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Thema: Frauenquote von 30% ist durch!

  1. #761
    Vorher Veltins007 Benutzerbild von Krombacher007
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    Standard AW: Frauenquote von 30% ist durch!

    Zitat Zitat von Affenpriester Beitrag anzeigen
    Ich halte eine Männerquote von 70 Prozent für Sexismus.
    Meinst du die Frauen lernen oder studieren aus Sexismus ständig die falschen Fächer? Könnte man ja fast glauben, dass es scheint wirklich irgendeine Art Sexismus zu sein denn im Kindergarten und in Grundschulen sieht man ständig eine völlig aus dem Ruder gelaufene Frauendomäne...

  2. #762
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    Standard AW: Frauenquote von 30% ist durch!

    Zitat Zitat von Candymaker Beitrag anzeigen
    Nach dem ruppigen Ton der vergangenen Tage sendet Schwarz-Rot knapp ein Jahr nach dem Start der großen Koalition ein Signal der Harmonie. Ab 2016 gilt die Frauenquote.

    Vorgesehen ist, dass Konzerne, die börsennotiert und voll mitbestimmungspflichtig sind, vom Jahr 2016 an eine Frauenquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten vorweisen müssen. Das betrifft 108 Unternehmen. Ausnahmen sind hier nicht vorgesehen – findet sich keine geeignete Frau, soll der Stuhl leer bleiben.

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    Das erscheint mir wie purer Sozialismus. Einfach absurd.
    Wäre nix dagegen einzuwenden, wenn die einfach auch mal an die richtigen Reperaturstellen ansetzen würden, wie zum Beispiel Stärkung des Betriebsrates und der Arbeitnehmerrechte - Verbot der Zeitarbeit - stärkere Tarifverträge und gesetzlicher Mindestlohn für alle Berufsgruppen und so weiter und sofort - nur leider verarschen diese Sozialisten ihre Wähler , da wird eben Frauenquote , UniSex WCs und Genderwahn durchgesetzt gepaart mit einer wohl mit absicht überzogenen Flüchtlingspolitik um in diesem Zusammenhang neue Konflikte zu schüren, ich halte diese Sozial und Demokraten nie für sozial und Arbeitnehmerfreundlich - das ist vorbei und man pervertiert alles was mal als soziale Errungenschaft erkämpft worden ist mit perfiden Methoden ins Gegenteil.

    Denen ist wie Du es bereits gesagt hast die Frauenquote viel wichtiger als gleicher Lohn für gleiche Arbeit oder das Thema Lohn und Kündiungsschutz.

  3. #763
    neurodivers Benutzerbild von tabasco
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    Standard AW: Frauenquote von 30% ist durch!

    Zitat Zitat von Affenpriester Beitrag anzeigen
    Ich halte eine Männerquote von 70 Prozent für Sexismus.
    Jede Quote im Kontext ist es.

    Zitat Zitat von kotzfisch Beitrag anzeigen
    Das Gender Gap bei den Einkommen ist ein dummes Märchen.
    Fast alle Branchen sind tarifgebunden und können gar nicht ungleich entlohnen, auch wenn es hier Userinnen gibt, die das abstreiten.
    Gruß aus einer nicht-tarifgebundener Branche zurück!
    kol-ut-shan

  4. #764
    Vorher Veltins007 Benutzerbild von Krombacher007
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    Standard AW: Frauenquote von 30% ist durch!

    Dass eine Frauenquote verfassungsrechtlich bedenklich ist, da sie vom Grundsatz her gegen dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, vorbehaltlosen Leistungsprinzip verstößt, sollte bekannt sein, aber zu welchen geistigen Auswüchsen diese Frauenquote führen kann, ist im folgenden sehr gut zu lesen.

