.„Es gibt Verbrechen gegen und Verbrechen für die Menschlichkeit. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von Deutschen begangen. Die Verbrechen für die Menschlichkeit werden an Deutschen begangen.“ Carl Schmitt, deutscher Staatsrechtler und Philosoph
"Der Sieg ging an die Alliierten, der soldatische Ruhm an die Deutschen." Drew Middleton, amerikanischer Militärpublizist
Oh, hast du dich endlich auf dem zweiten Bildungsweg angemeldet und machst die allgemeine Hochschulreife nach oder doch erst die mittlere Reife ?
Übrigens kriegst du auch elternunabhängiges Schüler-Bafög ... vom anglojudeodemokrattischusriaölischedemokrötiesys temschweinedingens bezahlt - kriegste geschenkt !
Ist kein Darlehen wie das stud. Bafög
.„Es gibt Verbrechen gegen und Verbrechen für die Menschlichkeit. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden von Deutschen begangen. Die Verbrechen für die Menschlichkeit werden an Deutschen begangen.“ Carl Schmitt, deutscher Staatsrechtler und Philosoph
"Der Sieg ging an die Alliierten, der soldatische Ruhm an die Deutschen." Drew Middleton, amerikanischer Militärpublizist
Mal unabhängig für welche Politik die NPD steht, im Grunde genommen ist es ihre Dummheit, das sie sich einem erneuten Verbotsantrag stellen muss.
Der erste Verbotsantrag ist an formalen Gründen gescheitert, an nichts anderem. Es hätte der NPD klar sein müssen, das man sie weiterhin beobachtet und Informationen sammelt und das formale Hindernis aus dem Weg räumen wird. Wäre sie intelligent gewesen und hätte sich auf die Inhalte des 1. Verfahrens konzentriert und Angriffspunkte abgestellt, wäre sie nicht mehr in die jetzige Lage gekommen.
Aber es ist typisch für die NPD und deren Anhänger sich nicht um die tatsächlichen Gründe zu kümmern, sondern das Ergebnis nach eigenem Gusto zu interpretieren.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Die NPD-Granden verdächtigen sich doch gegenseitig, für den VS zu arbeiten. Wie soll man in einer solchen Situation die Aussagen von Freund und Feind erkennen und beurteilen?
Ich bin der Meinung, dass alle provokanten Äußerungen, die der NPD schaden, von Spitzeln gemacht wurden.
Es gibt keine rechtlichen bzw. Gesetzliche Gründe, die NPD zu verbieten und das wissen diejenigen auch die die NPD loswerden wollen. Die NPD ist den etablierten Parteien ein Dorn im Auge. Würde ein null & nichtiges Verbot ausgesprochen, würde man bis zum europäischen Gerichtshof gehen. Und spätestens dann beißt die Katze sich in den Schwanz. Die etablierten Parteien werden sich Inhaltlich mit der NPD auseinandersetzen müssen. Scheinheilig ist es, irgendein Schmierenmaterial zu sammeln, damit man die NPD verbieten könne.
Sorry, aber man merkt immer wieder, dass ihr euch recht oberflächlich mit dem Recht beschäftigt. Grundlage für das Parteiverbotsverfahren sind nicht normalrechtliche Gesetze, die vom EU-Recht beeinflusst werden können bzw. gegen EU-Recht verstoßen, sonder Verfassungsrecht, nämlich Artikel 21 Abs. 2 GG
Wenn der EUGH überhaupt eine Zuständigkeit von sich sieht, dann höchstens als Revisions oder Berufunfsinstanz, die das Verfahren auf Formfehler untersucht und die Beweise überprüft, mehr nicht.(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
Der EuGHMR hat da sehr strikte Regeln aufgestellt. Die in Art. 21 Abs. 2 GG genannten Merkmale reichen bei weitem nicht, um den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden. Vielmehr muss eine Partei, um verboten werden zu können, auch realistische Chancen haben, landesweit oder in wesentlichen Landesteilen die Regierungsgewalt übernehmen zu können. Bei einer 2-%-Partei ist das ausgeschlossen. Die stellen nicht mal einen Bürgermeister oder Landrat. Nur paar Hanseln in Gemeinderäten und Kreistagen. Mehr nicht.
