Noch einmal zum mitschreiben:
Für einen Aufstocker ist es egal, ob er von 5 Euro oder von 8,50 Euro aufstockt, aufstocken muss er so oder so...
(Der Mindestlohn von 8,50 Euro entlastet lediglich die Staatskasse zu Lasten der Arbeitgeber !)
Noch einmal zum mitschreiben:
Für einen Aufstocker ist es egal, ob er von 5 Euro oder von 8,50 Euro aufstockt, aufstocken muss er so oder so...
(Der Mindestlohn von 8,50 Euro entlastet lediglich die Staatskasse zu Lasten der Arbeitgeber !)
>>> DEM DEUTSCHEN VOLKE <<<
Ich lese gerade:
Das geht doch noch auf Schröder, Clement und Gerster zurück, die im Hauruckverfahren die Behörde zu einer Agentur mit einem Gerster an der Vorstandsspitze mit Millionensalär installierten. Gleichzeitig wurden die Kumpels mit einer Exklusivmöglichkeit des Geschäftsmachens beglückt. Sie durfen exklusiv ihre Zeitarbeitsfirmen eröffnen.Die Leiharbeitsfirma benötigt eine Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit, um als solche tätig zu werden. Diese Erlaubnis sollte sich der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zeigen lassen.
Das, was die Kumpels vor Konkurrenz abschottete, scheint sich bis heute erhalten zu haben: Die Exklusiverlaubnis.
Also darf nicht jeder, der die Anforderungen erfüllen würde, ein solches Geschäft eröffnen. Es wird immer noch von der Agentur verteilt und die Verteilmasse sind die Arbeitslosen, die in die Beschäftigungsverhältnisse hineingezwungen werden.
Gut gemacht!
Das Antragsverfahren sieht so aus:
[Links nur für registrierte Nutzer]Antragsverfahren
Die Erlaubnis wird nur auf schriftlichen Antrag von der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit erteilt, und zwar in den ersten drei aufeinander folgenden Jahren zunächst mit einer Befristung auf jeweils ein Jahr; im Anschluss daran kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen. Die Erlaubnis oder die Verlängerung für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist zu versagen, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Lohnsteuerrechts, des Arbeitsschutzrechts oder seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht einhält oder ein anderer Versagungsgrund gegeben ist (§ 3 AÜG). Versagungsgrund ist seit dem 1.01.2004 auch die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (siehe unten) von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern des Entleihers. Die Erlaubnis ist an die Person des Unternehmers gebunden, d. h. im Falle eines Inhaberwechsels ist eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.
Folgende Unterlagen sind beim Landesarbeitsamt vorzulegen:
* Beleg über die Einzahlung der Bearbeitungsgebühr
* Führungszeugnis
* Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
* Lebenslauf
* Auszug aus dem Handelsregister
* Gewerbeanmeldung
* Einverständniserklärung für das Einholen von Auskünften beim Finanzamt
* Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
* Bescheinigung der Krankenkasse
* Bonitätsnachweis eines Kreditinstituts
* Muster eines Arbeitsvertrages und eines Überlassungsvertrages.
richtig - vor allem wenn man die Spitzfindigkeit unserer Politiker kennt und die Definition von langzeitarbeitslos schnell passend gemacht wird. Da könnte es geschehen , das Leute in regulärer Arbeit zu einem Mindestlohn von Langzeitarbeitslosen verdrängt werden, weil man die ja nach Ermessen bezahlen kann...
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)