    Organisierte Gender-Kriminalität: Leipziger Landgericht beendet Frauenförderung und stellt Rektorin der Universität Leipzig ein vernichtendes Charakterzeugnis aus

    Das Kreuz mit der deutschen Gerichtsbarkeit besteht darin, dass selbst verurteilte Täter oder verurteilte Angestellte des Staates nicht namentlich benannt werden. Die entsprechenden Namen sind in den Urteilen geschwärzt.

    landgericht-leipzigIndes, manche Urteile sind voller Hinweise darauf, wer sich hinter dem schwarzen Strich verbirgt, und in einem Fall wie dem des Urteils 7 O 3558/15 des Landgerichts Leipzig ist es von öffentlichem Interesse den Balken zu lüften und den Lesern mitzuteilen, wer hier sein Amt missbraucht hat, Verleumdungsversuche unternommen hat und letztlich die Verantwortung dafür trägt, dass der Freistaat Sachsen aus Steuermitteln Kosten in Höhe von 408.334,83 Euro an einen Kläger bezahlen muss, der vor dem Landgericht Leipzig Recht bekommen hat. Es wurde als Recht erkannt, dass dem Kläger mutwillig eine Berufung auf eine W3-Professur an der Universität Leipzig vorenthalten wurde, und zwar durch die Beklagte zu 1, wie es im Urteil heißt. Und die Beklagte zu 1, die durch einen schwarzen Balken vor öffentlicher Verantwortung geschützt werden soll, ist Beate Schücking, die amtierende Rektorin der Universität Leipzig.

    Und nun lehnen Sie sich zurück.
    Wir erzählen nunmehr einen Genderkrimi, eine Geschichte aus dem Bereich der organisierten Kriminalität und eine Geschichte, die wohl exemplarisch für das angesehen werden kann, was unter dem Stichwort „Frauenförderung“ in Deutschland täglich an Rechtsbrüchen erfolgt.

    Wer schriftliche Gerichtsurteile kennt, weiß, dass Sie immer demselben Strickmuster folgen. Der Urteilstenor steht voran. Dann folgt die Schilderung des Sachverhalts, die Einlassungen von Kläger und Beklagten, die Entscheidung, die Entscheidungsgründe und die Entscheidungsfolgen.

    Wir folgen dieser Einteilung weitgehend.

    Der Sachverhalt ist schnell erzählt.
    An der Fakultät für Erziehungswissenschaften der Universität Leipzig soll eine W3-Professur besetzt werden. Die Ausschreibung stammt aus dem Jahr 2009. Das Verfahren zieht sich hin. Schließlich einigt sich die Berufungskommission auf eine Liste, die Dr. G. anführt (wir nehmen es mit der Anonymität sehr ernst). Dr. G., ein männlicher Bewerber (wir leben in einer Zeit, in der das Geschlecht selbst an Hochschulen relevant ist), ist nach Ansicht der Berufungskommission der Bewerber der am besten geeignet ist, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen. Er bringt die besten Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen mit. Diese Einschätzung der Berufungskommission wird von drei Gutachtern, die im Berufungsverfahren regelmäßig bestellt werden, um die Eignung von Bewerbern zu begutachten, geteilt. Dr. G. ist der beste der Bewerber.

    Soweit, so gut.

    Das Motto der Universität Leipzig lautet übersetzt: Aus Tradition Grenzen überschreiten.

    Nun kommt Beate Schücking ins Spiel. Sie ist Rektor der Universität Leipzig und hat eigentlich nichts anderes zu tun, als die Berufung von Dr. G., auf den sich die Berufungskommission geeinigt hat, umzusetzen.

    Doch Schücking hat offensichtlich andere Pläne, weshalb sie die Berufung nach den Feststellungen im Urteil des Landgericht Leipzigs hintertreibt. Was die drei Richter Ecker, Träger und Follner dazu genau geschrieben haben, dazu kommen wir noch.

    Mit dem Entschluss, wie es im Vortrag des Anwalts von Schücking heißt, die zweitplatzierte Bewerberin dem erstplatzierten und qualifizierteren und fachlich besser geeigneten Dr. G. vorzuziehen, beginnt ein Stück Schmierentheater, mit dem sich eigentlich ein Staatsanwalt beschäftigen sollte: Falls Andreas Saalmann hier mitliest, das ist ein Fall für Dich!

