Parole: Reich ins Heim- Mitglied der Linksfraktion
Vom Geführl her hätte ich es auch getan, aber wir leben ja nicht im Wilden Westen.
Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit ist ja auch in großem Umfang Aufgabe des Strafrechts. Daß die Regelungen des BGB zu Sachen derart umfangreich sind (wenn man so will), liegt einfach daran, daß die möglichen Verbindungen zu und Aktionen in Bezug auf Sachen vielfältiger sind als mit Blick auf Personen, soweit deren körperliche Unversehrtheit betroffen ist.
Der Witz ist aber gut, geb ich zu.
Eine Affekthandlung, die einen Schuldausschließungsgrund (§ 20 StGB) darstellt liegt allerdings nur vor, wenn der Täter in dem Zeitpunkt der Tat keinen anderen Weg mehr sah als die Tötung (Mord oder Totschlag). Das wird naturgemäß vor allem an Indizien festgemacht, die da u.a. wären: Erinnerungslücken in Bezug auf das Tatgeschehen, Apathie nach der Tat und weitere; auch kann es passieren , daß der Täter auch seinen gewohnten Alltag fortsetzt, als würde er seiner Tat gar nicht gewahr. Mit juristischen Tricks hat das nichts zu tun, auch wenn die Kriterien, nach denen eine Handlung als eine solche im Affekt eingeordnet wird, natürlich alles andere als leicht nachzuvollziehen sind.
Was die Abgrenzung von Mord und Totschlag anbelangt, so hat diese nichts mit der Planung der Tat zu tun. Diese Unterscheidung wurde 1941 abgeschafft. Man entschied sich damals für das heutige Modell, das für einen Mord eben die in § 211 StGB aufgezählten Merkmale verlangte. Das mit der Bewisvernichtung unterschriebe ich so pauschal auch nicht Zwar ist Verdeckungsabsicht ein Mordmerkmal, allerdings bezieht sich das auf eine andere Tat, die dem Mord vorausgeht. Vllt. hast Du da Urteile, die eine derartige Beurteilung nahelegen. Fände ich interessant.
Nachtrag: Wenn Du mit der Planung allerdings das Vorsatzerfordernis meinst, § 15 StGB, hast Du recht. Planung hört sich nur so langfristig an.
Grundsätzlich ist jede Tötung eines Menschen aus ethisch-moralischer Sicht eine fragwürdige Angelegenheit, ganz gleich an wem und aus welcher Motivation heraus. Da aber der kategorische Imperativ nicht unbedingt zur Grundausstattung des menschlichen Geistes gehört, Intellekt und Emotion selten Hand in Hand gehen, hängt die Bewertung eines solchen Vorgangs im Wesentlichen vom Standpunkt des jeweiligen Betrachters ab. Dieser variiert allerdings je nach dem Grad der Betroffenheit. Es gibt ja immer wieder künstlich Empörte, die grundsätzlich ein Problem damit haben, wenn wieder einmal ein Schurke abgelebt wurde (in Ländern mit der Todesstrafe)), welche aber vermutlich keine Sekunde zögern würden, den Zeigefinger krumm zu machen, hätte besagter Schurke ein Mitglied des eigenen sozialen Umfeldes auf dem Gewissen.
Dieser Tage wird erneut über sogenannte „ordentliche“ Gerichte fabuliert, vor die jeder potentielle Kandidat gefälligst zu stellen ist. Was sind „ordentliche“ Gerichte? Staatlich legitimierte Richter in den USA, China, Saudi-Arabien oder sonst wo, die am Fließband Todesurteile verhängen und vollstrecken lassen, oftmals an Menschen, deren Schuld alles andere als erwiesen ist? Vor allem stellt sich aus logischer Sicht die Frage, was ein todeswürdiges Verbrechen ist. Die Tötung eines Menschen, um an dessen Eigentum zu gelangen oder ihn einfach nur aufgrund anderer Überzeugungen mundtot zu machen, was Despoten im Allgemeinen zu tun pflegen? Oder die Entsendung von Soldaten, andere Menschen zu töten, um wirtschaftliche Interessen durchzusetzen, ohne sich selbst die Finger schmutzig zu machen? Wer ist der Täter… der Richter, der Henker oder Beide? Ganz abgesehen davon, dass in der Geschichte der Menschheit „ordentliche“ Gerichte stets instrumentalisiert wurden. Ein vollstrecktes Todesurteil hat nämlich die unangenehme Eigenschaft, nicht revidierbar zu sein, was den Vorsatz begünstigt, vollendete, unumkehrbare Tatsachen zu schaffen. Ist ein Raubmörder härter zu bestrafen als jemand, der Flugzeuge losschickt, um ganze Städte nebst Einwohner „plattzumachen“? Vor allem: Wer entscheidet das und nach welchen Kriterien? Entweder man lehnt die Vernichtung menschlichen Lebens grundsätzlich ab und billigt nur IHM dieses Recht zu, oder man akzeptiert die individuelle Handhabung desselben. Alles dazwischen ist blanke Polemik.
SI VIS PACEM, PARA BELLUM
Grön is det Lunn, Road is de Kant, Witt is de Sunn
Deet is det Woapen van 't hillige Lunn
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