Dabei muss man aber differenzieren, ob die Geigen zur weiteren Veräußerung nach D eingeführt wurden, oder nur zum Zwecke einer Ausstellung oder eines Konzertes.
Ist es zur Veräußerung, dann muss sicherlich die Einfuhrumsatzsteuer, bei Drittländer evtl sogar Zoll bezahlt werden.
Wird die Ware (hier die Geigen) aber nur vorübergehend nach Deutschland eingeführt, kann ein bestimmtes Zollverfahren, das Carnet ATA eröffnet werden, mit dem die Ware dann unverändert und vollzählig wieder ins Ursprungsland zurückgeführt wird.
Aber alleine der Umstand, das solch ein Carnet bei der Einfuhr nicht vorliegt, rechtfertigt ein Zollstrafverfahren. Eine nachträgliche Erstellung solch eines Carnets ist in der Regel nicht möglich, da dazu die Ware dem Zoll im Ursprungsland vorgeführt werden muss.