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Thema: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

  1. #101
    GESPERRT
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von Leberecht Beitrag anzeigen
    Hmm - bist Du der Vater von Dornröschen?
    wieso?

  2. #102
    GESPERRT
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Wer zahlt denn in deinem Haushalt die Haushaltsabgabe?

    Entweder bist du Hartzer oder Sozialhilfeempfänger (sozusagen freigestellt)
    Lebst unter der Brücke
    oder bist nicht gemeldet und führst gar keinen eigenen Haushalt

    bzw. du hast Glück das sie dich noch nicht gefunden haben.

    Einfach auf GEZ Mahnungen nicht zu reagieren wird irgendwann richtig teuer außer du bist mittellos nur dann ist ja eh alles egal.
    Falsch, nicht zu reagieren ist das einzig Richtige.

  3. #103
    GESPERRT
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von Gehirnnutzer Beitrag anzeigen
    Nur mal zu Information, weil hier einige zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Forderungen verwechseln:

    1. Bei einer zivilrechtlichen Forderung gibt es ein Mahnverfahren mit Mahnbescheid und Vollstreckungbescheid. Rundfunkbeiträge sind aber keine zivilrechtlichen Forderungen.

    2. Nun Rundfunkbeiträge sind eine öffentlich-rechtliche Forderung, ihre Grundlage ist der Beitragsbescheid. Bescheide werden automatisch vollstreckbar, nämlich in dem Moment wo sie Bestandskraft erlangen, nämlich dann wenn die Fristen für die Rechtsbehelfe ablaufen.
    Beitragsbescheide gelten erst als vollstreckbar, wenn sie als "zugestellt" gelten (und natürlich die Fristen für die Rechtsbehelfe abgelaufen sind). Um als "zugestellt" zu gelten, reicht eine Posteinwurfsendung nicht aus. Dazu gibt es mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichtes.

  4. #104
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von MindoverMatter Beitrag anzeigen
    wieso?
    Sorry, MindoverMatter. Mir ist der Kausalnexus für meine Bemerkung entfallen. Sie hatte irgendwie mit des Königs Gebot der Spinnspindeln-Vernichtung zu tun. War wohl zu weit hergeholt.

  5. #105
    Doppeldenk öm de Eck. Benutzerbild von Tantalit
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von MindoverMatter Beitrag anzeigen
    Falsch, nicht zu reagieren ist das einzig Richtige.
    Ja, warum?
    Rechtschreibfehler dürft ihr suchen, ihr findet eh nie alle.

  6. #106
    Mitglied Benutzerbild von Gehirnnutzer
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von Tantalit Beitrag anzeigen
    Ja, warum?
    Wegen der masochistischen Veranlagung.

    Leider mischt der liebe MindoverMatter wie viele andere auch verschiedene Rechtsgebiete und verleitet andere zu fehlern.

    Folgendes gilt für die Haushaltsabgabe und ander Bescheide allgemein, einiges ist auch von der Art des Bescheides ab.

    1. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt der Bestandskraft wenn nach seiner Bekanntgabe die Rechtsbehelffristen abgelaufen sind. Bekanntgabe bedeutet, wenn dem Betroffenen der Inhalt des Bescheid eröffnet worden ist. Die kann mündlich, schriftlich, durch Zustellung oder durch öffentliche Eröffnung erfolgen.

    2. Vollstreckbarkeit
    Im Gegensatz zu einer zivilrechtlichen Forderung, die erst durch einen Titel (Vollstreckungsbescheid) vollstreckbar wird, wird ein Bescheid mit vollstreckbaren Inhalt in dem Moment vollstreckbar, wenn er Bestandskraft erlangt.