Mit Zimt und Zucker
Das ist zwar richtig, Cinnamon, du vergisst aber etwas, die rechtliche Einstufung der EMRK in Deutschland. Die EMRK steht rechtlich unter dem Grundgesetz auf der Ebene von Bundesgesetzes. Entscheidungen des EGMR haben Einfluss auf die ordentliche Gerichtsbarkeit und auf die besondere Gerichtsbarkeit, nicht aber auf die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Die ordentlichen und besonderen Gerichte sind zwar bei ihrer Urteilsauslegung an die Entscheidungen gebunden (gemäß Rechtsprechung des BVerfG), mit zwei Ausnahmen:
- lässt sich deutsches Recht konform zur EMRK auslegen, hat deutsches Recht Vorrang vor den Urteilen des EGMR
- ein deutsches Gericht kann auch anders entscheiden als der EGMR, muss die aber begründen.
Wie gesagt das gilt für Gerichte der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit, nicht aber für die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Der EGMR ist keine Garantie für die NPD, es hängt alles von den Verfassungsrichtern ab, egal ob der EGMR entscheidet.
Nun, folgendes kann passieren
1. Das Parteiverbot kann scheitern, wenn genügend Verfassungsrichter der Rechtsauffassung des EGMR, wie sie im Urteil zum türkischen Parteiverbot geäußert wurde, folgen. Das heißt, da ein Pateiverbot nur zu stande kommt, wenn 2/3 der Richter eines Senats sich dafür entscheiden, sind genügend Richter drei, denn dann kann die geforderte Mehrheit nicht mehr zustande kommen.
2. Kommt es zum Parteiverbot und der EGMR entscheidet, das dies ein Verstoß gegen die EMRK ist, ist das Parteiverbot nicht automatisch aufgehoben, sondern das ganze geht zurück zum Bundesverfassungsgericht.
Zwar ist das BVerG nicht an die Entscheidungen des EGMR gebunden, dennoch ist davon auszugehen, das sie sich an eine ähnliche Vorgehensweise halten werden, wie sie für die normalen Gerichte gelten, halten.
Die Entscheidung, die dann zu treffen ist, hat eine eigene Problematik, denn es geht um das Verhätlnis EU-Recht zum Grundgesetz. Daraus resultieren folgende Möglichkeiten:
1. Es erfolgt eine Entscheidung, die sich auf das ursprüngliche Verbotsverfahen bezieht und es als fehlerhaft aufhebt. Damit würde das BVerfG sich seine auf die eigene Rechtsprechung beruhende Einflussnahme auf EU-Recht erhalten, weil es zwar das Parteiverbot aufhebt, dies aber auf anderen Gründen beruht, als das Urteil des EGMR. Es wird dem EGMR-Urteil wird entsprochen ohne es anzuerkennen.
2. Das BVerfG folgt dem EGMR, das würde aber bedeuten, das es EU-Recht über das Grundgesetz stellt und seine Entscheidungskompetenz in diesen Fällen aufgibt und an die EU weiterleitet.
3. Das Parteiverbot wird begründet beibehalten, das EGMR-Urteil wird abgelehnt. Damit schafft man aber eine Grundsatzentscheidung, die zukünftige Entscheidungen des EGMR und die EMRK schwächt und die Bindung der normalen Gerichte an dessen Entscheidungen aufhebt.
Welche Einstellung werden die Verfassungsrichter in diesem Fall haben? Im Grunde genommen eine Büchse der Pandora, die die NPD geöffnet hat, außer die Richter treffen die Entscheidung nach Punkt 1.
Punkt 2 würde bedeuten, das die NPD zwar weiter existiert, aber ein Einfluss vergrößert wird, den sie eigentlich verringern bzw. auslöschen will.
Punkt 3 bedeutet das Ende für die NPD, aber hinsichtlich der EMRK ein Nachteil für den einfachen Bürger.
Im Grunde kann nur WischiWaschi die NPD retten, ansonsten fördert sie nur Fehlentscheidungen gegen den Bürger.
«Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin, dass er nicht tun muss, was er nicht will».Jean-Jacques Rousseau (1712-78)
«Die Freiheit besteht darin, dass man alles das tun kann, was einem anderen nicht schadet».Matthias Claudius (1740-1815)
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