Die Polizei darf wohl nach den Polizeiaufgabengesetzen der einzelnen Bundeslaender solche Kontrollstellen zur Idenditaetsfeststellung personenbezogener Daten bei Versammlungen errichten.
Das wird in Bayern in Art 13 PAG ersichtlich ( Polizeiaufgabengesetz ). Es handelt sich hierbei um praeventives Handeln zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorbeugung.
Allerdings muessen Einzelmassnahmen der Poilzei immer verhaeltnismaessig gestaltet sein, d.h., sie muessen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Bei der Verhaeltnismaessigkeit werden immer diese 3 Punkte abgeprueft.
Beim Merkmal der Erforderlichkeit ist zu fragen, ob es vor Ort mildere Mittel zur Identitaetsfeststellung gegeben hat ? Gab es mildere Mittel und wurden die nicht wahrgenommen, dann war die Massnahme nicht mehr erforderlich und somit unverhaeltnissmaessig.
PEGIDA-Veranstaltungen in anderen Bundeslaendern haben aber vielfach gezeigt, dass Einzaeunungen der Demonstranten zusammen mit einer Kontrollstelle zur Idenditatesfeststellung von der Polizei nicht vorgenommen wurden.
Dann stellt sich natuerlich die Frage, ob vor diesem Hintergrund in Wuppertal die Polizei noch verhaeltnissmaessig gehandelt hat und nicht ueber ihr Ziel hinausgeschossen ist ?