Darf einem Schornsteinfegermeister wegen seiner Aktivitäten für die rechtsextreme NPD sein Kehrbezirk entzogen werden? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Und kommt zu einem klaren Urteil: Er darf nicht.


Ein öffentlich bestellter Schornsteinfeger darf sich privat keine rechtsextremen Umtriebe erlauben - sonst kann ihm sein Kehrbezirk entzogen werden. Mit diesem Grundsatzurteil bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch einen Widerrufsbescheid des Landes Sachsen-Anhalt. Das Land hatte einem Schornsteinfegermeister wegen seines Engagements für die NPD 2008 sein Amt abgesprochen.
Der 1958 geborene Handwerker ist zwar kein NPD-Mitglied. An seiner rechtsextremen Gesinnung haben Behörden und Justiz aber keinen Zweifel: Er sitzt für die Partei im Stadtrat von Laucha und im Kreistag des Burgenlandkreises. Jahrelang nahm er an sogenannten Totenehrungen für die Mörder des jüdischen Außenministers der Weimarer Republik, Walther Rathenau, teil. Damit sei er nicht zuverlässig genug, um die Aufgaben eines Bezirkschornsteinfegermeisters zu erfüllen, urteilte der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts.
Die obersten deutschen Verwaltungsrichter beurteilten den Fall nun anders: Zwar bestehe bei Kaminkehrern keine Pflicht zur absoluten Verfassungstreue wie etwa bei Beamten. Aber als sogenannte "Beliehene" nähmen sie öffentliche Aufgaben wahr - und müssten deswegen die Grundrechte ihrer Kunden achten.
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