Darf man Bushido ein Arschloch nennen? Obwohl F.J. Wagner Bushido als “Arschloch” bezeichnet, muss er nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
von Ralf Höcker – 15. Juli 2013
F. J. Wagner bezeichnet Bushido
[Links nur für registrierte Nutzer] als “Idiot”, “viele Etagen unter dem Brüllaffen” stehend, “Arschloch”, “Arsch” und “dumme Wurst”. Muss der Kolumnist nun mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen? Nein, sicher nicht. Denn jedenfalls Herr Wagner beleidigt den Rapper damit nicht.
Denn: Wer asozial ist, hat sich keinen sozialen Geltungsanspruch erworben. Und Bushido ist nicht nur ein gewöhnlicher “Proll”, sondern im besten Wortsinne ein Asozialer, also ein anti-sozialer Normabweichler.
[Links nur für registrierte Nutzer] (Beleidigung) schützt zwar die Ehre eines jeden Menschen, also grundsätzlich auch die von Bushido. Allerdings versteht der normativ-faktische Ehrbegriff unter faktischer Ehre “die (verdiente) Geltung der Person in der Gesellschaft, ihren guten Ruf.” Der rechtlich bedeutsamste Teil der Ehre liegt in dem “Anspruch des Individuums, entsprechend seinem moralischen, intellektuellen und sozialen Wert behandelt zu werden.” (beide Zitate nach Fischer, StGB, § 185, Rn. 3 m. w. Nachw.)
Keinen guten Ruf Ein Mann, der andere als Bastard, Schwuchtel oder blondes Opfer beschimpft oder kaum verhohlen zur Tötung von Menschen aufruft, hat keinen moralischen, intellektuellen oder sozialen Wert. Bushido hat sich keine “Geltung in der Gesellschaft verdient”. Er hat keinen guten Ruf. Darüber kann kein
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