Beitragsbescheide gelten erst als vollstreckbar, wenn sie als "zugestellt" gelten (und natürlich die Fristen für die Rechtsbehelfe abgelaufen sind). Um als "zugestellt" zu gelten, reicht eine Posteinwurfsendung nicht aus. Dazu gibt es mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichtes.
Wegen der masochistischen Veranlagung.
Leider mischt der liebe MindoverMatter wie viele andere auch verschiedene Rechtsgebiete und verleitet andere zu fehlern.
Folgendes gilt für die Haushaltsabgabe und ander Bescheide allgemein, einiges ist auch von der Art des Bescheides ab.
1. Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt der Bestandskraft wenn nach seiner Bekanntgabe die Rechtsbehelffristen abgelaufen sind. Bekanntgabe bedeutet, wenn dem Betroffenen der Inhalt des Bescheid eröffnet worden ist. Die kann mündlich, schriftlich, durch Zustellung oder durch öffentliche Eröffnung erfolgen.
2. Vollstreckbarkeit
Im Gegensatz zu einer zivilrechtlichen Forderung, die erst durch einen Titel (Vollstreckungsbescheid) vollstreckbar wird, wird ein Bescheid mit vollstreckbaren Inhalt in dem Moment vollstreckbar, wenn er Bestandskraft erlangt.
3. Zustellung
Eine förmliche Zustellung, als eine Zustellung durch GV oder Postzustellurkunde ist nur dort notwendig, wo es eine Formvorschrift des Verfahrens ist oder nach Fristablauf keine Rechtsbehelfmöglichkeiten mehr bestehen.
In der Regel reicht es, wenn man unter allgemeinen normalen Umständen annehmen konnte, das der Betroffene Kenntnis von dem Bescheid erlangen konnte, außer bei der öffentlichen Bekanntmachung.
Interessant ist die Zustellungsgeschichte nicht nur bei Bescheiden. Als Bürger kann man auf das Zustellversprechen der Post pochen, auch wenn die Post später zustellt.
Behörden müssen aber mit einer längeren Zustellung rechnen. Eingebürgert hat sich die Betrachtungsweise wie bei der Berechnung von Säumniszuschlägen und Zinsen nach Abgabenordnung. Vereinfacht dargestellt heißt das, die Frist beginnt drei Arbeitstage nach Postabgabe.
Kleines Beispiel: Frist für die Abgabe eines Rechtsbehelfes 1 Woche nach Bekanntgabe. Die Behörde gibt den Bescheid an einem Freitag in die Post. dann erfolgt die Bekanntgabe rechtlich gesehen am darauf folgenden Mittwoch, selbst wenn der Betroffene das Schreiben am Samstag liest, er hat also im Grunde genommen ein Frist von 10 Tagen.
Etwas anderes ist die öffentliche Bekanntmachung, die angewandt wird, wenn der Aufenhalt des Betroffenen unbekannt ist. Der Bescheid wird öffentlich ausgehangen bzw. aus Datenschutzgründen ein Hinweis, nach Ablauf einer unterschiedlich vorgeschriebenen Aushangzeit, gilt der Bescheid als bekanntgegeben.
3. Nichtigkeit
Im Gegensatz zur anderen Rechtsgeschäften sind Bescheide/Verwaltungsakte nicht automatisch nichtig, wenn sie rechtswidrig bzw. ihre Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. [Links nur für registrierte Nutzer]
4. Zahlung, hier GEZ-Haushaltabgabe
In diesem Fall ist es so, auch wenn gegen de Bescheid Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist zu zahlen. Wird dem Rechtsbehelf später stattgegeben, wird das Geld erstattet.
Da die Rechtslage nicht klar ist, ist es sogar jedem zu raten Rechtsbehelf einzulegen, denn wird sie als rechtswidrig erkannt, so gilt das ab dem Zeitpunkt der Feststellung für diejenigen die keinen Rechtsbehelf eingelegt haben. Für diejenigen die Rechtsbehelf eingelegt haben, gilt es rückwirkend und nur sie bekommen das gezahlte Geld erstattet.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Noch mal: Kann jemand hier folgende Frage beantworten: MUSS (!!!) man den Verwendungszweck bei einer Überweisung angeben, den der Absender der Rechnung vorgibt oder kann man da sonstwas reinschreiben?
(Es geht um MUSS, nicht um kann oder sollte ....)
"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren."
(Benjamin Franklin)
Kaiserfront: So sollte die Welt sein!
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