Bis zum 15. Juli gilt die besondere Schutzzeit in Waldgebieten und der übrigen freie Landschaft. Geregelt wird die besondere Schutzzeit in Paragraph 33 der niedersächsischen Wald- und Landschaftsordnung.
Zu den Bereichen, in denen Hunde angeleint werden müssen, zählen auch Wege und Straßen, die an Grünflächen, Weiden und Wäldern entlang führen.
Das Gesetz soll gerade geborene Rehkitze oder brütende Vögel vor freilaufenden Hunden schützen. Ein ganzjähriger Leinenzwang besteht übrigens in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten.
§ 33
Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
- dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
- nicht streunen oder wildern und
- in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,
- Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
- das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli an der Leine zu führen sind
- zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
- zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.
Quelle: [Links nur für registrierte Nutzer]
"Gotteslob" # 380, Strophe 9 und aktueller denn je:
Melodie: "Großer Gott, wir loben Dich!"
Sieh dein Volk in Gnaden an.
Hilf uns, segne, Herr, dein Erbe;
leit es auf der rechten Bahn,
dass der Feind es nicht verderbe.
Führe es durch diese Zeit,
nimm es auf in Ewigkeit.
§ 25 (Fn 12) Inhalt des Jagdschutzes
(Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG)
§ 25 (Fn [Links nur für registrierte Nutzer])
Inhalt des Jagdschutzes
(Zu §§ 23, 28 Abs. 5 BJG)
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung der Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April gefüttert werden. Außerhalb dieser Zeit ist die Fütterung von Niederwild nur unter Benutzung von Fütterungseinrichtungen zulässig, die eine Futteraufnahme durch Schalenwild ausschließen. Aus Gründen der Wildschadenverhütung kann die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt und der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild genehmigen. Zur Fütterung dürfen Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren oder Südfrüchte nicht verwendet werden. Die Verbesserung der in einem Jagdrevier vorhandenen natürlichen Äsungsflächen (Wildäcker) gilt nicht als Fütterung. Auf Schalenwild, das in Jagdgattern (§ 21 Abs. 4) gehalten wird, findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung im Interesse der Wildschadenverhütung, der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der Abschusserfüllung, der Vermeidung ökologischer Beeinträchtigungen und zur Verhinderung von Missbräuchen Vorschriften über die Fütterung und Kirrung von Wild zu erlassen. Dabei kann es insbesondere Futter- und Kirrmittel sowie Fütterungs- und Kirrungseinrichtungen vorschreiben oder ausschließen und Beschränkungen über die Regelung in Absatz 2 hinaus festlegen. Ferner kann die Art der Ausbringung von Futter- und Kirrmitteln näher geregelt werden.
(4) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihre Person festzustellen und ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
2. wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.
"Gotteslob" # 380, Strophe 9 und aktueller denn je:
Melodie: "Großer Gott, wir loben Dich!"
Sieh dein Volk in Gnaden an.
Hilf uns, segne, Herr, dein Erbe;
leit es auf der rechten Bahn,
dass der Feind es nicht verderbe.
Führe es durch diese Zeit,
nimm es auf in Ewigkeit.
Wir Reiter erleben im Wald - speziell im Sommer - immer wieder Wunderliches. Wie voriges Jahr mir höchstselbst passiert. Eine Gruppe Mountainbiker meinte offenbar, es sei ein Mordsspaß, eine Ponyreitergruppe (Kinder) durch den Wald jagen zu dürfen. Übrigens auf ausgewiesenen Reitwegen, die wir mit einer Plakette an der Trense bezahlen. Jedes Jahr aufs Neue. Ich war mit meiner Frau und einigen Freunden ebenfalls in diesem Wald als uns die Kinder entgegengaloppierten. Offenbar ohne große Kontrolle. Meine Frau und ich setzten uns mit unseren Großpferden vor die Kinder und bremsten sie ein. Mit tränenerstickter Stimme erklärte uns die Älteste (ca. 15 Jahre alt) dann, daß von hinten eine Gruppe Mountainbiker an sie rangefahren sei und die Pferde dann durchgingen.
Nach kurzer Suche haben wir dann die Übeltäter eingeholt (ist mit einem guten Springpferd wie dem Meinen wirklich kein Problem) und zur Rede gestellt. Die wurden auch noch frech. Gottseidank stand der Revierförster mit seinem Pferd auch bei uns im Stall und ich hatte seine Nummer. Den Herrschaften kurz klargemacht, daß Flucht gegen Pferde keinen Sinn macht und den Förster angerufen. Ich hab ihn dann zu den Herrschaften rübergereicht und er hat ihnen die Konsequenz ihres Handelns klargemacht. Sie schoben dann kleinlaut ihre Räder vom Reitweg und trotteten motzig vondannen.
Moral von der Geschicht: Seien es Mountainbiker oder freilaufende Hunde - deutsche Wälder sind speziell im Sommer rechtsfreie Zonen. Leider. Nur im Winter haben wir unsere Ruhe und können störungsfrei durch die verschneite Natur reiten.
Schön, daß es dir nach Tagen gelungen ist, das Bundesjagdgesetz reinzukopieren.
Leider leider belegt es aber deine Behauptung nicht
Wo steht da was von Wegegebot und Leinenzwang?
Daß während der Aufzuchtzeiten der Hund nicht freilaufen darf, ist bekannt. Das hatten wir jetzt schon ein paarmal.
Guck auch mal bitte im Atlas nach, in welchem Bundesland du lebst.
Wenn du das in RheinlandPfalz einem Spaziergänger unter die Nase hältst, machst du dich zum Vollhorst.
Aber nicht mal hier steht was von Leinenzwang im Wald und Wegegebot.
Wärs nicht an der Zeit zuzugeben, daß du geschwindelt hast?
Wie schön, daß Du diese Ahnung zu haben scheinst, da Du schon Bundesländer benennen kannst. Dann verlangst Du von einem Jäger aus NRW, daß er alle jagdlichen Bestimmungen in allen Bundesländern kennen soll? Also alle Landesgesetze und Durchführungsbestimmungen?
Du hast ja wohl nicht mehr alle Pfeile im Köcher!
Hier lies, da Du ja nichtmal selbst googlen kannst:
Gefahrenabwehrverordnung Rheinland-Pfalz (wortlautgleich mit Meck-Pomm)
§ 3 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung hat folgenden Wortlaut: "§ 3 Umgang mit Hunden (1) Auf
öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich
andere Personen nähern oder sichtbar werden. Der Hund ist auch dann anzuleinen, wenn er sich nicht
einsehbaren Flächen nähert.“
Wald ist eine nicht einsehbare Fläche.
So, Diskussion um den Paragraphenreiter-Nörgler beendet. Und bleibe mit Deinem Hund schön weit weg von der PLZ 567XX, damit Du nicht aus Versehen in mein Revier läufst. Da laufen nämlich schon Oberlehrer genug, die mit ihren anvertrauten Kindern schon des öfteren durch meine Wildäcker gelaufen sind, um den Kindern die Pflanzenvielfalt zu zeigen und Topinambur ausgraben zu lassen, welches ich für die Rehe angepflanzt habe.
"Gotteslob" # 380, Strophe 9 und aktueller denn je:
Melodie: "Großer Gott, wir loben Dich!"
Sieh dein Volk in Gnaden an.
Hilf uns, segne, Herr, dein Erbe;
leit es auf der rechten Bahn,
dass der Feind es nicht verderbe.
Führe es durch diese Zeit,
nimm es auf in Ewigkeit.
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)