies, so schreibt der Anwalt von Schücking habe den Grund gehabt, dass man das „Anforderungsprofil um Genderforschung“ habe erweitern wollen und den „Aspekt der Frauenförderung als gesamtuniversitäres Interesse“ habe würdigen wollen. Die Zweitplatzierte, wie es der Zufall so will, hat – wie soll man es nennen – sich mit Genderforschung beschäftigt, und deshalb sollte sie dem geeigneteren Bewerber, Dr. G., vorgezogen werden.
Dummerweise gibt es in Deutschland den Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, in dem das Leistungsprinzip vorbehaltslos als Kriterium für die Berufung öffentlicher Angestellter genannt wird. Kurz: Es muss der beste Bewerber berufen werden. Der beste Bewerber ist Dr. G.
tennessee-williams-dramatist-the-only-thing-worse-than-a-liar-is-aUm Dr. G. nicht berufen zu müssen, sei, so trägt dessen Anwalt vor, ein Gerücht über „angebliche sexuelle Verfehlungen .. in die Welt gesetzt worden“. Die Beklagte zu 1 sei Ausgangspunkt dieses Gerüchts, so trägt der Kläger vor. Die Beklagte zu 1 ist der Rektor der Universität Leipzig, Beate Schücking. Der Anwalt von Schücking weist diesen Vorwurf zurück und schreibt: „Die Beklagte zu 1.. habe vom Gerücht der sexuellen Nötigung erst anlässlich der hierzu eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen erfahren“. Es hat also ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. G. gegeben, was eine entsprechende Anzeige voraussetzt, die wiederum von jemandem getätigt worden sein muss, der ein Interesse daran hatte, Dr. G. zu diskreditieren. Der Vorwurf hat sich natürlich als frei erfunden herausgestellt. Aber von wem kommt das Gerücht?
Wir zitieren aus dem Urteil:
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass es die Beklagte zu 1. war, die das über den Kläger verbreitete Gerücht sexueller Belästigung initiiert und über den Dekan … verbreitet hat“. Die Beklagte zu 1 ist Beate Schücking, Rektor der Universität Leipzig.
Und weiter:
„Das unstreitig haltlose Gerücht diente ersichtlich dem Zweck, den Kläger gegenüber den an der Auswahlentscheidung beteiligten Gremien persönlich derart zu diskreditieren, dass dieser für eine Besetzung der Professur von vornherein nicht mehr in Frage kam und etwaiger fachlicher Kritik der Gremienmitglieder an der Richtigkeit der von der Beklagten zu 1 [Beate Schücking, Rektor der Universität Leipzig]. getroffenen Berufungsentscheidung der Boden entzogen war. Dass der thematisierte Vorwurf eine derartige Wirkung auf den Fakultätsrat bzw. die Berufungskommission, haben konnte, hat der Zeuge Prof. Dr. … glaubhaft bestätigt.“