    Was nun kommt, liest sich im Vortrag des Klägers, Dr. G., wie folgt: Er sei vom Dekan der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät angerufen und gebeten worden, seine Stelle an der Universität Leipzig so schnell wie möglich anzutreten. Er habe daraufhin eine A15-Stelle, die für ihn geschaffen worden sei, ausgeschlagen und sich in Leipzig an seinem zukünftigen Arbeitsort vorgestellt. Dort ist ihm dann wohl zu Ohren gekommen, dass Rektor Beate Schücking nicht gedenkt, ihn zu berufen, sondern ihre Position zu missbrauchen und die Zweitplatzierte zu berufen. Dies, so schreibt der Anwalt von Schücking habe den Grund gehabt, dass man das „Anforderungsprofil um Genderforschung“ habe erweitern wollen und den „Aspekt der Frauenförderung als gesamtuniversitäres Interesse“ habe würdigen wollen. Die Zweitplatzierte, wie es der Zufall so will, hat – wie soll man es nennen – sich mit Genderforschung beschäftigt, und deshalb sollte sie dem geeigneteren Bewerber, Dr. G., vorgezogen werden.

    Dummerweise gibt es in Deutschland den Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, in dem das Leistungsprinzip vorbehaltslos als Kriterium für die Berufung öffentlicher Angestellter genannt wird. Kurz: Es muss der beste Bewerber berufen werden. Der beste Bewerber ist Dr. G.

    tennessee-williams-dramatist-the-only-thing-worse-than-a-liar-is-aUm Dr. G. nicht berufen zu müssen, sei, so trägt dessen Anwalt vor, ein Gerücht über „angebliche sexuelle Verfehlungen .. in die Welt gesetzt worden“. Die Beklagte zu 1 sei Ausgangspunkt dieses Gerüchts, so trägt der Kläger vor. Die Beklagte zu 1 ist der Rektor der Universität Leipzig, Beate Schücking. Der Anwalt von Schücking weist diesen Vorwurf zurück und schreibt: „Die Beklagte zu 1.. habe vom Gerücht der sexuellen Nötigung erst anlässlich der hierzu eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen erfahren“. Es hat also ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. G. gegeben, was eine entsprechende Anzeige voraussetzt, die wiederum von jemandem getätigt worden sein muss, der ein Interesse daran hatte, Dr. G. zu diskreditieren. Der Vorwurf hat sich natürlich als frei erfunden herausgestellt. Aber von wem kommt das Gerücht?

    Wir zitieren aus dem Urteil:

    „Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass es die Beklagte zu 1. war, die das über den Kläger verbreitete Gerücht sexueller Belästigung initiiert und über den Dekan … verbreitet hat“. Die Beklagte zu 1 ist Beate Schücking, Rektor der Universität Leipzig.


    Und weiter:

    „Das unstreitig haltlose Gerücht diente ersichtlich dem Zweck, den Kläger gegenüber den an der Auswahlentscheidung beteiligten Gremien persönlich derart zu diskreditieren, dass dieser für eine Besetzung der Professur von vornherein nicht mehr in Frage kam und etwaiger fachlicher Kritik der Gremienmitglieder an der Richtigkeit der von der Beklagten zu 1 [Beate Schücking, Rektor der Universität Leipzig]. getroffenen Berufungsentscheidung der Boden entzogen war. Dass der thematisierte Vorwurf eine derartige Wirkung auf den Fakultätsrat bzw. die Berufungskommission, haben konnte, hat der Zeuge Prof. Dr. … glaubhaft bestätigt.“
    Geändert von Krombacher007 (22.05.2017 um 10:43 Uhr)

  5. #765
    Vorher Veltins007 Benutzerbild von Krombacher007
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    Standard AW: Frauenquote von 30% ist durch!

    Weil es noch nicht reicht:

    „Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Zeuge Prof. Dr. … das Gerücht nicht aus eigenem Antrieb an den Zeugen Prof. Dr. … weitergegeben hat. Nach der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Interessenlage aller an dem Berufungsverfahren Beteiligten geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der gegen den Kläger gerichtete Vorwurf der sexuellen Belästigung zielgerichtet zur Absicherung der von der Beklagten zu 1. zuvor rechtswidrig getroffenen Berufungsentscheidung lanciert wurde. Die Beklagte zu 1. hatte, anders als der Zeuge Prof. Dr. …, der – wie die weitere Beweisaufnahme gezeigt hat – vor dem Abstimmungsgespräch mit der Beklagten zu 1. selbst noch von einer sicher bevorstehenden Berufung des Klägers ausgegangen war, das maßgebliche Interesse daran, die ihr genehme Bewerberin durchzusetzen. Wie oben ausgeführt, konnte der von den beteiligten Gremien zu erwartende Widerstand an ihrer Entscheidung, eine fachlich mindergeeignete Bewerberin vorzuziehen, von vornherein entkräftet werden, sofern der von diesen eindeutig favorisierte Bewerber aufgrund der seine Person betreffenden Vorwürfe nicht mehr ernsthaft in Erwägung zu ziehen war. Ein vergleichbares Interesse, die Berufung der Zweitplatzierten durchzusetzen, könnte allenfalls die Bewerberin selbst gehabt haben. Diese scheidet nach Ansicht der Kammer als Urheberin des Gerüchts aber offensichtlich aus, nachdem ihr – wie nachstehend näher auszuführen sein wird – von der Beklagten zu 1. bereits vorab mitgeteilt worden war, dass der Ruf ihr und nicht dem Kläger erteilt würde.“

