"Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778
Natürlich wird die NPD im Falle einer erneuten Brd Rechtsbeugung vor dem EuGH ziehen und dann bin ich mal gespannt wie der aggressiv kämpferische Charakter, den Brd Nasen da festgestellt haben wollen, durchgehen soll. Die NPD springt keinem auf den Kopf so wie regelmäßig euer Hätschelklientel, welches zur Belohnung für Mord und Totschlag mit Sozialstunden und Erlebnisurlaub belohnt wird.
"Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778
Acht echt, du weißt es ja scheinbar ganz genau, so wie du hier sperrst bist du einem totalitären Knalltrauma viel näher als ein Chinaböller. Die NPD wird ihre schwere Kindheit und ihr Kulturbonus als Exotenpartei mit Sozialstunden und Erlebnisurlaub wegkommen lassen...........
"Um zu lernen, wer über dich herrscht, finde einfach heraus, wen du nicht kritisieren darfst."Voltaire (1694-1778
Vorweg: Der EuGHMR ist keine Einrichtung der EU und unterliegt nicht EU-Recht. Auch die EMRK ist kein Abkommen im Rahmen der EU. Träger des EuGHMR ist der Europarat, weswegen auch Bürger von Nicht-EU-Staaten dieses Gericht anrufen können.
Dann: Man kann immer noch argumentieren, dass die EMRK Grundrechte gewährleistet und insoweit mit dem GG gleichrangig zu stellen ist.
Gegen Urteile des BVerfG gibt es keine vorgesehenen Rechtsmittel, also kann nichts zurückverwiesen werden. Das Parteiverbot kann auch vom BVerfG selbst auf Grundlage des jetzigen Rechts nicht zurückgenommen werden. Als wahrscheinlichstes Szenario würde dann gelten: Die NPD gründet sich nach einer Entscheidung des EuGHMR neu und würde im Rahmen des Schadensersatzes, der durch die BRD zu zahlen wäre, ihr Parteivermögen wieder regenerieren können. Dann käme sie allerdings in Konflikt mit § 94 StGB. Da das Verbot dann aber als Verstoß gegen die Konvention gelten würde, wäre eine solche Verfolgung wiederum ein Verstoß gegen die EMRK. Letztlich würde das also bedeuten, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts faktisch nicht ausgeführt werden dürfte.
Btw: Das Verfassungsgericht ist ohnehin beim EuGHMR nicht besonders beliebt, wie ich das sehe. Immerhin musste der EuGHMR schon mehrfach dem Verfassungsgericht Nachhilfe in Grundrechtsschutz erteilen, siehe in Sachen Familienrecht (Väterrechte) oder der Sicherungsverwahrung. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber schon regelmäßig einen viel zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt, der dann in Straßburg eingeengt werden musste. Ein so eng an den Bedürfnissen der Obrigkeit orientiertes Höchstgericht gibt es selten.
Mit Zimt und Zucker
Die Entscheidungen des EGMR sind nicht gleichrangig dem Grundgesetz, ich zitiere aus dem Urteil 2 BvR 1481/04 des BVerfG.
Da die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Das widerspricht meiner Haltung nicht. Das BVerfG sagt ja ausdrücklich, dass sie von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden muss. Das BVerfG ist Teil dieser Gewalt, folglich ist es auch an die EMRK gebunden.
Da darüber hinaus Grundrechte gewährleistet werden durch diese Konvention, muss ihr natürlich ein ähnlich hohes Gewicht eingeräumt werden wie den Grundrechten des Grundgesetzes. Ansonsten würde sich die Ratifikation der EMRK durch die Bundesrepublik Deutschland selbst ad absurdum führen. Grundrechte nur einfachgesetzlich zu schützen um sie nach Gusto wieder über Bord werfen zu können gibts nicht.
Mit Zimt und Zucker
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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