    3. Zustellung
    Eine förmliche Zustellung, als eine Zustellung durch GV oder Postzustellurkunde ist nur dort notwendig, wo es eine Formvorschrift des Verfahrens ist oder nach Fristablauf keine Rechtsbehelfmöglichkeiten mehr bestehen.
    In der Regel reicht es, wenn man unter allgemeinen normalen Umständen annehmen konnte, das der Betroffene Kenntnis von dem Bescheid erlangen konnte, außer bei der öffentlichen Bekanntmachung.
    Interessant ist die Zustellungsgeschichte nicht nur bei Bescheiden. Als Bürger kann man auf das Zustellversprechen der Post pochen, auch wenn die Post später zustellt.
    Behörden müssen aber mit einer längeren Zustellung rechnen. Eingebürgert hat sich die Betrachtungsweise wie bei der Berechnung von Säumniszuschlägen und Zinsen nach Abgabenordnung. Vereinfacht dargestellt heißt das, die Frist beginnt drei Arbeitstage nach Postabgabe.
    Kleines Beispiel: Frist für die Abgabe eines Rechtsbehelfes 1 Woche nach Bekanntgabe. Die Behörde gibt den Bescheid an einem Freitag in die Post. dann erfolgt die Bekanntgabe rechtlich gesehen am darauf folgenden Mittwoch, selbst wenn der Betroffene das Schreiben am Samstag liest, er hat also im Grunde genommen ein Frist von 10 Tagen.
    Etwas anderes ist die öffentliche Bekanntmachung, die angewandt wird, wenn der Aufenhalt des Betroffenen unbekannt ist. Der Bescheid wird öffentlich ausgehangen bzw. aus Datenschutzgründen ein Hinweis, nach Ablauf einer unterschiedlich vorgeschriebenen Aushangzeit, gilt der Bescheid als bekanntgegeben.

    3. Nichtigkeit
    Im Gegensatz zur anderen Rechtsgeschäften sind Bescheide/Verwaltungsakte nicht automatisch nichtig, wenn sie rechtswidrig bzw. ihre Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. [Links nur für registrierte Nutzer]

    4. Zahlung, hier GEZ-Haushaltabgabe
    In diesem Fall ist es so, auch wenn gegen de Bescheid Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist zu zahlen. Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, wird das Geld erstattet.
    Da die Rechtslage nicht klar ist, ist es sogar jedem zu raten Rechtsbehelf einzulegen, denn wird sie als rechtswidrig erkannt, so gilt das ab dem Zeitpunkt der Feststellung für diejenigen die keinen Rechtsbehelf eingelegt haben. Für diejenigen die Rechtsbehelf eingelegt haben, gilt es rückwirkend und nur sie bekommen das gezahlte Geld erstattet.
    «Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)

    «Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)

  7. #107
    rechtsliberal Benutzerbild von draufgänger
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Noch mal: Kann jemand hier folgende Frage beantworten: MUSS (!!!) man den Verwendungszweck bei einer Überweisung angeben, den der Absender der Rechnung vorgibt oder kann man da sonstwas reinschreiben?

    (Es geht um MUSS, nicht um kann oder sollte ....)
    "Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren."
    (Benjamin Franklin)
    Kaiserfront: So sollte die Welt sein!

  8. #108
    Pillefiz
    Gast

    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von draufgänger Beitrag anzeigen
    Noch mal: Kann jemand hier folgende Frage beantworten: MUSS (!!!) man den Verwendungszweck bei einer Überweisung angeben, den der Absender der Rechnung vorgibt oder kann man da sonstwas reinschreiben?

    (Es geht um MUSS, nicht um kann oder sollte ....)
    meine Güte, probier es doch einfach aus

  9. #109
    HPF Moderator Benutzerbild von Drax
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von draufgänger Beitrag anzeigen
    Noch mal: Kann jemand hier folgende Frage beantworten: MUSS (!!!) man den Verwendungszweck bei einer Überweisung angeben, den der Absender der Rechnung vorgibt oder kann man da sonstwas reinschreiben?

    (Es geht um MUSS, nicht um kann oder sollte ....)
    Es gibt keine Pflicht zum Ausfüllen des Verwendungszwecks, es sei denn es wird auf der Zahlungsaufforderung ausdrücklich verlangt!

    Ansonsten: [Links nur für registrierte Nutzer]

  10. #110
    rechtsliberal Benutzerbild von draufgänger
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    Standard AW: Verwendungszweck bei GEZ-Abzocke

    Zitat Zitat von Pillefiz Beitrag anzeigen
    meine Güte, probier es doch einfach aus
    Klar mach' ich das. Es ist aber nun mal besser bereits vorher zu WISSEN, statt probieren zu müssen.
    "Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren."
    (Benjamin Franklin)
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