    So geht Frauenförderung (vermutlich nicht nur) an der Universität Leipzig:
    Weil die Berufungskommission sich an fachliche Kriterien hält und den geeignedsten Bewerber auf Platz 1 der Berufungsliste setzt, verzögert Rektor Beate Schücking das Verfahren und versucht nach Überzeugung von drei Leipziger Richtern, die über 8 Stunden Beweisaufnahme durchgeführt haben, den Bewerber auf Platz 1 durch das Gerücht, er habe sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht, aus dem Weg zu räumen. Dass dabei der Leumund und Ruf von Dr. G. zerstört werden könnte, ist Schücking offensichtlich egal. Sie hat ein wichtigeres Ziel: Den „Aspekt der Frauenförderung als gesamuniversitäres Interesse“ durchzusetzen. Und wenn es um Frauenförderung geht, dann gelten Moral und Anstand offensichtlich nichts. Dann wird versucht, männliche Bewerber gezielt mit Gerüchten zu denunzieren und aus der Bewerberliste zu entfernen. Dass eine Person wie Schücking, der nach Feststellung der Richter am Landgericht Leipzig, „die Behauptung unwahrer Tatsachen zur Durchsetzung ihrer Interessen nicht wesensfremd ist“, Rektor einer deutschen Universität sein kann, ist bezeichnend für den moralischen und professionellen Zustand der Republik.

    Das Urteil des Landgerichts Leipzig wirft ein bezeichnendes Licht auf die moralische Verkommenheit dessen, was unter dem Stichwort „Frauenförderung“ in Deutschland betrieben wird. Wir weisen in unseren Beiträgen zum Professorinnenprogramm schon seit Jahren darauf hin, dass das Programm einzig dazu dient, männliche Bewerber zu diskriminieren und fachliche Eignung durch weibliches Geschlecht zu ersetzen. Dass dem so ist, kann auch einer Passage des Urteils des Landgericht Leipzigs entnommen werden. Darin heißt es:

    „Bei dem von den Beklagten zur Begründung der Auswahlentscheidung herangezogenen Aspekt der Frauenförderung handelt es sich zwar um eine im Rahmen des § 60 Abs. 4 S. 5 bis 9 SächsHSFG grundsätzlich zulässige personalpolitische Erwägung. Eine personalpolitisch gewünschte Erhöhung der Frauenquote rechtfertigt aber, wie § 2 Abs. 1 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes ausdrücklich klarstellt, keine Abweichung von dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, vorbehaltlosen Leistungsprinzip. Ausschlaggebende Wirkung kann der Aspekt der Frauenförderung mithin nur in dem Fall haben, in dem mehrere nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gleich geeignete Bewerber zur Auswahl stehen. Eine solche Situation lag hier nicht vor. Unstreitig war der Kläger von allen beteiligten Gremien nach dem Maßstab der aus der Stellenausschreibung abzuleitenden Anforderungen als fachlich geeigneterer Bewerber beurteilt worden.“

    Wenn das Leistungsprinzip Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ist, dann gibt es keinerlei Rechtsgrundlage für ein Professorinnenprogramm im Speziellen oder Frauenförderung im Allgemein, denn eine Förderung weiblicher Bewerber ist dann nicht notwendig, wenn sie die fachlich geeignedsten Bewerber sind. Werden sie aber gefördert, weil sie nicht die Bewerber sind, die für eine Position am besten geeignet sind, dann liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes vor. Abermals ist es bezeichnend für den moralischen und professionellen Zustand Deutschlands, dass Ministerien von Bund und Ländern sich quasi bandenmäßig am Verfassungsbruch beteiligen.
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